- Ordensschwester
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Eine Ordensschwester oder Ordensfrau ist ein weibliches Mitglied einer Ordensgemeinschaft. Die Ordensschwester weiht ihr Leben Gott und dem Dienst an den Menschen. Sie ist durch Gelübde oder Versprechen an Gott, die Kirche und ihre Gemeinschaft gebunden und dabei ihrer Oberin (beispielsweise einer Äbtissin oder Priorin) unterstellt.
Ordensschwestern werden oft fälschlich generell als Nonnen bezeichnet. Nonnen sind jedoch nur die in Klausur lebenden, weiblichen Angehörigen monastischer Orden. Die männliche Entsprechung der Nonne ist der Mönch.
Bestimmt wird die Lebensform aller Ordensleute durch die Evangelischen Räte (d. h. Ratschläge des Evangeliums), deren Einhaltung sie mit ihrer Profess öffentlich versprechen:
- Armut (Verzicht auf persönlichen Besitz)
- Ehelosigkeit (Verzicht auf Ehe und Familie sowie die Führung eines Lebens in vollkommener Keuschheit)
- Gehorsam (Bindung an die gewählte Lebensform unter der Führung eines Ordensoberen nach einer Ordensregel)
Ein wichtiges Wesenselement des Ordenslebens ist darüber hinaus das Leben in Gemeinschaft, etwa in Klöstern, Konventen, Fraternitäten oder anderen Kommunitäten.
Ordensschwestern bzw. Nonnen gibt es in praktisch allen vorreformatorischen christlichen Kirchen. Nicht zu den Ordensschwestern gezählt werden die ohne Ordensgelübde auf Beginenhöfen lebenden Beginen und die evangelischen Diakonissen. Auch die Mitglieder katholischer Säkularinstitute werden nicht als Ordensfrauen oder -männer bezeichnet, obwohl auch sie häufig Gelübde oder Versprechen ablegen.
Ordensfrauen gehören in den Kirchen, die das Weihesakrament kennen und keine Frauenordination zulassen, grundsätzlich nicht zum Klerus. Traditionell bilden sie vielmehr (zusammen mit nicht-geweihten männlichen Religiosen, Eremiten, gottgeweihten Jungfrauen und Witwen) einen eigenen geistlichen Stand, der weder klerikalen noch laikalen Charakter besitzt: der Stand des geweihten Lebens (Vita consecrata = geweihtes Leben) [1][2] Kirchenrechtlich gesehen sind sie in der lateinischen Kirche heute aber den Laien zuzurechnen[3].
Einzelnachweise
- ↑ CIC, Can. 588, § 1. Der Stand des geweihten Lebens ist seiner Natur nach weder klerikal noch laikal.
- ↑ Gemäß der überlieferten Lehre der Kirche ist das geweihte Leben seiner Natur nach weder laikal noch klerikal, und darum stellt die „Weihe von Laien“, von Männern wie Frauen, einen in sich vollkommenen Stand der Gelübde der evangelischen Räte dar. Sie hat daher sowohl für die betreffende Person als auch für die Kirche einen eigenen Wert, unabhängig vom Weiheamt. (Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata – über das geweihte Leben und seine Sendung in Kirche und Welt, vom 25. März 1996)
- ↑ Can. 207 CIC: „Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden, die übrigen dagegen heißen auch Laien.“ Bruno Primetshofer (Ordensrecht. Rombach, Freiburg i. B., 4. Auflage 2003, S. 28) stellt im Anschluss an das oben stehende Zitat aus dem Kodex noch einmal ausdrücklich klar: „Christen, die sich zu einem Leben nach den Evangelischen Räten verpflichtet haben, stellen nach dem CIC keinen zusätzlichen Stand in der Kirche dar, sondern sind entweder Kleriker oder Laien.“
Siehe auch
Kategorien:- Klosterwesen
- Mönch oder Nonne
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