- Zahlungsverjährung
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Die Zahlungsverjährung ist eine Form der Verjährung im deutschen Steuerrecht. Sie lässt den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen.
Beginn, Dauer und Ende
Die Frist nach § 228 AO dauert fünf Jahre. Sie ist eine eigene von der Festsetzungsverjährung unabhängige Frist und beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch erstmals fällig war. Die Fälligkeit richtet sich zunächst nach den Regelungen der einzelnen Steuergesetze. Fehlt eine solche Regelung, tritt die Fälligkeit frühestens mit der Festsetzung des Anspruchs, spätestens jedoch mit Ablauf der mit dem Leistungsgebot gesetzten Zahlungsfrist ein.
Hemmung des Fristablaufs
Der Fristablauf wird gemäß § 230 AO gehemmt, sofern der Anspruch infolge höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Frist nicht verfolgt werden konnte. Die Verjährungsfrist verlängert sich um diesen Zeitraum.
Unterbrechung der Verjährung
Durch das Geltendmachen des Anspruchs gegenüber dem Schuldner wird der Fristlauf unterbrochen. Welche Handlungen dies sind, ist in § 231 AO definiert, dazu gehören insbesondere:
- das schriftliche Geltendmachen in Form einer Mahnung
- die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung
- das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen
Es genügt, dass das Schriftstück, das die Maßnahme dokumentiert, die Finanzbehörde vor Fristablauf verlassen hat, unerheblich ist, wann es dem Schuldner zugegangen ist. Durch die Unterbrechungshandlung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung beendet war, eine neue Verjährungsfrist zu laufen.
Literatur
- Josef Schneider: Steuerschuldverhältnis. In: Finanz und Steuern Band 16: Lexikon des Steuerrechts. Schäffer-Pöschel, Stuttgart 2008
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