- Degradierung (Rang)
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Degradierung ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Herabsetzung einer Person von ihrem ursprünglichen Rang innerhalb einer Hierarchie im Zuge eines Disziplinarverfahrens, also das Gegenteil einer Beförderung. Dieses kommt sowohl im Militärwesen in der Wehrdisziplinarordnung als auch im Beamtentum vor.
Wie alle Disziplinarmaßnahmen kann diese sowohl bei Verstößen gegen innerdienstliche Vorschriften als auch allgemeingültige Rechtsnormen verhängt werden.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Militärwesen
Bei der Bundeswehr ist zwischen Herabsetzung in der Besoldung und Dienstgradherabsetzung zu unterscheiden. Die Herabsetzung in der Besoldung kann ausschließlich gegen Soldaten verhängt werden deren Dienstgrad in zwei Besoldungsstufen vorkommt – beispielsweise der Oberstleutnant in A14/A15 oder der Oberst in A16/B3 – und die nach der höheren Stufe besoldet werden. Der „Degradierte“ behält also seinen Dienstgrad, er erhält weniger Gehalt und wird auf einen geringer dotierten Dienstposten versetzt. Im Gegensatz hierzu führt die Dienstgradherabsetzung zum Verlust des alten Dienstgrades. Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig, d.h. Offiziere des Truppen- oder militärfachlichen Dienstes können bis zum Leutnant, Sanitätsoffiziere bis zum Stabsarzt bzw. Stabsapotheker oder Stabsveterinär heruntergestuft werden. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, ist eine Rückstufung bis zum Feldwebel möglich; für alle übrigen Soldaten gibt es keine Einschränkungen.
Beide Maßnahmen können nur durch ein Truppendienstgericht verhängt werden und haben automatisch eine dreijährige Beförderungssperre zur Folge, die jedoch abhängig von der Verfahrensdauer vom TDG verkürzt werden kann.
Dienstgradherabsetzungen werden in ihrer Schwere lediglich von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis übertroffen. (vorzeitige Entlassung)
Beamtenrecht
Im Beamtenrecht heißt die Maßnahme Zurückstufung. Sie bezieht sich auf die jeweilige Besoldungsstufe. Sofern zu der niedrigeren Besoldungsstufe eine andere Amtsbezeichnung geführt wird -was in fast allen Fällen zutrifft- ist diese zu führen. Ein Beamter kann höchstens bis zum Eingangsamt seiner Laufbahn -einfacher, mittlerer, gehobener oder höherer Dienst- zurückgestuft werden.
Die Zurückstufung kann nur durch die Disziplinarkammer eines Verwaltungsgerichtes verhängt werden und beinhaltet eine fünfjährige Beförderungssperre. Als schwerere Maßnahme gibt es nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (vorzeitige Entlassung)
Schweiz
Im schweizerischen Militärstrafrecht ist die Degradation v.a. in Art. 35 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) geregelt.
Quellen
- §§ 57, 58, 59 ZDv 14/3 - Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung
- § 9 Landesdisziplinargesetz NRW
- Art. 35, Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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