Ordnungsbehördengesetz (Nordrhein-Westfalen)

Ordnungsbehördengesetz (Nordrhein-Westfalen)
Basisdaten
Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
Kurztitel: Ordnungsbehördengesetz
Abkürzung: OBG, OBG NRW
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie: Allgemeines Verwaltungsrecht, Behördenorganisationsrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 2060
Ursprüngliche Fassung vom: 16. Oktober 1956
(GV. NW. A S. 289)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1957
Neubekanntmachung vom: 13. Mai 1980
(GV. NW. S. 528)
Letzte Änderung durch: Art. 9 G vom 8. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 765, 766 f., ber. S. 793)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. Dezember 2009
(Art. 23 G vom 8. Dezember 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Im Ordnungsbehördengesetz (OBG) sind die Aufgaben, Organisation und Befugnisse der Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen geregelt.

Es beschreibt darüber hinaus den Aufbau der Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen von ihrer Hierarchie her und definiert, wer sich hinter den Ordnungsbehörden verbirgt (z. B. eine bestimmte Bezirksregierung oder der Bürgermeister einer bestimmten Gemeinde). Unterschieden werden im OBG örtliche Ordnungsbehörden, Kreisordnungsbehörden, Landesordnungsbehörden und Sonderordnungsbehörden. Das OBG ist Teil der Regelungen des allgemeinen Ordnungsrechts und damit Bestandteil des Rechts der Gefahrenabwehr und des öffentlichen Rechts.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Die Aufgaben der Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen bestehen in erster Linie in der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr).[1] Damit obliegen den Ordnungsbehörden grundsätzlich die gleichen Aufgaben, wie der Polizei des Landes NRW, die ebenfalls insbesondere für die Gefahrenabwehr zuständig ist.[2] Diese, vom Gesetzgeber bewusst gewählte Zuständigkeit zweier Behördenzweige soll eine möglichst effiziente Gefahrenabwehr in jeder Situation und zu jeder Zeit gewährleisten.

Gesetzliche Grundlagen für Eingriffe

Die Ordnungsbehörden gehören zum Bereich der Eingriffsverwaltung. Da sich ihr Handeln für den Bürger i. d. R. belastend darstellt, bedürfen Handlungen der Ordnungsbehörden aus verfassungsrechtlichen Gründen stets einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes). Das OBG beinhaltet hierzu als Generalermächtigung zur Gefahrenabwehr den § 14 OBG, der die Voraussetzungen des Eingreifens durch die Ordnungsbehörden regelt.

Danach können Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dies gilt auch für den Fall, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Solche Maßnahmen werden i. d. R. durch Ordnungsverfügungen erlassen.[3]

Daneben existiert in § 27 OBG die Möglichkeit für die Ordnungsbehörden zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Diese ordnungsbehördlichen Verordnungen wirken als materielle Gesetze im Gegensatz zur Ordnungsverfügung auf die Allgemeinheit und nicht auf eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis und einem einzelnen Fall.

Opportunitätsprinzip und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im OBG

Wie im gesamten Polizei- und Ordnungsrecht, so spielt auch bei der Ausführung des OBG das Opportunitätsprinzip für die handelnden Behörden eine entscheidende Rolle. Das Opportunitätsprinzip, das insbesondere in den §§ 14 und 16 OBG normiert ist, beinhaltet das Recht der Ordnungsbehörde, selbst darüber zu entscheiden, ob sie in einem bestimmten Fall tätig wird oder nicht. Gleichwohl ist sie bei diesem Entschließungsermessen nicht vollkommen frei, sodass willkürliche Entscheidungen rechtlich ausgeschlossen sind.[4] Ebenso nimmt gerade auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im OBG eine herausragende Stellung ein; ist er doch einer der wichtigsten Ausprägungen des im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzips.[5] Dieser verlangt von der zuständigen Behörde, dass diese ihre Entscheidungen stets daran misst, dass eine getroffene Maßnahme nicht zu einem Nachteil führt, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Mithin muss die Entscheidung stets verhältnismäßig sein und die wechselseitigen Interessen, etwa eines Betroffenen Bürgers, aber auch der Öffentlichkeit, des Staates oder der Behörde angemessen berücksichtigen.

Inanspruchnahme von Personen

Wird eine Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig, nimmt sie nicht selten dafür andere in Anspruch, indem sie etwa einen bestimmten Bürger dazu verpflichtet, z. B. seinen bissigen Hund anzuleinen oder einen morschen Baum, der droht umzustürzen, zu fällen. Diese Inanspruchnahme ist ebenfalls an rechtliche Vorgaben geknüpft, die sich in den §§ 17 bis 19 OBG befinden. Im Regelfall wird die Ordnungsbehörde dabei versuchen, denjenigen in Anspruch zu nehmen, der die Gefahr verursacht hat. Daneben existiert auch die Möglichkeit, sich an den Eigentümer oder Besitzer einer Sache zu wenden, von der eine Gefahr ausgeht. Ist weder ein Verursacher noch ein Eigentümer oder Besitzer greifbar, besteht sogar die Möglichkeit, Dritte zur Gefahrenbeseitigung zu verpflichten, die ansonsten an der ganzen Sache unbeteiligt sind. Solche Fälle sind allerdings eher selten, da sie u. a. einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen begründen können. Ist keine Person greifbar, die die Gefahr beseitigen kann oder nicht rechtzeitig beseitigen könnte, besteht für die Ordnungsbehörde immer noch die Möglichkeit, selbst einzuschreiten und die Gefahr zu beseitigen.

Literatur

  • Wolfgang Frings, Lothar Spahlholz: Das Recht der Gefahrenabwehr in Nordrhein-Westfalen. Maximilian-Verlag, Hamburg 2002, ISBN 3-7869-0372-7.
  • Kai-Uwe Rhein: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW). Richard Boorberg Verlag, Stuttgart u. a. 2004, ISBN 3-415-03160-8.
  • Klaus Schönenbroicher: Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen. Kommentar. Verlag W. Reckinger, Siegburg 2011, ISBN 978-3-7922-0095-7.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. § 1 Abs. 1 OBG.
  2. Vgl. § 1 Abs. 1 PolG NRW.
  3. Vgl. § 14 Abs. 1 OBG.
  4. Vgl. § 16 OBG.
  5. Vgl. 15.1 Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes - VV OBG -.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Polizei Nordrhein-Westfalen — Staatliche Ebene Land Stellung der Behörde Polizei Aufsichtsbehörde(n) …   Deutsch Wikipedia

  • Abkürzungen/Gesetze und Recht — Eine Liste von Abkürzungen aus der Rechtssprache. Inhaltsverzeichnis A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z A …   Deutsch Wikipedia

  • Polizeirecht (Deutschland) — Als Polizeirecht (auch Polizei und Ordnungsrecht, teilweise abgekürzt: POR) bezeichnet man denjenigen Teil des Verwaltungsrechts, der die Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Gefahren im Sinne des Polizeirechts sind Gefahren für die Öffentliche… …   Deutsch Wikipedia

  • Polizeiaufgabengesetz — Als Polizeirecht (auch Polizei und Ordnungsrecht, abgekürzt: POR) bezeichnet man denjenigen Teil des Öffentlichen Rechts, der die Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Gefahren im Sinne des Polizeirechts sind Gefahren für die Öffentliche… …   Deutsch Wikipedia

  • Polizei (NRW) — Polizei Nordrhein Westfalen Staatliche Ebene Land Stellung der Behörde Polizei Aufsichtsbehörde(n) Innenministerium des Landes Nordrhein Westfalen …   Deutsch Wikipedia

  • Polizei NRW — Polizei Nordrhein Westfalen Staatliche Ebene Land Stellung der Behörde Polizei Aufsichtsbehörde(n) Innenministerium des Landes Nordrhein Westfalen …   Deutsch Wikipedia

  • Unmittelbarer Zwang — Anwendung körperlicher Gewalt gegen Personen: Verbringen einer Person aus einem KFZ unter Anwendung von unmittelbarem Zwang (Übungseinheit im Rahmen des Polizeilichen Einsatzverhaltens) Unmittelbarer Zwang (UZ) ist die Einwirkung auf Personen… …   Deutsch Wikipedia

  • Obdachlos — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Obdachloser in Paris …   Deutsch Wikipedia

  • Obdachlose — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Obdachloser in Paris …   Deutsch Wikipedia

  • Obdachloser — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Obdachloser in Paris …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”