Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt

Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt
Basisdaten
Titel: Gesetz über die
vorläufige Reichsgewalt


Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Staatsorganisationsrecht
Datum des Gesetzes: 10. Februar 1919
(RGBl. Nr. 33 S. 169)
Inkrafttreten am: 10. Februar 1919
Außerkrafttreten: 14. August 1919
(Art. 178 Satz 1
G vom 11. August 1919,
RGBl. Nr. 152 S. 1383, 1417)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. S. 169) regelte die Regierungsgewalt in der Übergangsphase vom Deutschen Kaiserreich zur Weimarer Republik. Am 14. August 1919 wurde es von der Weimarer Verfassung außer Kraft gesetzt (Art. 178 Satz 1 WRV).

Am 9. November 1918 hatte der letzte kaiserliche Reichskanzler, Max von Baden, die Kanzlerschaft dem SPD-Vorsitzenden Friedrich Ebert übergeben. Dies war nicht verfassungsgemäß, aber Ebert galt als Garant für eine friedliche Entwicklung bis zur Neuordnung des Staates. Am 10. November 1918 trat eine revolutionäre Regierung unter der Bezeichnung Rat der Volksbeauftragten an, mit Ebert und dem USPD-Politiker Hugo Haase als Vorsitzenden.

Die Weimarer Nationalversammlung war am 19. Januar 1919 gewählt worden und trat am 6. Februar in Weimar zusammen. Das am 10. Februar 1919 angenommene Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt stammt vom liberalen Innenminister Hugo Preuß.

Im ersten Paragraph des Gesetzes heißt es, dass die Nationalversammlung eine Verfassung und „dringend nötige“ Reichsgesetze beschließen soll. Sie diente also bis zur Wahl des neuen Reichstags im Juni 1920 als Parlament. Ein Staatenausschuss fungierte als Ersatz für den späteren Reichsrat.

Die „Geschäfte des Reichs“ führte § 6 zufolge ein Reichspräsident. Seine Funktion erinnert an die des Kaisers zuvor, allerdings mit den Einschränkungen, die bereits im Oktober 1918 an der damaligen Verfassung vorgenommen worden waren. Zum Beispiel seien Krieg und Frieden durch Reichsgesetz zu beschließen, nicht, wie zuvor, vom Staatsoberhaupt. Die vom Reichspräsidenten eingesetzten Minister (das „Reichsministerium“, § 8) bedurften des Vertrauens der Nationalversammlung.

Das Gesetz nahm die spätere Verfassungsordnung zu großen Teilen vorweg. Auf seiner Grundlage wurde Ebert am 11. Februar 1919 von der Nationalversammlung zum Reichspräsidenten gewählt, der das Kabinett Scheidemann mit Philipp Scheidemann als „Reichsministerpräsidenten“ einsetzte.

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