Depotbank

Depotbank

Als Depotbank (engl. Custodian) bezeichnet man in Deutschland gemäß dem Investmentgesetz (InvG) Kreditinstitute, bei denen die Sondervermögen (z. B. Wertpapiere) von Investmentfonds in Wertpapierdepots hinterlegt werden. Zuweilen werden auch allgemein Kreditinstitute in ihrer Funktion als depotführende Stelle als Depotbank (engl. Custodian) bezeichnet.[1][2]

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Gemäß dem Investmentgesetz darf eine Kapitalanlagegesellschaft das ihr anvertraute Sondervermögen (Fondsvermögen) nicht selbst verwahren. Es muss bei einer von der Kapitalanlagegesellschaft unabhängigen Bank deponiert werden. Zu den Kapitalanlagegesellschaften zählen insbesondere alle Gesellschaften, die einen Fonds auflegen und vertreiben. Durch die Deponierung des Sondervermögens bei einer unabhängigen Bank ist gewährleistet, dass eine strenge Trennung von Gesellschaftsvermögen und Fondsvermögen erfolgt. Das Fondsvermögen kann somit nicht durch Veruntreuung oder Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft geschmälert werden bzw. verloren gehen.

Aufgaben

Neben der Verwahrung des Fondsvermögens ist es die Aufgabe der Depotbank, die Fondsgesellschaft zu kontrollieren (Investmentgesetz, § 27).[3] Dies umfasst beispielsweise die Berechnung des Anteilscheinpreises und die Prüfung, ob die im Namen des Fonds durchgeführten Geschäfte zu marktüblichen Kursen erfolgt sind (Marktgerechtigkeitsprüfung).

Eine Reihe von Geschäften, unter anderem die Aufnahme von Krediten, darf die Fondsgesellschaft nur durchführen, wenn die Depotbank dem zugestimmt hat. Die Depotbank vertritt in diesem Zusammenhang die Interessen des Anlegers und ist verpflichtet, Ansprüche des Anlegers gegenüber der Fondsgesellschaft geltend zu machen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann der Fondsgesellschaft auferlegen, die Depotbank zu wechseln, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Bei der Abwicklung von Wertpapiertransaktionen übernehmen die Depotbanken die Umbuchung der Wertpapiere in die entsprechenden Depots. Im Fall eines Geschäfts zwischen zwei Kunden derselben Depotbank kann diese die Wertpapiere direkt umbuchen. Sobald jedoch Kunden von zwei verschiedenen Depotbanken miteinander handeln, kommt meist der Zentralverwahrer ins Spiel. Dieser fungiert als zentrale Instanz, mit der alle Depotbanken verbunden sind und über die die Geschäfte abgewickelt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Depotbanken keine Schnittstellen zu anderen Depotbanken benötigen, sondern nur eine zum Zentralverwahrer. In Deutschland wird diese zentrale Rolle von der Clearstream übernommen, die so quasi als Depotbank aller anderen deutschen Depotbanken fungiert.

Zulassung

Als Depotbank kann jedes zugelassene Kreditinstitut fungieren. Stand 2009 sind 54 Banken in Deutschland als Depotbank zugelassen. Insgesamt erwarten Marktexperten, dass sich die Zahl der Depotbanken in Deutschland zunehmend konsolidieren wird[4].

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Gerke: Börsenlexikon. Gabler, 1. Auflage 2002. ISBN 3-409-14603-2
  2. Hans E. Büschgen: Das kleine Bank-Lexikon. Verlag Wirtschaft und Finanzen im Schäffer-Pöschel-Verlag, 3. Auflage 2006. ISBN 3-87881-180-2
  3. Investmentgesetz (in der ab 11. Juni 2010 gültigen Fassung) (InvG)
  4. Das Depotbankrating
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