Gehörlosengeld

Gehörlosengeld

Das Gehörlosengeld ist in Deutschland eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die von Geburt, aufgrund einer Krankheit oder durch einen Unfall gehörlos sind. Sie begleichen damit Mehrausgaben, die ihnen wegen ihrer Behinderung entstehen. Dazu zählen Kosten für Hilfsmittel, Gebärdensprachdolmetscher und anderen Zusatzaufwand.

Gesetzlich geregelt ist der Anspruch nach Landesrecht in den jeweiligen Sozialgesetzen der Bundesländer. Das Gehörlosengeld wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt.

Im Gegensatz zum vergleichbaren, bundesweit üblichen Blindengeld gewähren nur vier von 16 Bundesländern ein Gehörlosengeld, ferner sind die Beträge und Bedingungen auch sehr unterschiedlich (Stand im Jahr 2010):

Inhaltsverzeichnis

Berlin

Nach dem Landespflegegeldgesetz von Berlin kann Gehörlosen ein monatlicher Betrag von derzeit (Stand 2010) € 121,79 gewährt werden. Bedingung ist, dass Gehörlosigkeit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor Vollendung des 7. Lebensjahres (also vor dem vollen Spracherwerb) eingetreten ist. Zuständig für die Bearbeitung sind die örtlichen Sozial- und Jugendämter in dem Bezirk, in der die Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Taubblinde erhalten demgegenüber monatlich € 1189,-, wovon, wenn sie Pflegestufe 1 erhalten, ein Betrag von 129,- € und bei Pflegestufe 2 und 3 168,- € vom vollen Betrag abgezogen werden. Bei dauerndem Aufenthalt in einem Heim erhalten Taubblinde monatlich 594,50 €.

Falls eine Person Leistungen der Pflegeversicherung erhält, sind diese sind anzurechnen und führen zu einem Wegfall des Gehörlosengeldes. In Berlin ist das Landespflegegeld an die Blindenhilfe und diese wiederum an die Rentenerhöhungen gekoppelt, wobei die Angleichungen nach dem gleichen prozentualen Verhältnis erfolgen. Unterschiedlich gekürzte Beträge gibt es, wenn sich die Person langfristig in Krankenhäusern und Pflegeheimen aufhält.

Brandenburg

In Brandenburg gibt es ein Landespflegegeldgesetz als Freiwillige Leistung des Landes. Zuständig bei der Beantragung sind das zuständigen Sozialamt des Landkreises oder der Stadt. Derzeit bekommen die Anspruchsberechtigten monatlich € 82,00. Stattdessen des Gehörlosengeldes kann die Kostenübernahme für Dolmetschereinsätze bei wichtigen privaten Anlässen beim LV beantragt werden.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen kann das Gehörlosengeld bei den kommunalen Behörden, Abteilung Sozialhilfe/Eingliederung, oder direkt bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe beantragt werden.Diese zahlen das monatliche Gehörlosengeld in Höhe von € 77,00 € an die Empfänger aus.

Sachsen-Anhalt

Gehörlosen Menschen wird in Sachsen-Anhalt auf Antrag ein Gehörlosengeld von monatlich € 41,00 zum Ausgleich von Mehraufwendungen gewährt, wenn der Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt liegt. Die Zahlung erfolgt ab Vorliegen der gesundheitlichen und gesetzlichen Voraussetzungen, frühestens aber ab Antragsmonat. Zuständig bei der Beantragung ist das Landesverwaltungsamt. Rechtsgrundlage: Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (LBliGG); Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Weblinks

Deutscher Gehörlosenbund, Gehörlosengeld


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