Zollbürgschaft

Zollbürgschaft

Eine Zollbürgschaft (engl. customs bond) sichert die gestundeten Steueransprüche einer Zollbehörde des Importlandes für den Fall, dass die Wiederausfuhr oder der Weiterverkauf von (vorübergehend) eingeführten Waren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vollzogen wird.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Zollbürgschaften sind eine Unterart der Steuerbürgschaften, die allgemein den gestundeten Anspruch der Finanzverwaltung aus Steuerschuldverhältnissen, Zöllen und Verbrauchsteuern sichern. Gestundet wird nur, wenn eine Sicherheitsleistung durch den Steuerschuldner beigebracht wird. Als Sicherheitsleistung wird auch eine Bürgschaft oder ein Schuldversprechen (§ 241 Abs. 1 Nr. 7 AO) eines „tauglichen Steuerbürgen“ anerkannt (§ 244 Abs. 2 AO). Hierzu gehören die von der Bundesfinanzdirektion zugelassenen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die diese Zollbürgschaften im Rahmen des Avalkredites oder der Kautionsversicherung übernehmen.

Zweck

Sofern Spediteure oder Importeure ein öffentliches Zolllager unterhalten, können sie ihre Importabgaben (Einfuhrzölle) bis zum Weiterverkauf oder bis zur Weiterverarbeitung der Waren stunden lassen. Die Stundung ist erforderlich, weil die Einfuhrzölle bereits im Zeitpunkt des Imports fällig werden; jedoch vereinnahmen die Importeure die Verkaufserlöse, aus denen sie die Einfuhrzölle bezahlen können, erst beim Weiterverkauf. Eine Stundung überbrückt den Zeitraum zwischen eigentlicher Fälligkeit der Einfuhrzölle und Erlöseingang, beschleunigt die Abwicklung der Geschäfte und den Transport. Begünstigte des Avals ist die Zollverwaltung, Bürge ist ein Kreditinstitut oder eine Versicherung im Land des Spediteurs/Importeurs.[1]

Vorteile für die Beteiligten

Mit einer Zoll- oder Steuerbürgschaft sichern Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen die Ansprüche der Finanzverwaltung auf fristgerechte und ordnungsgemäße Bezahlung der Steuern oder Abgaben aus Steuerschuldverhältnissen, Zöllen und Verbrauchsteuern gegen den Steuerschuldner. Mit der Bürgschaft nehmen die Bürgen der Zollverwaltung das Insolvenzrisiko ab, dem die Finanzverwaltung ohne Bürgschaft gegenüber dem Steuerschuldner ausgesetzt wäre und verhindern Liquiditätslücken beim Steuerschuldner. Er muss deshalb Zollabgaben solange nicht leisten, bis er aus dem Weiterverkauf der Waren einen Erlös vereinnahmt hat. Die Zoll- oder Steuerbürgschaft ist streng formalisiert und wird nur auf den von den Steuerbehörden entworfenen Vordrucken anerkannt. Der Bürgschaftsbetrag orientiert sich am gestundeten Zoll der betroffenen Güter oder am Stundungsbetrag der sonstigen Steueransprüche.

Einzelnachweise

  1. Siegfried Georg Häberle/Menno Aden, Handbuch der Akkreditive, Inkassi, Exportdokumente und Bankgarantien, 2000, S. 724

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