Reflexrecht

Reflexrecht

Ein Reflexrecht liegt (nach Georg Jellinek[1]) in Abgrenzung zu einem subjektiven öffentlichen Recht vor, wenn ein objektives öffentliches Recht zu einem Anstoß einer staatshoheitlichen Aktion führt, oder wenn ein Einzelner im Interesse der Allgemeinheit zum Objekt staatlicher Fürsorge wird.

Beispiel 1: Es gibt kein subjektives Recht zur Anzeige einer strafbaren Handlung, vielmehr verursacht die Anzeige einen Reflex bei strafprozesslichen Vorschriften, dass die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer strafbaren Handlung von Amts wegen zu untersuchen hat. Die Anzeige ist damit Ursache der amtlichen Untersuchung, stellt aber nicht die Ausübung eines subjektiven Rechts dar. Ist nach dem Inhalt der Strafanzeige der Anzeigende zugleich der durch die angezeigte Tat (angeblich) Verletzte, stehen ihm allerdings in Deutschland in Form des Klageerzwingungsverfahrens Rechtsbehelfe gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu.

Beispiel 2: Der Anspruch auf Sozialhilfe ist (nach der Gesetzgebung vieler Staaten) ein Reflex der betreffenden gesetzlichen Verpflichtung eines Staates oder Kommunalverbands, ohne dass dem Versorgungsbedürftigen ein Forderungsrecht zustünde. Auch in Deutschland bestanden bis 1949 im Bereich der Leistungsverwaltung grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Bürger auf Leistungen staatlicher Daseinsvorsorge - mit der Begründung, dass „es sich hier nicht um Rechtsschutz, sondern um Teilhabe handelt“.[2] Diese Auffassung wäre wegen der umfassenden Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz seit 1949 in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vertretbar.[3]

Einzelnachweise

  1. Georg Jellinek: System der subjektiven öffentlichen Rechte. Freiburg im Breisgau 1892. Internet Archive
  2. Ernst Forsthoff, Die Verwaltung als Leistungsträger Heidelberg 1938, S. 142
  3. ständige Rechtsprechung seit Bundesverwaltungsgericht v. 24. Juni 1954, V C 78/54, BVerwGE 1,159 = NJW 1954, 1541
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