Datenschutzbeauftragter der Europäischen Kommission

Datenschutzbeauftragter der Europäischen Kommission

Der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Kommission (DPO) ist eine unabhängige Behörde der Europäischen Union im Rang einer Generaldirektion, der die EU-Organe und -Einrichtungen datenschutzrechtlich berät und überwacht. Er hat seinen Sitz in Brüssel.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist seit 2004 zudem Mitglied der Internationalen Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.

Amtierender Europäischer Datenschutzbeauftragter ist Philippe Renaudière.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Im Juni 1997 verständigten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im so genannten Vertrag von Amsterdam auf die Einrichtung einer unabhängigen Kontrollbehörde für den Datenschutz. Dazu wurde der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um einen neuen Artikel 213b (heute: Artikel 286) ergänzt.

In Artikel 213b wurde festgelegt, dass die EG-Datenschutzvorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1999 nicht mehr nur für die Mitgliedstaaten, sondern auch für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft selbst gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Rat der Europäischen Union eine unabhängige Instanz zur Datenschutzkontrolle einrichten.

Mit dieser Vertragsergänzung verfolgten die Mitgliedstaaten das Ziel, den als unzureichend empfundenen Datenschutz auf Gemeinschaftsebene zu verstärken. Denn obwohl die Europäische Gemeinschaft damals bereits mehrere Datenschutzrichtlinien erlassen hatte, die von den Mitgliedern umgesetzt worden waren, waren die EG-Organe und -Institutionen selbst nicht an diese Richtlinien gebunden.

Es gelang dem Rat nicht, die Vorgaben des Artikels 213b fristgerecht umzusetzen. Die neue Datenschutzbehörde wurde erst durch die EG-Verordnung 45/2001 vom 18. Dezember 2001 eingerichtet. Sie erhielt die Bezeichnung Europäischer Datenschutzbeauftragter (European Data Protection Supervisor).

Am 22. Dezember 2003 ernannten das Europäische Parlament und der Rat den damaligen Präsidenten der niederländischen Datenschutzstelle Peter Johan Hustinx zum ersten Europäischen Datenschutzbeauftragten. Zu seinem Stellvertreter (Assistent Supervisor oder Deputy Supervisor) wurde der spanische Richter Joaquín Bayo Delgado bestimmt.

In Datenschutzfachkreisen wurde die Ernennung von Hustinx begrüßt. Ursprünglich war Delgado für das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten vorgesehen gewesen, obwohl er im Gegensatz zu Hustinx keine Erfahrungen auf dem Gebiet des Datenschutzes vorweisen konnte.

Hustinx und Delgado sind seit dem 17. Januar 2004 im Amt. Ihre Amtszeit dauert fünf Jahre.

Aufgaben

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat sicherzustellen, dass die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Privatsphäre, achten.

Diese Aufgabe soll er durch datenschutzrechtliche Beratung und Kontrolle der EG-Organe und -Institutionen erfüllen. Dazu stehen ihm Informations- und Zugangsrechte zu. Zudem sind dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitgehende Eingriffs- und Anordnungsrechte gegenüber den Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen eingeräumt worden: Er kann unzulässige Datenverarbeitungen verbieten, rechtswidrig gespeicherte Daten löschen lassen und die Verantwortlichen ermahnen oder verwarnen. Zudem kann er beim EuGH anhängigen datenschutzrechtlichen Verfahren beitreten.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist zugleich Ansprechpartner für Personen, die sich durch Maßnahmen der EG-Organe oder -Institutionen in ihren in Artikel 286 EG-Vertrag genannten Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Privatsphäre, verletzt fühlen. Auch die Mitarbeiter der Organe und Einrichtungen selbst können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs jederzeit an ihn wenden.

Die Funktion des Europäischen Datenschutzbeauftragten ist damit der des deutschen Bundesdatenschutzbeauftragten vergleichbar.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte soll mit den nationalen Datenschutzbehörden – in Deutschland also mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten und den Landesdatenschutzbeauftragten – zusammenarbeiten. Er ist den nationalen Datenschutzbehörden jedoch nicht überstellt oder ihnen gegenüber weisungsberechtigt. Seine Befugnisse beschränken sich ausschließlich auf die Europäische Gemeinschaft als supranationale Organisation.

Er ist Mitglied der so genannten Artikel-29-Datenschutzgruppe, dem Beratungsgremium der Europäischen Gemeinschaft in Datenschutzangelegenheiten.

Die Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten sind in der EG-Verordnung 45/2001 vom 18. Dezember 2001 beschrieben.

Status

Damit der Europäische Datenschutzbeauftragte seiner Aufgabe als unabhängige Kontrollbehörde nachkommen kann, wurde sein Amt durch die EG-Verordnung 45/2001 unabhängig und weisungsfrei gestaltet. Er ist keinem EG-Organ und keiner anderen EG-Einrichtung unterstellt und genießt dieselbe Immunität wie die Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs.

Der Datenschutzbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere Tätigkeit ausüben und soll sich nach Ende seiner Amtszeit im Hinblick auf die Annahme von Tätigkeiten oder Vorteilen „ehrenhaft und zurückhaltend“ zeigen.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Das Personal dieser Geschäftsstelle ist ebenso wie der Datenschutzbeauftragte selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Im Jahr 2006 steht dem Europäischen Datenschutzbeauftragten ein Budget von 3.583.333 Euro zu. Seine Geschäftsstelle bestand im Jahr 2004 laut Stellenplan aus 15 Personen.

Literatur

  • Peter J. Hustinx: Data Protection in the European Union. P&I 2005, S. 62–65. PDF-Datei
  • Peter J. Hustinx: Datenschutz und Sicherheit in der EU. PDF-Datei

Weblinks


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