- Handänderungssteuer
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Die (sogenannte) Handänderungssteuer ist eine Abgabe, die in der Schweiz anlässlich eines Grundstückerwerbs erhoben wird und kantonal geregelt ist. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft).
Inhaltsverzeichnis
Begriffsklärung
Da diese Abgabe kantonal geregelt ist, existiert für jeden Kanton eine eigene Vorschrift. Nur schon allein der Begriff "Handänderungssteuer" ist rein formal juristisch nicht überall angebracht. So ist beispielsweise in den Kantonen Uri, Glarus, Zug und Schaffhausen von einer reinen "Grundbuchgebühr" die Rede. Eine solche dient rechtlich gesehen der reinen Kostendeckung des Verwaltungsaufwandes.
Andere Kantone erheben die Handänderungssteuer als Gemengsteuer: Elemente einer Gebühr zur Kostendeckung werden mit Elementen einer Steuer zur Erzielung von Einnahmen kombiniert.
Die Kantone Zürich und Schwyz erheben keine Handänderungssteuer oder vergleichbare Gebühren.
Erhebung
Kantonale Erhebung
Das Erheben dieser Abgabe in Form einer Steuer ist in der Regel Angelegenheit des Kantons, kann aber auch vereinzelt den Gemeinden übertragen sein.
Rein kantonal erhoben wird die Handänderungssteuer in den Kantonen Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Kanton Appenzell-Innerrhoden, Thurgau, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
In den Kantonen Freiburg und Waadt ist es den Gemeinden gestattet, einen zusätzlichen Steuerzuschlag zu erheben. Dieser kann in der Waadt bis zu 50% der Kantonsteuer betragen, im Kanton Freiburg als "centimes additionelles" gar bis zu 100% der Kantonssteuer.
In den Kantonen Uri, Glarus, Zug und Schaffhausen erfolgt die Erhebung in Form von Gebühren auf kantonaler Ebene. Der Kanton Aargau erhebt eine Grundbuchabgabe als Gemengsteuer, der Kanton Tessin erhebt eine Kausalabgabe in Verbindung mit einer Handänderungssteuer.
Erhebung durch Gemeinden
In den Kantonen Appenzell-Ausserrhoden, Sankt Gallen und Graubünden liegt die Erhebung der Steuer bei den Gemeinden. Jedoch ist es im Kanton Graubünden den Gemeinden freigestellt, ob sie eine solche Steuer erheben oder nicht. Einzig der Maximaltarif ist hier vorgegeben.
Abgabepflichtiger
Auch der Träger dieser Abgabe ist unterschiedlich geregelt. Die meisten Kantone erheben die Abgabe beim Erwerber.
Die Kantone Basel-Landschaft und Obwalden teilen die Steuerschuld zwischen Veräußerer und Erwerber.
In den Kantonen Aargau und Appenzell-Ausserrhoden kann der Erwerber oder der Veräußerer der Steuerschuldner sein, abhängig von der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Tarife
Durch die unterschiedlichen kantonalen Regelungen existiert eine Vielzahl an Steuersätzen bzw. Gebührensätzen, die zudem noch mit Mindestwerten, reduzierten Sätzen oder reinen Fixbeträgen kombiniert sein können. Hinzu kommen wiederum viele kantonal geregelte Bestimmungen, die eine Befreiung von dieser Abgabe bewirken.
Es ist daher unmöglich, eine verbindliche Angabe über die Tarife mit wenigen Worten zu machen.
So verlangt beispielsweise Kanton Neuenburg den höchsten Steuersatz: im Normalfall 3,3 %. Im Kanton Uri wiederum hängt der reguläre Gebührensatz vom Sachwert ab und kann zwischen 0,1 und 0,2% betragen. Im Kanton Zug hingegen ist ein Stundenansatz von 180 Franken für den Arbeitsaufwand festgelegt.
Siehe auch
Weblinks
- siehe Handänderungssteuer, Eidgenössische Steuerverwaltung, Dezember 2009
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