- Abtshaus
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Eine Abtei (von lat. abbatia) ist ein Kloster, dem ein Abt oder eine Äbtissin vorsteht.
Für gewöhnlich besitzen lediglich die monastischen Orden und Regularkanoniker der Katholischen Kirche Klöster im Range einer Abtei. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Abtei St. Thomas in Alt Brünn der Augustiner (OSA). Als Abtei werden häufig auch Propsteien bezeichnet. Für die Erhebung eines Klosters zur Abtei durch den Heiligen Stuhl müssen bestimmte kirchenrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein (z. B. eine bestimmte Mindestanzahl von Mönchen bzw. Nonnen).
Besonders bedeutende Abteien, oft die Stammklöster einer benediktinischen Kongregation, tragen auch den Titel Erzabtei; in Österreich etwa die Erzabtei Stift Sankt Peter und in Deutschland die Erzabteien Beuron und St. Ottilien. Der Vorsteher einer Erzabtei ist ein Erzabt.
Zahlenmäßig nicht sehr groß sind die Territorialabteien. Hier besitzt der Abt die Jurisdiktion eines Bischofs über ein bestimmtes Territorium. Eine Weihegewalt kommt ihm jedoch nicht zu. In den letzten Jahren sind diese Territorialabteien jedoch stark beschnitten worden, so dass sie zwar noch als solche gelten, jedoch für gewöhnlich nur noch die Pfarrei der Abtei selbst besitzen.
Innerhalb des Zisterzienserordens heißen diejenigen Klöster Primarabteien, die von dem Ursprungskloster der Zisterzienser Citeaux als erste vier Tochterklöster gegründet wurden.
Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation hießen Abteien, die direkt dem Kaiser unterstanden, Reichsabteien.
Eine Fürstabtei war eine Abtei mit Rechten eines Fürstentums und mit einem Fürstabt als Vorsteher, z. B. die Abtei Prüm.
Eine nicht zu einer Diözese gehörende Abtei nennt man abbatia nullius.
Abtei steht auch - wo vorhanden - für das Haus des Abtes, welches auch Abtshaus genannt wird. Dieses besteht aus Wohnräumen für den Abt, meist einer eigenen Kapelle, manchmal einem eigenen Kreuzgang, dem sogenannten Abtshof und einem eigenen Garten.
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