Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr ist die Bezeichnung eines Straftatbestandes, der in Deutschland gemäß § 315 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren strafbewehrt ist. Es handelt sich dabei um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Eine Ausnahme davon ist der Fall des Abs. III Nr. 2, hier handelt es sich um ein Verletzungsdelikt. Es handelt sich um ein Vergehen, das sich im Falle des Abs. III zu einem Verbrechen qualifiziert [1].

Inhaltsverzeichnis

Gesetzestext

I. Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

II. Der Versuch ist strafbar.

III. Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

  • 1. in der Absicht handelt,
    • a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
    • b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
  • 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

IV. In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

V. Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

VI. Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Geschützte Rechtsgüter

  • Sicherheit des privaten und öffentlichen Schienenbahn-, Schwebebahn- Schiffs- und Luftverkehrs
  • Leib, Leben
  • Eigentum

Vorsatz/Fahrlässigkeit

Die Tathandlung muss zu einem doppelten Erfolg führen. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (ist die eigentliche Tathandlung), führt zur konkreten Gefahr und im Fall des Abs. 3 Nr. 2 zur Verwirklichung der Gefahr. Die eigentliche Tathandlung muss vorsätzlich geschehen, bei der Verwirklichung der Gefahr reicht Fahrlässigkeit aus.

Vollendung

Vollendet ist die Tat mit dem Eintritt der konkreten Gefahr. Der tatsächliche Schadenseintritt ist nur für die Strafzumessung maßgeblich.

Tätige Reue

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht[2]. Im Falle des § 315 Abs. VI StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht [3]

Literatur

Einzelnachweise

  1. § 12 StGB
  2. §§ 49 Abs. 2, 320 Abs. 2 Nr. 1 StGB
  3. §§ 49 Abs. 2, 320 Abs. 3 Nr. 1 a StGB
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