Namensänderung

Namensänderung

Unter Namensrecht wird sowohl die Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die regeln, welchen Namen eine Person zu führen berechtigt ist, und die Voraussetzungen einer bürgerlichen oder öffentlich-rechtlichen Namensänderung festlegen (Recht auf einen Namen), als auch das Recht einer (natürlichen oder juristischen) Person, den eigenen Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen (Recht aus einem Namen). Das Recht aus einem Namen ist ein absolutes Recht und bei natürlichen Personen ein Persönlichkeitsrecht.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Recht aus einem Namen

Das Namensrecht als absolutes Recht ist in Deutschland in § 12 BGB geregelt. Es erlischt mit dem Tod des Betreffenden (siehe postmortales Persönlichkeitsrecht).[1]

Der Träger eines Namens kann einem Unbefugten die Verwendung seines Namens untersagen und ihn bei Besorgnis weiterer unbefugter Verwendung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Des Weiteren kann der Namensinhaber Schadensersatz verlangen, soweit ihm durch die unbefugte Verwendung ein Schaden entstanden ist. Der Nichtberechtigte hat über die Eingriffskondiktion dasjenige, was er infolge des widerrechtlichen Namensgebrauchs erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben.

Diese Ansprüche spielen bei Namen, die in der Werbung verwandt werden (jemand lässt ohne Zustimmung von Boris Becker Kleidungsstücke mit diesem Namensaufdruck erzeugen) oder bei der Vergabe von Domain-Adressen (jemand meldet eine Domain-Adresse unter seinem oder unter einem fremden Namen an, der eine notorisch bekannte Firma ist, näheres siehe: Domainnamensrecht) immer wieder eine Rolle.

Zu unterscheiden ist das absolute Namensrecht jedoch vom Markenrecht, das (eingetragene oder durch Benutzung geschützte) Warenzeichen, die nicht Name einer Person sind, schützt. Das Firmenrecht regelt den Namen, unter welchem ein Kaufmann sein Gewerbe führt und Unterschriften leistet.

Das Namensrecht umfasst im Gegensatz zum Urheberrecht nur die namensmäßige Benutzung des Namens, nicht aber die reine Nennung.

Recht auf einen Namen

Das Recht auf einen Namen kann sich aus bürgerlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Bürgerliche Regelungen

Anwendbarkeit des deutschen Rechtes

Siehe auch: Internationales Privatrecht

Im Inland sind die bürgerlichen Bestimmungen über den Namen grundsätzlich nur auf Deutsche anwendbar. Deutsche Behörden - insbesondere die Standesämter - und Gerichte wenden grundsätzlich auf einen Ausländer das Recht desjenigen Staates an, welchem der Ausländer angehört (Art. 10 EGBGB).[2]

Ehename

Besonderheiten gelten für den Ehenamen, wenn mindestens einer der Ehegatten Ausländer ist.[3] In diesem Falle können die Ehegatten für den Ehenamen das Recht desjenigen Staates wählen, dem einer von ihnen angehört.[4] Sind beide Ehegatten Ausländer, können sie an Stelle eines ihrer Heimatrechte deutsches Namensrecht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Kindesname

Bezüglich des Kindesnamens (Familienname) kann ebenfalls abweichend vom Grundsatz der Staatsangehörigkeit des Kindes vom Inhaber des Sorgerechts das Namensrecht des Staates für anwendbar erklärt werden, dem ein Elternteil angehört, nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder nach dem Recht desjenigen Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.[5]

Wechsel des Namensrechts

Wird der Name, der vormals einer fremden Rechtsordnung unterstellt war, nun nach deutschen Recht beurteilt, weil der Namensträger z. B. eingebürgert wurde, als Flüchtling anerkannt wurde, oder bei Ehegatten, seinen ständigen Aufenthalt nach Deutschland verlegt hat, bleibt sein Name zunächst bestehen (identitätswahrender Statutenwechsel).[6]

Es kann aber eine Angleichung nach Art. 47 EGBGB[7][8] vorgenommen werden. Demnach kann aus den Eigennamen der Vor- und Nachname bestimmt werden (Sortiererklärung) oder bei Fehlen eines Vor- oder Familiennamens ein solcher gewählt werden. Es können Namensbestandteile abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht vorsieht (z. B. Mittelnamen, Vatersname). Ist nach der fremden Rechtsordnung der Ursprungsname nach Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt, kann die ursprüngliche Form gewählt werden. Ein ausländischer Name kann eingedeutscht werden; die Rechtschreibung kann angepasst werden. Gibt es keine deutsche Entsprechung für einen Vornamen, kann dieser neu gewählt werden.

Familienrecht

Soweit sich das Recht auf einen bestimmten Namen nach deutschem Recht beurteilt, sind folgende Regelungen maßgebend. Der Vorname des Kindes wird von den Eltern (oder dem allein Sorgeberechtigten) ausgewählt. Für den Nachnamen gilt:

Namenserwerb durch Geburt

Ein neugeborenes Kind erhält als Nachnamen den Ehenamen der Eltern (§ 1616 BGB).

Die Eltern können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dieser wird nach § 1355 amtlich als „Ehenamen“ bezeichnet. Haben die Eltern keinen solchen Ehenamen definiert, muss unterschieden werden: Steht den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zu, haben die Eltern im gegenseitigen Benehmen den Familiennamen des Kindes gegenüber dem Standesbeamten zu bestimmen, wobei sie den Namen des Vaters oder der Mutter wählen können (§ 1617 Abs.1 BGB); ein Doppelname, gebildet aus Vater- und Muttername, ist hierbei nicht möglich. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Entscheidung, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht. Die Bestimmung des Familiennamens gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder, die später geboren werden. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und keinen gemeinsamen Familiennamen mit dem anderen Elternteil, erhält das Kind nach § 1617a Abs.1 BGB den Namen des Sorgeberechtigten, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt führt.

In der Praxis ergeben sich vor allem folgende Fallgruppen:

  1. sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, bekommt das nichteheliche Kind in der Regel den Namen der Mutter, es sei denn, dass beide Eltern für das nichtehelichen Kind eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB abgegeben haben;
  2. haben die Eltern eines ehelich geborenen Kindes, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, keinen gemeinsamen Ehenamen nach § 1355 Abs.1 Satz 2 BGB bestimmt, legen die Eltern im gegenseitigen Benehmen den Familiennamen des Kindes fest.

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unterschiedliche Ehenamen haben, wird dem Kind in der Regel der Ehename der Mutter gegeben.

Nachträglicher Wechsel des Familiennamens bei Minderjährigen

Nachträglich gemeinsames Sorgerecht

Wird nach Geburt ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern begründet, entsteht ein Recht der Eltern den Familiennamen eines Kindes binnen 3 Monaten neu zu bestimmen (§ 1617b Abs. 1 BGB). In der Regel erfolgt eine solche Begründung durch eine nachträgliche Eheschließung gemäß § 1626a Abs.1 Nr.2 BGB oder durch eine gemeinsame, öffentlich beglaubigte Sorgeerklärung der Eltern nach § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB. Hat das Kind das 5. Lebensjahr bereits vollendet, ist auch seine Einwilligung erforderlich. Hierbei kann es durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten werden. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Erklärung jedoch höchstpersönlich.

Bis zur Kindschaftsrechtsreform am 1. Juli 1998 änderte sich der Familienname eines nichtehelichen Kindes auch durch nachträgliche Eheschließung der Eltern (Legitimation) von Gesetzes wegen. Das Kind erhielt dann den Ehenamen. Seit dem genannten Datum ist die ausdrückliche rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgehoben und damit auch die Legitimation ersatzlos abgeschafft worden.

Aus Anlass der Eheschließung und der Wahl eines gemeinsamen Ehenamens wird allerdings in aller Regel auch dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt, sodass die Wirkungen der nach altem Recht automatischen Legitimation erzielt werden.

Vaterschaftsanfechtung

Trägt ein Kind den Namen des Mannes als Geburtsnamen, so erhält das Kind, wenn die Vaterschaft zu einem Kindes erfolgreich angefochten wurde, auf Antrag des Mannes, oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch auf seinen Antrag hin, den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führte (§ 1617b Abs. 2 BGB). Der Antrag erfolgt in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Standesbeamten. Ein Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur höchstpersönlich abgeben; im übrigen wird ein Ergänzungspfleger bestellt.

Einbenennung

Ein Kind kann den Ehenamen eines sorgeberechtigten Elternteils und seines Ehegatten, der nicht Elternteil ist (Stiefelternteil), durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erhalten (Einbenennung, § 1618 BGB), wenn es in den gemeinsamen Hausstand von Elternteil und Stiefelternteil aufgenommen wurde. Der andere leibliche Elternteil muss ebenfalls einwilligen, wenn er Mitinhaber des Sorgerechtes ist oder wenn das Kind seinen Namen führt. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aus Gründen des Kindeswohls durch das Familiengericht ersetzt werden. Es bedarf auch der Einwilligung des Kindes, welches von der Namensänderung betroffen ist, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat (wird im Falle der Minderjährigkeit ggf. durch einen Ergänzungspfleger vertreten).

Bei der Einbenennung kann auch ein Doppelname gebildet werden (ein bisheriger Nachname kann mit Bindestrich vorangestellt oder angehängt werden).

Eine einmal erfolgte Einbennenung ist zivilrechtlich auch dann nicht mehr zu widerrufen, wenn die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden oder aufgelöst wird.[9]

Erteilung des Names des nichtsorgeberechtigten Elternteils

Steht nur einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu, so kann dieser nach § 1617a Abs. 2 BGB seinem unverheirateten minderjährigen Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen. Erforderlich ist hierzu die Einwilligung dieses anderen Elternteils sowie des Kindes, falls letzteres das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat. Auch hierbei wird es ggf. durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten.

Spätere Bestimmung oder Änderung eines gemeinsamen Ehenamens

Bestimmen Eltern erst nach Geburt des Kindes gemäß § 1355 Abs.2, 3 BGB einen gemeinsamen Ehenamen, erstreckt sich dieser auch auf das Kind (§ 1617c Abs. 1 BGB). Hat das Kind bereits das 5. Lebensjahr vollendet, ändert sich der Name des Kindes nur dann mit, wenn das Kind sich der Namensänderung anschließt. Hierbei kann es gegebenenfalls durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten werden. Ist das durch die Namensänderung betroffene Kind verheiratet und ist durch die spätere Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens der Eltern auch der Ehename des Kindes berührt, so muss sich auch das Schwiegerkind der Namensänderung anschließen.

Das gleiche wie für eine spätere Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens gilt, wenn sich der Ehename, der zum Geburtsname des Kindes § 1616 BGB geworden ist (§ 1617c Abs.2 Nr.1 BGB), nachträglich ändert. Das kann zum Beispiel durch Adoption des namensgebenden Elternteils oder durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung geschehen.

Adoption

Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des bzw. der Adoptierenden. Nimmt ein Ehepaar ohne Ehenamen eine Person als Kind an, so erfolgt die Namensgebung wie bei einem Kind eines Ehepaars ohne gemeinsamen Ehenamen. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es in die Bestimmung der Annehmenden einwilligen (§ 1757 BGB). Letzteres erfolgt bei minderjährigen Kindern durch das Jugendamt als Amtsvormund nach § 1751 BGB.

Auf Antrag der Annehmenden kann durch das Vormundschaftsgericht auch der Vorname des adoptierten Kindes geändert oder weitere Vornamen hinzugefügt werden. Auch kann dem neuen Familiennamen der bisherige Name (mit Bindestrich) vorangestellt oder angefügt werden, wenn dies aus Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich ist.

Eheschließung und Ehescheidung

Bei Eheschließung sollen die Ehegatten einen der beiden Nachnamen zum Ehenamen bestimmen, der andere Partner kann seinen Namen mit Bindestrich voranstellen oder anhängen. Beide können aber auch ihren bisherigen Namen behalten (§ 1355 BGB). Ist einer der Ehegatten kein deutscher Staatsangehöriger, können die Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen auch nach dem Recht des Staates wählen, dem der ausländische Ehegatte angehört (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Bei einer Scheidung kann man einen angenommenen Namen behalten oder wieder den Geburtsnamen (oder einen früheren Ehenamen) wählen.

Vor der Eherechtsreform 1976 wurde der Name des Mannes stets Ehename der Eheleute. Ab 1957 konnte die Frau ihren Namen an den Ehenamen anhängen. Der Mann konnte der Frau, wenn die Frau schuldig geschieden wurde, die Weiterführung seines Namens untersagen.

Öffentlich-rechtliche Regelungen

Behördliche Namensänderung

Geschichte

Im derzeit geltenden Namensrecht gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens. Der Name darf nicht eigenmächtig und willkürlich geändert werden. Bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts galt in weiten Teilen noch das gemeine Recht, d. h. jedermann konnte seinen Namen ändern, sofern dies ohne betrügerische Absicht geschieht. Namenswechsel kamen nur unter besonderen Umständen vor. Die Beständigkeit ergab sich als Erkennungszeichen innerhalb der sozialen Gemeinschaft, der Vorname wurde durch den religiösen Akt der Taufe gefestigt.

In manchen Gegenden war es z. B. üblich, dass ein Bauer, der in einen Hof einheiratete, mit dem Namen des Hofes benannt wurde und diesen Namen dann statt des anderen beibehielt.

Erst als die Verwaltungstätigkeit komplexer wurde, entstand die Auffassung, dass die eigenmächtige Änderung des Namens oder gar ein Namenswechsel dem Ordnungsbedürfnis des Staates entgegenstand.

Aktuelle Regelung

Nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen ist aus wichtigem Grund die Änderung des Namens eines Deutschen oder eines Staatenlosen, Flüchtlings, Asylbewerbers mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 1 NamÄndG) möglich. Ein Ausländer ist auf die Namensänderungsbehörde seines Heimatstaates verwiesen.[10] Öffentliche Namensänderungen sind nicht möglich, wenn entsprechende bürgerliche Regelungen bestehen.

Als wichtige Gründe werden bei Nachnamen angesehen:

  1. Sammelname (Namen mit Verwechslungsgefahr bei Namensgleichheit, Namen ohne Namensklarheit, Nr. 34 NamÄndVwV);
  2. anstößig oder lächerlich klingende Namen oder Namen, welche zu frivolen unangemessenen Wortspielen Anlass geben (Nr. 35 NamÄndVwV);
  3. Namen, die in Schreibweise und Aussprache,[11] Doppelnamen oder sehr lange Namen, die über das Normalmaß hinaus Schwierigkeiten zur Folge haben (Nr. 36 NamÄndVwV), oder orthographische Probleme mit ß, ss oder Umlauten, die zu einer wesentlichen Behinderung führen (Nr. 38 NamÄndVwV);
  4. Änderung des Familiennamens eines Straftäters und seiner Ängehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung oder zum Schutz vor Belästigungen, der einen seltenen oder auffälligen Familiennamen hat, welcher durch die Berichterstattung über eine Straftat eng mit Tat und Täter verbunden ist (Nr. 39 NamÄndVwV);
  5. Anpassung des Familiennamens des Kindes an den neuen Namen des sorgeberechtigen Elternteils, den dieser durch Wiederheirat führt, wenn ausnahmsweise ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung besteht[12] (Nr. 40 NamÄndVwV);
  6. Anpassung des Namens eines unehelichen Kindes, welches infolge Einbenennung den Namen des Stiefvaters trägt, nach Scheidung dieser Ehe an den neuen Namen der Mutter[13] (Nr. 41 NamÄndVwV);
  7. Namensänderung eines Pflegekindes an den Namen der Pflegeeltern, wenn eine Adoption nicht in Betracht kommt[14] (Nr. 42 NamÄndwV);
  8. Rückbenennung fremdsprachiger Umbenennungen Volksdeutscher (Nr. 44 NamÄndVwV), Wiederherstellung eines durch Estland, Litauen, Tschechoslowakei oder Rumänien aberkannten Adelsprädikats (Nr. 45 NamÄndVwV);
  9. Gestattung der Führung eines mit einem Hofe oder Unternehmen verbundenen Namens (Nr. 47 NamÄndVwV);
  10. Beseitigung hinkender Namensführung eines Mehrstaatlers (Nr. 49 NamÄndVwV);
  11. Änderung in einen langjährig gutgläubig, aber widerrechtlich geführten Namen (Nr. 50 NamÄndVwV);

Die Bereinigung von Besonderheiten eines ausländischen Namensrechts oder die Verdeutschung ausländischer Namen, die bisher nach dem öffentlichen Namensrecht möglich war (Nr. 37 NamÄndVwV), wurde mit Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB zum 24. Mai 2007 gegenstandslos.

Zum Namensänderungsgesetz wurde 1938 eine Verordnung[15] erlassen, die jüdischen Mitbürgern einen zusätzlichen Vornamen (Sara bzw. Israel) aufzwang. Diese Namensänderungsverordnung wurde nach 1945 jedoch aufgehoben.[16]

Eine Änderung des Vornamens ist des weiteren im Rahmen des Transsexuellengesetzes möglich (§ 1 TSG). Dieser ist als Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[17] so gestaltet worden, dass er auch auf ausländische Staatsbürger direkt anwendbar ist, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und ihr Heimatrecht keine vergleichbaren Regelungen kennt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 d TSG).

Transliteration

Ist in dem Heimatstaat eines Ausländers, nach dessen Rechtsordnung sich sein Namen grundsätzlich richtet, eine andere Schrift als die lateinische in Gebrauch, muss zur Verlautbarung seines Namens in den deutschen Personenstandsbüchern, die gemäß § 2 Abs.1 Personenstandsverordnung in deutscher Sprache geführt werden, sein Name von der fremden Schrift in die lateinische Schrift übertragen werden. Die Übertragung findet gemäß Art. 3 CIEC Nr. 14[18] ohne Übersetzung und soweit möglich durch buchstabengetreue Umsetzung (Transliteration) statt, wobei ISO-Empfehlungen (soweit vorhanden) zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn nach dem Passrecht des Heimatstaates des Ausländers eine phonetische Umschreibung in lateinischer Schrift (Transkription) verlautbart ist.

Adel

Namensrechtlich ist zwischen dem Adel als Namensbestandteil und dem Adel als Stand zu unterscheiden.

Namensbestandteil

Im Deutschen Reich wurden 1919 mit Art. 109 Abs.3 der Weimarer Verfassung die Vorrechte des Adels abgeschafft. Ehemalige Titel gelten seitdem als Namensbestandteil und können nicht mehr verliehen werden. Hierbei wird bei Frauen die weibliche Form des Titels verwendet, der Nachname existiert also ausnahmsweise in zwei oder drei unterschiedlichen Versionen. Männliche Nachkommen heißen somit zum Beispiel „Freiherr von“, weibliche „Freiin von“, die Ehefrau, die den Namen des Mannes annimmt, heißt „Freifrau von“.[19].

Bei einem Ausländer, dessen Heimatstaat den Adel ebenfalls als Namensbestandteil führt, findet die Adelsbezeichnung auch in Deutschland über Art. 10 EGBGB Beachtung. Hat ein ausländischer Staat die Adelstitel vollständig aberkannt und erwirbt ein Ausländer, der diesem Staat angehörte, die deutsche Staatsangehörigkeit, bleibt der Verlust eines adeligen Namensbestandteils nach seinem vormaligen Heimatrecht wegen der identitätswahrenden Wirkung des Statutenwechsels weiterhin rechtsgültig.[20]

Adelsstand

Verleiht ein ausländischer Staat Adelstitel als Standesmerkmale, so berührt das nur das öffentliche Recht dieses Staates.[21] Wird ein Deutscher durch eine ausländische Macht in den Adelsstand erhoben, gelangt er deshalb in Deutschland nicht zu einem adeligen Namen. Wird ein Nicht-Deutscher in den Adelsstand erhoben, bestimmt dessen Heimatrecht darüber, ob die Nobilitierung auch eine zivilrechtliche Auswirkung hat. Diese zivilrechtliche Auswirkung findet gegebenenfalls dann auch in Deutschland über Art. 10 EGBGB Beachtung.

Österreich

Das Namensrecht ist in Österreich liberaler geregelt als in Deutschland. Es gibt für Österreicher und für in Österreich lebende Staatenlose sowie für Flüchtlinge, die in Österreich Aufnahme gefunden haben, ein Recht auf Änderung des Vor- oder Familiennamens, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gründe müssen schriftlich dargelegt werden. Der Verwaltungsakt ist mit einer geringen Verwaltungsgebühr verbunden. Die Auswahl eines Vornamens wird großzügiger gehandhabt als im deutschen Recht. Eine Namensänderung ohne wichtigen Grund (Wunschname) ist ebenfalls möglich, aber mit höheren Kosten verbunden.

Familienrecht

Familienname von Kindern

Nach § 139 ABGB gilt folgendes: Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hierzu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Bei einer Adoption erhält das Kind den Familiennamen des Annehmenden (§ 183 ABGB).

Eheschließung

Nach § 93 ABGB gilt: Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Fehlt eine solche Bestimmung, wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

Derjenige Verlobte, der den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.

Derjenige Verlobte, der mangels einer anderen Bestimmung den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; aufgrund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter.

Ehescheidung

Hierzu bestimmt § 93a ABGB: Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.

Adel

Seit dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 ist das Führen von Ehrenworten („von“, „zu“, „von und zu“) und Adelsprädikaten (Edler, Ritter, Baron u. a.) untersagt. Diese Bezeichnungen im Namen wurden ersatzlos gestrichen. Aus „Robert Edler von Musil“ wurde so „Robert Musil“.

Schweiz

Familienname von Kindern

Art. 270 Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält folgende Regelung: Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren Familiennamen. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschliessung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen. Bei einer Adoption kann das Kind einen neuen Vornamen erhalten (Art. 267 Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche ZGB).

Eheschließung

Art. 160 Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche des Schweizer Zivilgesetzbuches bestimmt dazu: Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten. Die Braut kann jedoch erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen. Trägt sie bereits einen solchen Doppelnamen, so kann sie lediglich den ersten Namen voranstellen.

Ehescheidung

Art. 119 Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche des ZGB trifft folgende Regelung: Der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, erklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will.

Namensänderung auf Antrag

Art. 30 Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche regelt hierzu: Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

Allianzname

Hauptartikel: Allianzname

In der Schweiz ist bei verheirateten Personen die Verwendung eines Allianznamens verbreitet, bei welchem der vor der Heirat geführte Name mit Bindestrich hinter den amtlichen Familiennamen gesetzt wird. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, darf aber im alltäglichen Rechtsverkehr geführt werden und kann im Pass eingetragen werden.

Siehe auch

Literatur

Mit Fragen des zivil- und öffentlich-rechtlichen Namensrechts befassen sich in Heft 4/2002 der Zeitschrift FPR (Familie, Partnerschaft, Recht):

  • Hepting: Grundlagen des aktuellen Familiennamensrechts, FPR 2002, 115
  • Sacksofsky: Zum neuen Doppelnamenurteil des Bundesverfassungsgerichts, FPR 2002, 121;
  • Gaaz: Probleme der Einbenennung nach § 1618 BGB, FPR 2002, 125;
  • Salzgeber/Stadler/Eisenhauer: Der Familienname als Identitätsmerkmal; FPR 2002, 133;
  • Beck: Änderung der familienrechtlichen Gesetzgebung und Konsequenzen für das öffentliche Namensrecht, FPR 2002, 138.

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, 1 ZR 277/03
  2. Bei einem Konventionsflüchtling wird gemäß Art.12 Nr.1 der Genfer Flüchtlingskonvention der Anknüpfungsmoment der Staatsangehörigkeit durch den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort ersetzt
  3. Der Ehenamen wird im Internationalen Privatrecht nicht als allgemeine Ehewirkung nach Art.14 EGBGB qualifiziert, Christian von Bar, IPR Band II Rdnr. 119, 71
  4. Übersicht über das ausländische Ehenamensrecht unter: http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_161630/Internet/Content/Themen/Auslaender__Fluechtlinge__Asyl__Zuwanderung/Einzelseiten/Namensfuehrung__der__Ehegatten__nach__Id__92029__de.html
  5. Übersicht über das ausländische Kindesnamensrecht unter: https://www.bmi.bund.de/cln_095/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/Asyl/Familiennamen_des_Kindes_nach.html?nn=267412
  6. BGHZ 147, 159 [168]
  7. Art.47 EGBGB tritt am 1. Januar 2009 durch das Personenstandsreformgesetz in Kraft; bis dahin gelten die Grundsätze der Rechtsprechung weiter
  8. für einen Aussiedler gilt § 94 Bundesvertriebenengesetz
  9. beachte aber § 1 NamÄndG i. V. m. Nr.41 NamÄndVwV
  10. http://home.arcor.de/standesamtsinfo/Namensfuehrung/Namensaenderung/behoerdliche_Namensanderung/namandvwv.htm, Nr. 1, Nr. 3 Namensänderunsverwaltungsvorschrift
  11. mit In-Kraft-Treten des Art. 47 EGBGB zum 1. Januar 2009 wird diese Fallgruppe stark an Bedeutung verlieren
  12. nach § 1618 BGB bedürfte es für die Einbenennung auch dann der Einwilligung des anderen Elternteils, dessen Namen das Kind führt, wenn dieser nicht sorgeberechtigt ist
  13. grundsätzlich ist die Einbenennung des Kindes unwiderruflich
  14. [http://lexetius.com/2002,2095 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10. 01
  15. http://www.verfassungen.de/de/de33-45/namenaenderung38-v2.htm
  16. http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kr-gesetz1.htm
  17. BVerfG 116, 243: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv116243.html
  18. Internationale Kommission für das Zivilstandswesen, Abkommen Nr. 14 http://www.ciec-deutschland.de/cln_028/nn_866074/DE/Abkommen/abkommen14.html
  19. Bernhard Seeger: Der Ehe- und Lebenspartnerschaftsname in der notariellen Praxis, in Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, ISSN 0941-4193, Juli/August 2002, München 2002, S. 230
  20. Heldrich in Palandt Art.10 EG Rdnr.10
  21. Christian von Bar in IPR Band II §1 Rdnr.92

Weblinks


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