- Private Zimmervermietung
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Als Private Zimmervermietung, kurz Privatzimmer oder Privatquartier, bezeichnet man die Vermietung von Fremdenzimmern im Privathaushalt. Die Privatzimmervermietung zählt zur Parahotellerie.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Die private Zimmervermietung ist der Teil des Tourismus (Fremdenverkehrs), der nicht durch gewerblich Beherbergungsbetriebe, sondern Privatpersonen abgewickelt ist. Daher ist private Zimmervermietung zwar ein Gewerbe, der Haushalt aber keine Betriebsstätte. Damit unterscheidet sich die Privatzimmervermietung auch von den Pensionen, in denen zwar ebenfalls Haushalt und Beherbergunginfrastruktur nicht getrennt sind, die aber Betriebsstätten darstellen – die rechtlichen Grenzen liegen im Allgemeinen bei etwa zehn Betten.[1]
Zum anderen sind die Privatquartiere der Teil der Zimmervermietung, der nicht langfristig ist (wie etwa die Zimmervermietung an Untermieter oder Wohngemeinschaften),[2] sondern Teil der Branche der Beherbergung ist.[3] Zum Privatzimmerwesen gehört neben reinen Beherbergung aber auch die Verpflegung, sodass Privatzimmer auch unter die Gastronomie fallen können: Üblich ist hier Bed and Breakfast.
Außerdem unterscheidet man bei der Privatvermietung die Privatzimmer von dem Zurfügungstellen von privaten Ferienhäuser/-wohnungen: Die Unterbringung findet innerhalb der häuslichen Wohnung statt. Das unterscheidet die Privatquartiere auch von der restlichen privaten Parahotellerie (Campingplätze, private Berg- und Almhütten, u.ä.).
Privatzimmer sind einzelne Räume des Hauses, die temporär als Fremdenzimmer zur Verfügung gestellt werden (etwa nur in der Sommer- oder Wintersaison), sonst aber wie jedes andere Zimmer genutzt sind, oder die extra für die Vermietung ausgebaut sind (Privatzimmer höherer Kategorien, etwa mit eigenem Bad).
Die anfallenden Dienstleistungen, sowohl was die Beherbergung wie die Verpflegung betrifft, dürfen schon rechtlich im allgemeinen nur Mitglieder des Hausstands erbringen. Diese enge Anbindung an das Familienleben macht das Privatzimmer aber auch für den Gast zu einer reizvollen Alternative zum Beherbergungsbetrieb.
Für den Haushalt ist die Beherbergung ein Nebenerwerb, der sich in der aufkommenden Entwicklung des Tourismus im späten 19. Jahrhundert entwickelt hat, aber bis heute ungebrochen von enormer wirtschaftlicher Bedeutung im strukturschwachen ländlichen Raum ist – so bildet er sowohl ein wichtiges Standbein des Saisontourismus (Wintersportgebiete ebenso wie Baderegionen), aber auch des Agrotourismus (Urlaub am Bauernhof) – mit enger Anbindung an die bäuerliche Wirtschaft, und ist in dieser Form heute weltweit in Fremdenverkehrsregionen verbreitet. In den noch nicht entwickelten Tourismusregionen der dritten Welt ist die Privatvermietung heute die weitaus vorherrschende Wirtschaftsform, während in Europa, wo noch in den 1970ern das „Zimmer frei“ regional häufig war, diese Sparte heute rückläufig ist und von der Privatvermietung eigener Wohnungen (Apartments, Ferienhäuser) abgelöst wird (zum einen wegen des gestiegenen Lebensstandards der Haushalte, zum anderen auch der gestiegenen Ansprüche der Fremdenverkehrsgäste).
Ein jüngerer Zweig der Privatquartiere ist das Messezimmer als Teil des städtischen Messetourismus, bei dem die Ausbuchungsspitzen bei Großmessen durch Private abgefangen werden können.
Bedeutung der Privatvermietung
Österreich
Rechtslage
Das Privatzimmerwesen in Österreich durch das Landesrecht geregelt, eigene Gesetze dazu gibt es in :
- Niederösterreich: NÖ Privatzimmervermietungsgesetz 1974[4]
- Oberösterreich: Tourismusgesetz 1990[5]
- Tirol: Privatzimmervermietungsgesetz 1959[6]
Diese Gesetze regeln die Anforderungen an den Privatzimmervermitung und schreiben im Allgemeinen eine Anzeigepflicht bei den Gemeinden vor, und setzten die Tourismusabgaben (Orts- und Kurtaxe). Andere Bundesländer haben keine gesetzlichen Regelungen dieses Rechtsbereiches, Salzburg hatte bis 2003 das Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966[7], das aber im Sinne einer Deregulierung ersatzlos entfallen ist[8] – die Taxen sind in der Landesabgabenordnung geregelt (§ 93 LAO).
Die Privatvermietung gehört in Österreich zur häuslichen Nebenbeschäftigung bzw. zum Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft.
Wirtschaftliche Bedeutung
Die Privatvermietung hat, trotz seit den 1990ern rückläufigen Zahlen, innerhalb des Tourismus in Österreich einen hohen Stellenwert. Von den insgesamt 67.200 Beherbergungsbetrieben (2008/2009) waren 29.300 von der Unterkunftsart Private Ferienhäuser/-wohnungen, 18.000 Privatquartiere, und nur 17.200 Hotels und ähnliche Betriebe und gewerbliche Ferienhäuser/-wohnungen, die Privatzimmervermieter also über ein Viertel, die Privatvermieter insgesamt drei Viertel. Selbst von den Gästebetten (insg. knapp über 1 Mio.) waren 124.000 (etwa ein Achtel) Privatzimmer.[9]
Der Schwund gegenüber den gewerblichen Beherbergern und den Appartementvermietern betrug aber 2008/2009 3,5 %, im Vergleich zu 1985 fand ein Rückgang der Privatvermietung insgesamt auf weit unter der Hälfte statt. Diese Entwicklung verläuft ganz parallel zu der der gewerblichen 1- und 2-Stern-Quartiere, während die 3-Stern-Kategorie auf 125 %, und die 4- und 5-Stern-Kategorie im selben Zeitraum auf das doppelte gestiegen ist.[10][11] Das verdeutlicht die gestiegene Ansprüche der Fremdengäste, aber auch den Trend der erfolgreichen Privatvermieter zu Expansion, womit sie aus der Bettenanzahl-beschränkten reinen Privatvermietung herausfallen, und eine Professionalisierung des Beherbergungsmarktes in Österreich. Der in den letzten Jahren geförderte sanfte Tourismus wie auch Urlaub am Bauernhof (das einen Gutteil der Privatquartiere Österreichs vertritt), und andere Nachhaltigkeitskonzepte, haben dahingehend noch keine Wirkung gezeigt.
Diese Entwicklung betrifft Winter- wie Sommersaison gleichermaßen. Dabei betrug die Bettensumme der Wintersaison 2008/09 108.800, die der Sommersaison 2009 121.300, was das zunehmende Angebot in der Sommersparte zeigt: Der Schwund der Winterbetten im Privatzimmersektor betrug das doppelte (3,9 %) dessen der Sommerbetten (1,9 %), auch dieser Trend hält seit den 1980ern an.
Siehe auch
- DTV-Klassifizierung: Privatzimmer (Deutschland)
Literatur
- Franz Staudinger: Landwirtschaft und Gewerbe. Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Skriptum 2005.
Einzelnachweise
- ↑ so etwa Oö. Tourismusgesetz, § 1 Z 6 (LGBl. Nr. 76/1996, 12/2003)
- ↑ Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) 68.20 Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, Teil des Grundstücks- und Wohnungswesens (Abschnitt L)
- ↑ NACE 55.10 Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Teil des WirtschaftszweigesBeherbergungs- und Gaststätten (Abschnitt H)
- ↑ Gesetz vom 25. April 1974 über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (NÖ Privatzimmervermietungsgesetz 1974) (Eintrag ris.bka); eine Neuverlautbarung 2000 ist unterblieben
- ↑ Landesgesetz vom 12. Oktober 1989 über den Tourismus in Oberösterreich (Oö. Tourismus-Gesetz 1990) , insb. § 39a Aufnahme der Tätigkeit der Privatzimmervermietung; ehemals Gesetz vom 25. April 1974 über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (OÖ PrivatzimmervermietungsG 1975) LGBl. Nr. 7/1976 4. Stück, aufgeh.; Oö. Tourismus-Gesetz-Novelle 1996 LGBl. Nr. 76/1996 30. Stück (alle ris.bka)
- ↑ Gesetz vom 26. Juni 1959 über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietungsgesetz) StF: LGBl. Nr. 29/1959 (ris.bka)
- ↑ ehem. Gesetz vom 2. April 1958 über die Regelung der Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung im Lande Salzburg wieder verlautbart als Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966 LGBl Slbg 22/1966, aufgeh. LGBlNr 109/2003 26. Stück (alle ris.bka)
- ↑ cf. Bericht zur RV(Blg 704 5.S 12.GP) betr. ein Gesetz, mit dem versch LandesG aufgehoben, die Sbg LandesabgabenO, das Sbg VergabekontrollG 2002, das L-PolizeistrafG und das Sbg NaturschutzG 1999 geändert werden (3. Rechtsbereinigungsgesetz). Nr. 93 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode). In: Der Salzburger Landtag. Land Salzburg, Landespressebüro, abgerufen am 2010. ; Vorlage der Landesregierung, Gesetz mit dem verschiedene Landesgesetze aufgehoben, die Landesabgabenordnung, das Vergabekontrollgesetz 2002, das Landes-Polizeistrafgesetz, das Naturschutzgesetz 1999 geändert werden (3. Rechtsbereinigungsgesetz). Nr. 704 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode). In: ebd. Abgerufen am 2010.
- ↑ Anzahl der Betriebe und Betten nach Bundesländern und Unterkunftsarten. Veränderungen der Betten im Vergleich zum Berichtszeitraum 2008/09, zur Wintersaison 2008/09 und zur Sommersaison 2009 (in %). In: Tourismusstatistik 2009. Erstellt am: 2. Februar 2010. statistik.at > Tourismus > Beherbergung > Betriebe, Betten. Statistik Austria, abgerufen am 2010.
- ↑ Entwicklung der Betten in ausgewählten Unterkunftsarten seit der Sommersaison 1986. In: Tourismusstatistik 2009. Erstellt am: 5. März 2010. Statistik Austria, abgerufen am 2010.
- ↑ Entwicklung der Betten in ausgewählten Unterkunftsarten seit der Wintersaison 1985/86. In: Tourismusstatistik 2009. Erstellt am: 5. Februar 2010. Statistik Austria, abgerufen am 2010.
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