Wappenrecht

Wappenrecht

Das Wappenrecht regelt die Befugnis, Wappen zu führen. Es ist ein durch die Rechtsprechung anerkanntes Gewohnheitsrecht rein privatrechtlicher Natur und nicht explizit per Gesetz geregelt. In Deutschland haben aber das Reichsgericht (RG) und später der Bundesgerichtshof (BGH) in langjähriger Rechtsprechung die Gleichbehandlung des Rechtsschutzes des Wappens mit dem Schutz des Namens anerkannt.

Inhaltsverzeichnis

Schutz des Wappens

Der Schutz des Familienwappens erfolgt danach analog zu dem des Namens über § 12 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph bestimmt: „Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen." Daraus folgt, dass auch bei unberechtigter Führung eines bestehenden Familienwappens der Berechtigte auf Unterlassung klagen kann. Dies ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung.[1][2]

Im übrigen lässt das heutige deutsche Gesetzesrecht das Wappenwesen – mit Ausnahme des namensgleichen Schutzes – ungeregelt. Auch das Familienrecht und das Erbrecht des BGB enthalten keine Regelungen über die Berechtigung zum Erwerb oder zur Führung und Vererbung eines Familienwappens, ebenso wenig das Markenzeichenrecht. Dennoch steht das Wappenrecht im Rang nicht hinter dem Gesetzesrecht zurück; es ist „Recht“ i. S. d. Art. 20 Abs. 3 GG und „Rechtsnorm“ i. S. d. Art. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Geschichte

Gewohnheitrechtlich wurden Familienwappen vom Vater auf alle ehelichen Kinder weitervererbt, doch führten die Töchter das väterliche Wappen nur bis zu ihrer Verheiratung. Von da an führten sie das Wappen des Ehemannes, wenn dieser eines hatte, oder sie führten keines. Verheiratete Frauen konnten das Wappen ihres Vaters und das des Ehemannes zusammen führen, entweder in einem gespaltenen oder quadrierten Schild oder in zwei einander zugewendeten Schilden (Ehe- oder Allianzwappen). Bei nichtehelicher Abstammung bestand das Recht zur Führung des väterlichen Wappens nur im Falle der Legitimation durch nachfolgende Eheschließung (Legitimatio per matrimonium subsequens) oder der offiziellen Ehelicherklärung.

Zu früheren Zeiten existierte zum Tragen eines Wappens bindendes Recht. So kannte das „Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten" vom Jahre 1794 noch einen Schutz adliger Familienwappen. Es bestimmte: „Niemand darf sich eines adeligen Familienwappens bedienen, welcher nicht zu der Familie gehört, der dieses Wappen entweder ausdrücklich beigelegt ist, oder die dasselbe von alten Zeiten her geführt hat[3].“ Seit 1918 hat der Staat jedoch keine Notwendigkeit mehr gesehen, das Wappenrecht einer gesetzlichen Regelung zu unterwerfen.

Da das Wappenwesen dem militärischen Bereich entstammt, führten zunächst nur Adelige (und deren Ministeriale) ein Wappen. Meist wurde es ihnen bei der Nobilitierung vom Kaiser oder von einem Fürsten, verliehen; Familien des Uradels nahmen es häufig auch selbst an. Später nahmen aber auch Kleriker (Bischöfe), Institutionen (z. B. Domkapitel, Klöster, Städte, Universitäten) und selbst Bürger und Bauern Wappen an oder bekamen solche verliehen. Schon im 13. Jahrhundert lassen sich bürgerliche Wappen und im 14. Jahrhundert auch Wappen freier Bauern nachweisen. Von Anfang an wurden Wappen aus freiem Recht angenommen und geführt. Erst von der Mitte des 15. Jahrhunderts an bis zum Jahre 1711 findet sich in den Wahlkapitulationen deutscher Kaiser der Versuch, die freie Annahme zu unterbinden und die Befugnis zur Wappenführung von hoheitlicher Verleihung abhängig zu machen – ohne dass die Kaiser darin sonderlich erfolgreich gewesen wären.

Annahme eines Wappens

In Deutschland gibt es seit Ende der Monarchie 1918 keine Wappenverleihung oder Wappenbestätigung mehr. Die Wappenannahme unterliegt keiner Genehmigungspflicht. Das Recht zur Annahme eines Wappens steht jeder rechtsfähigen Person zu, vorausgesetzt, es werden keine fremden Rechte berührt. Die Annahme eines Wappens erfolgt durch (formlose) Stiftung, das heißt die einseitige Erklärung, ein bestimmtes, von einem Heraldiker oder selbst entworfenen Wappen solle das eigene und das der Familie sein. Es bedarf keiner behördlichen oder gerichtlichen Mitwirkung.

Zu beachten ist dabei, dass das neue Wappen keinem bereits existierenden gleicht (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Kann jemand an einem Wappen ältere Rechte geltend machen, muss der spätere Wappenstifter weichen. Das angenommene Wappen muss richtig blasoniert sein, und es muss durch Eintragung in eine Wappenrolle – beispielsweise des Vereins Herold, des Heraldischen Vereins „Zum Kleeblatt“ – oder auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung durch den „Herold“ erfolgt in der Buchreihe Deutsche Wappenrolle (bisher 72 Bände): Wer ein fremdes Wappen verwenden will, muss die Erlaubnis des Inhabers einholen.

Der Stifter kann in einer Wappensatzung den Kreis derjenigen bestimmen, die zur Führung des Wappens berechtigt sein sollen. Trifft er keine besondere Bestimmung, so sind nach herkömmlichem Brauch die Nachkommen im Mannesstamm führungsberechtigt. Frauen führen – nach ihrer Wahl – das Wappen des Vaters oder Ehemannes. Einem Wappenstifter steht es allerdings frei, die Fortführung des Wappens auch in der weiblichen Linie vorzusehen.

Österreich

Im alten Österreich wurde das Recht zur Führung adeliger Wappen durch die Patente vom 1. März 1631, 19. Januar 1765, 28. November 1826 und 26. Juli 1833 geschützt und geregelt. Die erbliche Wappenfähigkeit war ein Adelsattribut, das auch ohne Adelsverleihung gewährt werden konnte. Der letzte bürgerliche Wappenbrief wurde am 28. Mai 1818 ausgestellt. Die letzte Wappenbestätigung für einen Nichtadeligen fand 1907 statt. In der Folge wurde die Ausfertigung neuer bürgerlicher Wappenbriefe mit der Begründung eingestellt, dass das Wappen ein Adelsattribut sei.

Adelige Besitzer von Orden durften ihre Familienwappen mit der Ordensdekoration zieren, jedoch nur persönlich, nicht auf die Wappen der Familienangehörigen. Die Führung von Wappen durch nicht wappenfähige Personen wurde als Anmaßung mit Geldstrafen geahndet.

Die Führung von Wappen war auch schon früher mit gleichzeitigem ausdrücklichen Adelsverbot bewilligt worden. Bei Nobilitierung konnte die Annahme des Wappens einer fremden Familie bewilligt werden. In der Wappenverleihung konnten besondere Gnadenzeichen zum Wappen zuerkannt werden. Das Recht zur Führung zweier Helme bestand vom Ritter-, das dreier Helme vom Freiherrnstand an. Die Rangkronen (Freiherren und Grafen) wurden direkt auf den Schild unterhalb der Helme aufgesetzt. Ein Herzschild war erst vom Freiherrnstand an zulässig. Schildhalter (beim einfachen Adel) und Wappensprüche (Devisen) waren an die Bewilligung des Innenministeriums gebunden.

Mit dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 wurden in Österreich der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge und die damit im Zusammenhang stehenden Titel und Würden österreichischer Staatsbürger aufgehoben (§ 1). „Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt.“ (§ 2) Mit der „Vollzugsanweisung […] vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden“ wurden mit dessen § 2 u. a. aufgehoben: „das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen“ (Z. 3) und „das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich “bürgerlich” genannten Wappen […]“ (Z. 5).

Dennoch haben Wappen bis heute im geltenden bürgerlichen Recht eine Beweiskraft als bestehende Grenzzeichen bei Grundstücksteilungen und bei Grenzmauern benachbarter Grundstücke (§ 854 ABGB).

Außerdem gilt ein Rechtsschutz, sofern ein Kaufmann (Firma) sein Familienwappen als Warenzeichen führt und hierfür den Markenschutz erworben hat. Ein Vergehen gegen das Markenschutzgesetz vom 24. Mai 1929 begeht, wer Waren in Verkehr setzt, die mit dem geschützten Wappen unbefugt bezeichnet oder geringfügig abgeändert sind.

Schweiz

Das Schweizer Wappenrecht bietet für Familienwappen keinen besonderen Schutz. Sie unterliegen aber den üblichen Bestimmungen des Urheberrechts, was bei einer möglichen Weiterverwendung von Familienwappen zu bedenken ist.

Literatur

  • Beck, Edward: Grundfragen der Wappenlehre und des Wappenrechts. Ein Versuch und ein Beitrag zum Ausbau der Wappenwissenschaft, Speyer 1931 (Veröffentlichungen der Pfälzischen Gesellschaftzur Förderung der Wissenschaften).
  • Freier, Walter: Wappenkunde und Wappenrecht, Praktische Einführung in die Heraldik und Wappenrechtsfrage, 2. Aufl., Leipzig 1934
  • Granichstaedten-Czerva, Rudolf von: Altösterreichisches Adels- und Wappenrecht, in Zeitschrift „Adler“ Bd. 1, Heft 4, S. 49-58, Wien 1947.
  • Hauptmann, Felix: Das Wappenrecht - Historische und dogmatische Darstellung der im Wappenwesen geltenden Rechtssätze. Ein Beitrag zum deutschen Privatrecht, Bonn 1896. (Volltext mit Abbildungen) Philosophisches Institut Akademie der Wissenschaften der Tschechischen Republik
  • Heim, Bruno Bernhard: Wappenbrauch und Wappenrecht der Kirche, Olten 1947
  • Klee, Otto: Das Wappen als Rechtsobjekt, in Der deutsche Herold, 1907, S. 21 ff.
  • Müller-Bruns, Dieter: Wappenrecht: Verwendung von Kommunalwappen außerhalb des behördlichen Bereichs, in Kleeblatt - Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften, 3/1994, S. 24 ff.
  • Müller-Bruns, Dieter: Wappenrecht - Der Ausschließlichkeitsgrundsatz, in Kleeblatt - Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften, 2/2000, S. 17 ff
  • Müller-Bruns, Dieter: Wappenrecht - Schutz des Wappens, in Kleeblatt - Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften 4/2005, S. 13 ff.
  • Töteberg, Helmut, Grundzüge des geltenden Wappenrechts, Niedersachsen, Festschrift: 75 Jahre Heraldischer Verein „Zum Kleeblatt“ von 1888 zu Hannover e.V., Jahrbuch 1963
  • Wappenrecht in Bayern, in: Forschungen zur bayerischen Geschichte, Festschrift für Wilhelm Volkert zum 65. Geburtstag, Frankfurt a. M. 1993, S. 365-374

Urteile

  • Bassenge, Peter, Beck’sche Kurz-Kommentare, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., München 1998.
  • Säcker, Franz Jürgen (Herausgeber), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., München 1993.
  • Roth, Herbert (Herausgeber), J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, § 12, 13. Aufl., Berlin 1995.
  • Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 2. Band, Leipzig 1880, Urteil Nr. 39.
  • Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 5. Band, Leipzig 1882, Urteil Nr. 45.
  • Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 18. Band, Leipzig 1887, Urteil Nr. 4.
  • Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Neue Folge, 21. Band (71. Band) Leipzig 1909, Urteil Nr. 67.
  • Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Neue Folge, 24. Band (74. Band) Leipzig 1911, Urteil Nr. 86.
  • Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Neue Folge, 50. Band (100. Band) Leipzig/ Berlin 1921, Urteil Nr. 54.
  • Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 103. Band, Berlin 1922, Urteil Nr. 60.
  • Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 113. Band, Berlin 1926, Urteil Nr. 22.
  • Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, 1. Band, Detmold 1951, Urteil Nr. 62.
  • Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, 37. Band, Köln 1962, Urteil Nr. 30.
  • Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 17. Band, Tübingen 1965, Urteil Nr. 15.
  • Schleswig-Holsteinische Anzeigen, Justizministerialblatt für Schleswig-Holstein für das Jahr 1972, 219. erschienener Jahrgang, Urteil 6 U 68/71, 14. April 1972, Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
  • Bundesgerichtshof, Urteil, 19. Mai 1976 in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Zeitschrift der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 78. Jahrgang, Weinheim 1976, Heft 11. BGH Az. IZR 81/75 v. 19. Mai 1976
  • Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, 119. Band, Köln/ Berlin 1993, Urteil Nr. 23. Bundesgerichtshof Az. IZR 235/99 v. 28. März 2002
  • BGH, Urteil vom 28. März 2002, Az.: I ZR 235/99; BGHZ 119, 237
  • OLG Hamburg, OLGE 3, 89; Staudinger/Weick/Habermann, BGB (1995), § 12 Rdn. 222

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7.
  2. siehe auch Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 12 Rn. 38.
  3. § 16 II 9 ALR, dazu noch das Strafrecht des Kaiserreiches § 360 Nr.8 StGB in der damaligen Fassung.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Wappenrecht — (lat. Jus insignium, Jus armorum), das Recht des Adels ein seinen adeligen Stand bezeichnendes Wappen ausschließlich zu führen. Das Charakteristische des adeligen W s ist die Befugniß Anderen die Führung desselben Wappens zu untersagen. Denn… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Wappenrecht — Wappenrecht, s. Wappen, S. 370 …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wappen — Ein Wappen ist in europäischer Tradition ein bleibendes (erbliches), nach bestimmten Regeln erstelltes Zeichen in Form eines Schildes für eine Person, Familie, Personengruppe oder personifizierte Objekte, Organisationen und Gemeinwesen (Gemeinden …   Deutsch Wikipedia

  • Adelswappen — Wappen des Heiligen Römischen Reichs oben die Wappen der Kurfürsten Extremform eines englischen Familienwappens …   Deutsch Wikipedia

  • Bruno Bernard Heim — Bruno Bernhard Heim (* 5. März 1911 in Olten; † 18. März 2003) war Erzbischof, erster Nuntius in Großbritannien und bedeutender kirchlicher Heraldiker. Inhaltsverzeichnis 1 Leben 2 Werke 3 …   Deutsch Wikipedia

  • Bruno Bernhard Heim — (* 5. März 1911 in Olten; † 18. März 2003 ebenda) war Erzbischof, erster Nuntius in Großbritannien und bedeutender kirchlicher Heraldiker. Inhaltsverzeichnis 1 Leben 2 Werke 3 …   Deutsch Wikipedia

  • Familienwappen — Beispiel: Landeswappen Bayern. Beispiel: Wappen der Familie von Jena, eines alten thüringischen …   Deutsch Wikipedia

  • Felix Hauptmann — Karl Joseph Ferdinand Felix Hauptmann (* 8. Februar 1856 in Bonn; † 24. Oktober 1934) war ein deutscher Jurist, Heimatforscher und Heraldiker. Er war Professor für Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg in der Schweiz und Bonn. In… …   Deutsch Wikipedia

  • Freiviertel (Heraldik) — Wappen des Heiligen Römischen Reichs oben die Wappen der Kurfürsten Extremform eines englischen Familienwappens …   Deutsch Wikipedia

  • Gemeindewappen — Beispiel: Landeswappen Bayern. Beispiel: Wappen der Familie von Jena, eines alten thüringischen …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”