- Familienbuch (Deutschland)
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Das Familienbuch war in Deutschland eine Art Register, das im Anschluss an eine Eheschließung zwischen 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, oder für Ehen, die davor geschlossen wurden, auf Wunsch nachträglich, angelegt wurde.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt des Familienbuches
Bei Anlegung des Familienbuchs wurden die Personalien der Ehegatten (Name, Beruf, Ort und Tag der Geburt und der Eheschließung, evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft), Name und (letzter) Wohnort der Eltern der Ehegatten und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten eingetragen.
Das Familienbuch wurde vom Standesbeamten weitergeführt durch den Eintrag von Änderungen (Tod, Scheidung, Namensänderung usw.) und von gemeinsamen Kindern. Bis zum 23. Februar 2007 wurde das Familienbuch bei Umzug an das Standesamt des neuen Wohnsitzes geschickt. Ab dem 24. Februar 2007 war für die Fortführung des Familienbuchs das Standesamt der Eheschließung zuständig. Ab dem 1. Januar 2009 werden die Familienbücher in die neuen, elektronischen Personenstandsregister (hier: Heiratsregister) überführt.
Existenz eines Familienbuches
Ein Familienbuch wurde bei allen Eheschließungen in den alten Bundesländern zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 1. Januar 2009 angelegt. Ferner wurde es bei allen Eheschließungen in den neuen Bundesländern zwischen dem 2. Oktober 1990 und dem 1. Januar 2009 angelegt. Auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder wurde ein Familienbuch angelegt, wenn die Eheschließung (a) zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern stattfand oder (b) im Ausland stattfand und ein Ehegatte oder ein einzutragendes Kind deutscher Staatsangehöriger, anerkannter Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling war.
Für nach dem 1. Januar 2009 geschlossene Ehen werden keine Familienbücher mehr angelegt.
Eintragungen im Familienbuch
Eingetragen wurde im Familienbuch, bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse im Inland, automatisch:
- die Änderung des Namens (zum Beispiel durch Erklärung zum Ehenamen, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, öffentlich-rechtliche Namensänderung)
- der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
- die Änderung der Staatsangehörigkeit
- die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe
- der Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit
- die Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
- jede sonstige Änderung des Personenstandes (zum Beispiel Adoption)
- die gemeinsamen Kinder der Ehegatten; tot geborene oder in der Geburt verstorbene Kinder werden nur auf Wunsch der Ehegatten eingetragen
- die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder
- die von einem Ehegatten angenommenen Kinder des anderen Ehegatten
- Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod der vorgenannten Kinder
- Änderung des Personenstandes oder des Namens der Kinder bis zu deren Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod
Trat einer der vorgenannten Fälle im Inland ein, erhielt das Standesamt, das das Familienbuch führt, automatisch eine Mitteilung.
Trat das Ereignis im Ausland ein, erfolgte die Eintragung in das Familienbuch erst nach Übersendung einer entsprechenden Eintragungsgrundlage (Urkunde, Urteil o. ä.) durch die Beteiligten. Grundsätzlich wurden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt.
Erhalt einer Abschrift des Familienbuches
Eine Abschrift des Familienbuches war am wahrscheinlichsten bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde, zu erhalten (insbesondere für alle Familienbücher die nach dem 24. Februar 2007 geändert wurden). Sollte es dort nicht zu erhalten sein, war es wahrscheinlich bei dem Standesamt am momentanen bzw. letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute. Bei vor dem 1. Juli 1998 geschiedenen Ehen war es wahrscheinlich beim Standesamt, in dessen Bezirk der Ehemann zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Sind ein oder beide Ehepartner verstorben, hatte wahrscheinlich das Standesamt, in dessen Bereich der überlebende Ehepartner den Hauptwohnsitz hat oder zuletzt hatte, das Familienbuch.
Familienbuch und Lebenspartnerschaft
Bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft wurde kein Familienbuch angelegt, auch dann nicht, wenn die Lebenspartner aufgrund einer Stiefkindadoption ein gemeinsames Kind haben. Allerdings hatte das Familienbuch für Lebenspartnerschaften trotzdem besondere Bedeutung: Oftmals wurden spätere Änderungen des Personenstands bei der Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, nicht vermerkt, so zum Beispiel eine spätere Erklärung zur Annahme eines gemeinsamen Namens oder die Auflösung der Lebenspartnerschaft. Eine Lebenspartnerschaftsurkunde enthielt daher oft keine aktualisierten Angaben. Das Familienbuch wurde nun aber für ein Kind bis einschließlich zur ersten Eheschließung und für einen verwitweten oder geschiedenen Ehegatten bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung fortgeführt.
Lag also ein Familienbuch für die Ehe der Eltern oder für eine Vorehe eines Lebenspartners vor, so musste die Lebenspartnerschaft darin vermerkt werden. Weitere Personstandsänderungen wie zum Beispiel Namensänderungen, Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Tod eines Lebenspartners wurden ebenfalls aufgeführt. Wenn ein Lebenspartner als Kind oder ehemaliger Ehegatte in einem Familienbuch vermerkt war, konnte der aktuelle Personenstand im Hinblick auf die Lebenspartnerschaft jederzeit aus dem Familienbuch entnommen werden.
In mehreren Bundesländern wurde bei der zuständigen Behörde das Lebenspartnerschaftsbuch geführt, wobei es unterschiedlich ist, in welchen Fällen dieses Register aktualisiert wird.
Reform des Personenstandsrechts
Am 9. November 2006 hat der Deutsche Bundestag das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15. Dezember zugestimmt.[1] An die Stelle der Personenstandsbücher traten mit Wirkung zum 1. Januar 2009 elektronische Personenstandsregister. Hierdurch erhofft sich der Staat eine Kostenersparnis, da Druck- und Papierkosten entfallen; zudem dient es der schnelleren Informationsverarbeitung zwischen den Behörden. Durch diese Reform werden die Familienbücher abgeschafft, einige ihrer Funktionen erfüllen künftig das Ehe- und das Geburtenregister. Die Familienbücher sind bis zum 31. Dezember 2013 dem Standesamt, das den Heiratseintrag für die Ehe führt, zu übersenden. Dort werden sie als Heiratseinträge, aus denen Eheurkunden ausgestellt werden, fortgeführt.
Familienbuch in anderen Ländern
Familienbücher werden in Kontinentaleuropa und auch in ostasiatischen Ländern mehrheitlich geführt, allerdings sind in Ländern des englischsprachigen Gebietes solche Familienbücher nicht vorhanden. Beispielsweise kennen Großbritannien, Irland oder die USA kein Familienbuch.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Quellen
- ↑ http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0801-900/850-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/850-06(B).pdf Beschluss des Bundesrates vom 15. Dezember 2006
Kategorie:- Personenstandsrecht (Deutschland)
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