Christus Dominus

Christus Dominus

Das Dekret Christus Dominus (Abkürzung: CD) „über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche“, vom 28. Oktober 1965, ist ein Dokument des Zweiten Vatikanischen Konzils. So fordert das Dekret die Bischöfe auf, die verschiedenen Formen des Apostolats zu fördern sowie unter ihrer Leitung die Apostolatswerke aufeinander abzustimmen, um ihre innige Verbindung mit der Diözese zum Ausdruck zu bringen (CD Nr. 17).

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht

Vorwort

1. Kapitel: Die Bischöfe und die Gesamtkirche

I. Die Rolle der Bischöfe in der Gesamtkirche und die Bischofssynode

II. Die Bischöfe und der Apostolische Stuhl

2. Kapitel: Die Bischöfe und die Teilkirchen oder Diözesen

I. Die Diözesanbischöfe

II. Die Abgrenzung der Diözesen

III. Die Mitarbeit des Diözesanbischofs im Hirtendienst

1) Die Koadjutoren und Weihbischöfe

2) Diözesankurie und Diözesanräte

3) Der Diözesanklerus

4) Die Ordensleute

3. Kapitel: Die Zusammenarbeit der Bischöfe zum gemeinsamen Wohl mehrerer Kirchen

I. Die Synoden, Konzilien und besonders die Bischofskonferenzen

II. Die Abgrenzung der Kirchenprovinzen und die Errichtung von kirchlichen Regionen

III. Bischöfe, die ein überdiözesanes Amt ausüben

Allgemeiner Auftrag

Anmerkungen

Grundsätzliches über die Aufgaben der Bischöfe

  • Im Dekret wird zum Ausdruck gebracht, dass das Bild des Bischofs als Hirte ein Teil der christlichen Tradition ist. Sein Leben und Wirken wird verstanden im Hinblick auf den einen und einzigen Hirten, Jesus Christus.
  • Er hat durch das Sakrament der Priesterweihe den Auftrag erhalten, die Herde des Herrn zu weiden und ist Diener des Evangeliums Jesu Christi.
  • Hierzu gehört auch das Bild des Bischofs als Vaters und mit der Wiederentdeckung der Kirche als Familie Gottes, wie es ebenfalls in der Dogmatischen Konstitution über die Kirche, Lumen Gentium (LG Nr. 6 und 28) niedergeschrieben wurde. Mit diesem Dekret wird das Bild des Bischofs als Vater ganz besonders aussagekräftig (vgl. Lumen Gentium, Nrn. 6 und 28). Das Dekret geht ausführlich auf die hierarchische Struktur der Kirche ein, und beinhaltet einen besonderen Verweis auf die Bischöfe.
  • Die Bischöfe sind die Nachfolger der Apostel, die zusammen mit dem Nachfolger Petri das Haus des lebendigen Gottes leiten. Neben seiner Rolle in der Weltkirche hat der Diözesanbischof eine besondere Verantwortung im Hinblick auf die Teilkirche – seine Diözese. Die Kirche wird durch den Dienst des Bischofs gegenwärtig.
  • Der Bischof erfreut sich der Fülle des Weihesakramentes und gleichzeitig arbeitet er eng zusammen mit den Priestern und Diakonen, seinen Mitarbeitern (vergl. CD Nr. 15). Zusammen mit seinen Priestern und Diakonen erfüllt der Bischof die „tria munera“ (drei Aufgaben: Verkündigung, Heiligung, Versammlung) in seiner Diözese.

Eine neue Ordnung

Die Väter des Konzils haben anerkannt, dass sie bislang dem Papst und den Bischöfen viel Hilfe geleistet hatten und doch wünschten sie in diesem Dekret, dass die Verwaltungsorgane der Römischen Kurie einer neuen Ordnung unterworfen werden sollten. Diese sollten den Erfordernissen der Zeit sowie der einzelnen Regionen und Riten besser entsprechen ( Vergl. DC Nr. 9) . Dieses bekräftigten sie mit folgenden Worten:

„Zur Ausübung der höchsten, vollen und unmittelbaren Vollmacht über die Gesamtkirche bedient sich der Papst der Behörden der Römischen Kurie. Diese versehen folglich ihr Amt in seinem Namen und mit seiner Vollmacht zum Wohle der Kirchen und als Dienst, den sie den geweihten Hirten leisten (Vergl. CD Nr. 9). “

Die Weihbischöfe

Über die Beziehung eines Weihbischofs zu seinem Diözesanbischof schreibt das Zweite Vatikanische Konzil:

„Weil also die Koadjutoren und Weihbischöfe zur Teilnahme an der Sorge des Diözesanbischofs berufen sind, sollen sie ihren Dienst so verrichten, dass sie in allen Angelegenheiten in voller Übereinstimmung mit diesem vorgehen. Außerdem sollen sie dem Diözesanbischof immer Gehorsam und Ehrfurcht erweisen, der seinerseits die Koadjutoren und Weihbischöfe brüderlich lieben und ihnen mit Hochachtung begegnen soll (Vergl. CD Nr. 25)“

Über die Bischofskonferenzen

Über die Einrichtung von nationalen Bischofskonferenzen wurde auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil heftig diskutiert und schließlich mit diesem Dekret (Vergl. CD Nr. 36-38) gemeinrechtlich vorgeschrieben und im Codex Iuris Canonici von 1983 normiert. Dadurch wurden neben den bis dahin allein berechtigten Diözesanbischöfen auch die Weihbischöfe vollberechtigte Mitglieder.

Siehe auch

Pastor Bonus“ Apostolische Konstitution über die Römische Kurie vom 28. Juni 1988

Weblinks

Text des Dekrets


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