- Rechtsfrage
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Der Begriff Rechtsfrage ist in verschiedenen Zusammenhängen von Bedeutung.
Abstrakte oder bloß gedachte Rechtsfrage
Kein Rechtsverhältnis i.S. von § 256 I ZPO sind abstrakte Rechtsfragen, z.B. dass ein nicht ausgeübtes Kündigungsrecht, dessen Ausübung noch gar nicht beabsichtigt ist, bestünde. Solche abstrakten Rechtsfragen sind auch solche, die erst für die künftige Entstehung von Rechtsverhältnissen eine Bedeutung erlangen können, z.B. Erbrecht nach einer noch lebenden Person.
Auslegung als Rechtsfrage
Beweisgegenstand sind nur Tatsachen, d.h. äußere oder innere Vorgänge, die der Nachprüfung durch Dritte offenstehen. Das können u.U. auch „Werturteile“ sein. Die Auslegung eines Rechtsgeschäfts oder einer Urkunde ist aber keine Tatfrage, sondern immer eine Rechtsfrage.
Tat- und Rechtsfrage
Es entspricht der prozessualen Arbeits- und Verantwortungsteilung zwischen Tatrichter und Revisionsgericht, dass die Revision eine Nachprüfung des angegriffenen Urteils nur in rechtlicher und nicht in tatsächlicher Hinsicht eröffnet. Das bedeutet, dass das Revisionsgericht grundsätzlich an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden ist.
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