- Gewinnabschöpfung
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Unter Gewinnabschöpfung versteht man eine Geldbuße im Sinne des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch oder des § 17 Abs.4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), welche den zu Unrecht erworbenen Gewinn zuzüglich eines Bußgeldes dem Schädiger wieder entzieht. Dies ist eine von den Behörden praktizierte Handhabe und geht zu Gunsten des Geschädigten oder des Bundeshaushaltes.
Ein Beispiel ist in puncto Überladung zu Unrecht erschlichene Einsparungen nach § 3 oder § 7 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb der Maut auf Lastwagen in Deutschland, da die Mautpflicht erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen beginnt und zudem bei Überladung ein größeres Fahrzeug hätte eingesetzt werden müssen, was aufgrund seiner Tonnage automatisch die Mautpflicht nicht umgehen kann. Ein begleitungspflichtiger Schwertransport, der ohne teures Begleitfahrzeug und ohne Sondergenehmigung unterwegs ist, versucht erhebliche Kosten zu vermeiden. Diese zu Unrecht erworbenen Vorteile nach § 10 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb müssen abgeschöpft werden.
Auch im Steuerrecht und Handelsrecht kommt Gewinnabschöpfung zum Einsatz, und zwar bei eines zu Unrecht erlangten Vermögensvorteils bei verbotenen Preisabsprachen im Zuge des Wettbewerbsrechs oder der Kabotage [1]
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der präventiven Gewinnabschöpfung, bei der dem Rechtsbrecher der Vorteil entzogen wird, um keine neue Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen bzw. über den Rechtsbruch teilweise oder vollständig zu finanzieren.
Einzelnachweise
Literatur
- Carsten Krumm: Gewinnabschöpfung durch Geldbuße, NJW 4/2011, 196
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