- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten Kurztitel: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Abkürzung: ZAG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht, Kapitalmarktrecht Fundstellennachweis: 7610-16 Datum des Gesetzes: Art. 1 G. v. 25. Juni 2009
(BGBl.. I S. 1506)Inkrafttreten am: überw. 31. Oktober 2009, Ermächtigungen ab 30. Juni 2009 Letzte Änderung durch: Art. 1 G. v. 1. März 2011
(BGBl. I S. 288)Inkrafttreten der
letzten Änderung:überw. 30. April 2011 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten in der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz geht zurück auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, deren Intention die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für das Erbringen von Zahlungsdiensten im europäischen Binnenmarkt ist. Daneben sollen Zahlungsdienstleister durch die Beseitigung grenzüberschreitender Hindernisse dazu ermächtigt werden ihre Dienstleistungen im gesamten europäischen Raum anbieten zu können.
Inhaltsverzeichnis
Regelungszweck
Bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2007/64/EG waren Zahlungsdienste keinem einheitlichen Rechtsrahmen unterstellt, so dass sich insbesondere bei dem Finanztransfergeschäft weltweit informelle Systeme etabliert haben, so genanntes Hawala-Banking (System der „Zwei Töpfe“). Diese stellen in vielen Teilen der Welt verlässliche und kostengünstige Methoden für schnelle Geldtransfers dar, operieren aber regelmäßig außerhalb des regulären und regulierten Finanzsystems und sind damit anfällig für den Missbrauch durch kriminelle Organisationen für Geldwäschezwecke oder Terrorismusfinanzierung.
Zahlungsdienstleister
Das Gesetz unterscheidet zwischen Zahlungsinstituten und Zahlungsdienstleistern. Unter dem Begriff des Zahlungsdienstleisters fallen neben den Zahlungsinstituten auch Kreditinstitute und E-Geld-Institute. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterscheidet gemäß § 1 Abs. 1 fünf verschiedene Zahlungsdienstleister:
- Kreditinstitute,
- E-Geld-Institute,
- der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie nicht hoheitlich handeln,
- die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln und
- Zahlungsinstitute.
Zahlungsinstitut sind alle Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen.
Zahlungsdienste
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz listet in § 1 Abs. 2 sechs mögliche Zahlungsdienste. Zahlungsdienste sind demnach
- das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,
- das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, des Überweisungsgeschäfts und des Zahlungskartengeschäfts ohne Kreditgewährung,
- das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,
- das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft,
- das digitalisiertes Zahlungsgeschäft und
- das Finanztransfergeschäft.
Das Erbringen eines Zahlungsdienstes im Sinne des Gesetzes ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG besteht nur für Zahlungsinstitute. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über die Zahlungsinstitute aus und erteilt die Erlaubnisse zum Erbringen der Zahlungsdienste. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u.a. ein Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über ausreichendes Anfangskapital verfügt, ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und die Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen (§ 13) einzureichen. Das Zahlungsinstitut muss bei seiner Tätigkeit insbesondere die Sicherung der Kundengelder für den Insolvenzfall gewährleisten.
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Wegen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit können Zahlungsinstitute, welche die Erlaubnis einer europäischen Aufsichtsbehörde besitzen, ihre Zahlungsdienste im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs auch in Deutschland erbringen.
Weblinks
- Text des Gesetzes
- alle Fassungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
- Informationen für und über Zahlungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank
- Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG
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