- Seearbeitsübereinkommen
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Das Seearbeitsübereinkommen (2006) der Internationalen Arbeitsorganisation (englisch: 2006 Consolidated Maritime Labour Convention of the International Labour Organization) beinhaltet grundlegende (Beschäftigungs- und Sozial-) Rechte der Seeleute. Es fasst mehr als 60 geltende Rechtsinstrumente – Empfehlungen und Übereinkommen – zusammen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) seit 1920 verabschiedet wurden. Ziel des Übereinkommens ist es, durch weltweite Mindeststandards die Arbeits- und Lebensbedingungen für Seeleute zu erhöhen, die Sicherheit auf Schiffen zu verstärken und Sozialdumpings mit den daraus folgenden Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
Es wurde am 23. Februar 2006 von der Allgemeinen Konferenz der IAO in Genf ohne Gegenstimme angenommen.
Inhaltsverzeichnis
Anwendung
Das Seearbeitsübereinkommen soll globale Anwendung finden, den sich verändernden Bedingungen des Seeverkehrs flexibel anpassbar und einheitlich durchsetzbar sein. Einmal in Kraft getreten wird es zur vierten Säule der internationalen maritimen Normsetzung zur Sicherung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Seeverkehr werden.
Es hat einen Stellenwert vergleichbar den drei bestehenden, weltweit anerkannten und umgesetzten Kernübereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO):
- International Convention for the Safety of Life at Sea (SOLAS), 1974
- International Convention for the Prevention of Pollution from Ships (MARPOL), 1973) und
- International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers (STCW), 1978
Struktur des Abkommens
Das Abkommen normiert Standards für die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord in fünf Titeln:
- Titel 1: Mindestanforderungen für die Arbeit von Seeleuten auf Schiffen
- Titel 2: Beschäftigungsbedingungen
- Titel 3: Unterkünfte, Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
- Titel 4: Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, soziale Betreuung und Gewährleistung der sozialen Sicherheit
- Titel 5: Erfüllung und Durchsetzung
Inkrafttreten
Für das Inkrafttreten des Seearbeitsübereinkommens sind die Ratifikationen von 30 IAO-Mitgliedstaaten erforderlich, die zusammen über eine Bruttoraumzahl (BRZ) von mindestens 33 % der Welthandelstonnage verfügen. Bisher haben zehn Staaten das Abkommen ratifiziert.
Ratifikationen (Stand März 2010):
- Liberia (7. Juni 2006)
- Marshallinseln (25. September 2007)
- Bahamas (11. Februar 2008)
- Panama (6. Februar 2009)
- Norwegen (10. Februar 2009)
- Bosnien und Herzegowina (18. Januar 2010)
- Spanien (4. Februar 2010)
- Kroatien (12. Februar 2010)
- Bulgarien (12. April 2010)
- Kanada (15. Juni 2010)
Innerhalb der Europäischen Union wurden Teile des Seearbeitsübereinkommens in eine Sozialpartnervereinbarung übernommen. Die Sozialpartnervereinbarung wird durch eine EU-Richtlinie durchgeführt.
Literatur
Heiko Schäffer: Das Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (2006), Transportrecht 2008 Heft 7/8, S. 290 - 296
Heiko Schäffer / Mirjana Kapljic: Richtlinie zur Durchführung der Sozialpartnervereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen - neue Entwicklung im Arbeits- und Sozialrecht der Seeleute, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht 2009, S.170-175
Heiko Schäffer: Neuregelungen der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Seeschifffahrt. Das neue IAO-Seearbeitsübereinkommen - Umsetzung ins nationale Recht, Deutscher Verkehrsgerichtstag, 47. VGT 2009, S. 388-395.
Heiko Schäffer: Aktuelle Entwicklungen im Seeleuterecht, Deutsche Seeschifffahrt Juni 2010, S. 20-25.
Weblinks
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