- Festsetzungsverjährung
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Die Festsetzungsverjährung ist eine Form der Verjährung im deutschen Steuerrecht. Sie lässt das Recht des Finanzamtes, Steuerbescheide zu erlassen, erlöschen. Im Gegensatz dazu erlischt bei der Zahlungsverjährung der bereits festgesetzte Steueranspruch nach § 47 Abgabenordnung.
Die Festsetzungsfrist beträgt bei Verbrauchssteuern ein Jahr, vier Jahre bei allen anderen Steuern (§ 169 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist: Wenn eine Steuererklärung oder -anzeige abzugeben ist, greift dagegen die Anlaufhemmung ein und die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben oder die Anzeige erstattet wurde. Die Anlaufhemmung beträgt maximal drei Jahre (§ 170 AO); in Fällen von Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre.
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die die Festsetzungsverjährung hemmen können, darunter Betriebsprüfungen und Rechtsbehelfsverfahren (§ 171 AO).
Literatur
- Tipke/Kruse: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Kommentar). Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, ISBN 3504221240.
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