Fonds-Manager

Fonds-Manager

Fondsmanager sind auch die als professionelle Vermögensverwalter tätigen Personen, welche das investierte Vermögen der Anleger insb. von Geldmarktfonds, Rentenfonds, Aktienfonds, Immobilienfonds, Mischfonds oder Dachfonds professionell verwalten und überdurchschnittlich vermehren sollten. Sie werden dazu nahezu immer an einer Benchmark gemessen. Sie verwalten das Investmentvermögen, indem sie versuchen, unter Berücksichtigung der Chancen und der eingegangenen Risiken das Anlagevermögen möglichst rentabel anzulegen und treffen die konkrete Entscheidung darüber, in welche Kapitalanlagen ein Fonds investiert. Vom Fondsmanager hängt es ab, ob der Fonds seine Anleger mit einer guten Wertentwicklung zufriedenstellt oder eine magere Wertentwicklung (Performance) erreicht wird.

Das deutsche Recht sieht vor, dass bei Investmentfonds (definiert in § 2 Abs 1 Investmentgesetz InvG) eine dreigliedrige Struktur gilt. Die vom BAFIN gem. § 7 InvG lizenzierte Kapitalanlagegesellschaft (Definition: § 6 InvG) sammelt von den Anlegern Geld in einem oder mehreren Fonds und verwaltet diese mit Gewinnerzielungsabsicht. Das Vermögen der Fonds wird separat vom Vermögen des Fondsmanagers bei der Depotbank als Sondervermögen verwahrt (§ 20 InvG) und nach Anweisung des Fondsmanagers verwaltet. Ausgabe und Rückgabe der Fondsanteile erfolgen durch die Depotbank. Ein Fonds muss Vertragsbedingungen haben welche Ziel und Zweck, Anlagestrategie, Rechenschaftsregeln und Gebühr des Verwalters angeben.

Inhaltsverzeichnis

Pflichten

Der Fondsmanager muss bei seiner Entscheidung mit der gebotenen Sorgfalt nicht nur die Entwicklung der Börsen berücksichtigen, sondern ist daneben auch an die Anlagebedingungen und Anlagegrundsätze des Fonds und gesetzliche Bestimmungen gebunden.

Pflichten, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führt, können sich aus Gesetz oder Satzung ergeben. Sie können genau formuliert und vorgeschrieben sein, können aber auch in mehr oder weniger wertungsoffenen Begriffen wie "Pflicht zur Geschäftsführung (mit der) Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns" (§ 9 Abs 1 InvG) umschrieben sein. Die Pflichtenkataloge legen fest, was man im einzelnen darf, tun und unterlassen muss. Sie sind u. a. im InvG kodifiziert. Danach gehören zu den Pflichten

Sorgfaltspflicht

Die allgemeine Hauptpflicht ist die Pflicht zur Verwaltung des Investmentfonds mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 9 Abs. 1 InvG) im ausschließlichen Interesse der Anteilseigner und mit dem Ziel Wertsteigerungen oder verlässliche Erträge zu erzielen. Dabei wird der Fondsmanager bei den Entscheidungen ein erheblicher Beurteilungssspielraum eingeräumt werden müssen (in den USA: business judgement rule - siehe en:Business_judgment_rule), soweit sich nicht im Hinblick auf die konkrete Entscheidungslage, die Interessen der Anleger an Erhaltung der Ertragskraft oder im Hinblick auf bestimmte Situationen, z. B. bei Konkursgefahr eine Konkretisierung der Verpflichtung zu sorgfältiger Handlungsweise ergibt. Die Gerichte können nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle des kaufmännischen Urteils des Fondsmanagers setzen, auch wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass eine kaufmännisch vernünftige oder vertretbare Entscheidung sich nachteilig ausgewirkt hat. Risiken sind unvermeidbar; nicht ihre Eingehung, sondern ihre Vermeidung kann u. U. vorwerfbar sein. Entscheidend ist also nicht der Schaden der Fonds als solcher, da die Fonds stets das Investmentrisiko tragen. Entscheidend ist hingegen die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bei Vorbereitung und Kontrolle der Entscheidungen bzw. bei der Überwachung des Investments, da sich Fehlinvestments zwar nicht vermeiden, aber in Häufigkeit und Schadenpotential durch Sorgfalt und Kontrolle reduzieren lassen.

Treuepflicht

Hinzu kommt die Pflicht zur Treue und Interessewahrung (§ 9 Abs.2 InvG) im ausschließlichen Interesse der Anteilseigner. Interessenkonflikte sind zu vermeiden, die Integrität des Marktes zu bewahren.

Risikominderungspflicht

Der Schutz der Anlegerinteressen dienen insbesondere Verbote des Leerverkaufs) (§ 59 InvG) und die Anlageregeln zur Vermeidung übergroßer Risiken und Risikostreuung in den Regelungen zum Einsatz von Derivaten (§ 53 InvG), den Regelungen zu den erlaubten Investmentgegenständen und den Pflichten zur Risikostreuung. In der Regel dürfen nicht mehr als 5 % der Gesamtmittel des Fonds in Wertpapiere eines Ausstellers gehen).

Nach § 64 Abs II InvG dürfen für alle verwalteten Fonds zusammen maximal 10 % der Gesamtzahl Aktien eines Ausstellers erworben werden, um eine Beherrschung von Unternehmen durch Fonds zu vermeiden.

§ 119 InvG verlangt angemessene Risikosteuerungsmaßnahmen, welche sich sonst auch aus der Organisationspflicht herleiten ließen.

Informationspflicht

Das Gebot der vollständigen und richtigen Anlegerinformation erfordert vor Anteilsverkauf die für den Anleger kostenlose Verfügbarkeit eines Verkaufsprospekt mit Vertragsbedingungen gem. § 121 InvG und ansonsten u. a. die Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresergebnissen gem. § 44,45 InvG und die regelmäßige Errechnung und Veröffentlichung der Anteilspreise gemäß den Vertragsbedingungen des Fonds (§ 36 InvG). Die Gebühren und Kosten sind nach § 41 InvG offenzulegen.

Vertraulichkeit

Die Geheimhaltung und Wahrung der Vertraulichkeit durch die Fondsmitarbeiter nach den einschlägigen Regelungen zum Bankgeheimnis und den Vorschriften des zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes zur Vertraulichkeit kursrelevanter Tatsachen.

Pflicht zu separater Verwaltung

Die Verpflichtung zu separater Verwaltung (§20 I InvG)durch die Beauftragung einer geeigneten Depotbank verhindert zusammen mit der treuhänderisch ausgeprägten Kontrollfunktion der Depotbank nach §§ 27,28 InvG eine Vermögensvermengung.

Rücknahmepflicht

Die Rücknahmepflicht der Anteile als Ausgleich für den fehlenden Anspruch die Aufhebung des Sondervermögens zu verlangen (§ 37 InvG) gilt grundsätzlich, außer in bestimmten Ausnahmesituationen.

Haftung

Für den aus der Pflichtverletzung dem Fonds entstehenden Schaden haften die pflichtwidrig und schuldhaft Handelnden nach den obigen Vorschriften i.V.m. den Vorschriften zum Dienstvertrag (§ 675 BGB, § 611 ff BGB i.V.m. den Vorschriften der §§ 325, 326 BGB. Die Schadenersatzhaftung setzt dafür stets Verletzung einer Pflicht voraus. Weder nach deutschem Recht noch nach ausländischen Gesetzen haftet ein Fondsmanager allein für Misserfolg.

Zum äußeren Tatbestand einer Pflichtverletzung muss ein Verschulden des Fondsmanager, d. h. eine Verletzung der sog. "inneren Sorgfalt" hinzukommen. Für das Verschulden des Fondsmanagers gilt keine Haftungserleichterung, d. h. sie haben für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit einzustehen.

Maßgeblich sind nicht die subjektiven Fähigkeiten, sondern der Standard eines "ordentlichen und gewissenhaften Fondsmanagers" bestimmt das Maß der Fähigkeiten und Anstrengungen, die der Fondsmanagers aufbieten muss, um seinen Pflichten zu genügen, d. h. Verstöße gegen diese Pflichten lösen regelmäßig Haftung aus und eine Berufung auf fehlendes Verschulden, etwa Unkenntnis der einzelnen Pflicht, entlastet regelmäßig nicht.

Haftung gegenüber Anteilseignern

Jeder Anleger kann vom Fondsmanager gesetzmäßiges Management erwarten. Die Depotbank ist verpflichtet, mögliche Schadenersatzansprüche in seinem Namen geltend zu machen (§§ 27,28 InvG). Im Falle der Untätigkeit ist ein direkter Anspruch des Anteilseigners gegen Fondsmanager oder Depotbank oder eine analoge Anwendung der Regelungen der Actio pro Socio denkbar.

Der Fondsmanager haftet zudem nach § 127 InvG, falls der Anleger auf Basis eines fehlerhaften Prospektes Anteile gekauft hatte.

Haftung gegenüber Staat

Der Fondsmanager steht als spezielles Kreditinstitut nach § 2 KAGG unter staatlicher Aufsicht und hat u. a. nach § 15 V KAGG regelmäßig zu berichten. Der Staat kann bei Pflichtverletzungen nach den Regeln des Kreditwesengesetzes die Geschäfte zeitweise oder dauernd untersagen und auch Bußgelder verhängen.

Versicherung

Der Versicherung der Haftung und der Prämienzahlung dafür durch die Unternehmen steht nichts entgegen. Verschiedene Versicherer haben Deckungskonzept einer Fondsmanagerversicherung entwickelt, wenngleich meist ungenügenderweise der Anspruch der Depotbank gegen den Fondsmanager nicht versichert ist und ferner die Deckung für Vorsatz fehlt.

Die Versicherungsdichte ist aktuell noch sehr gering. Dies, verbunden mit dem Fehlen von Einlagensicherungsinstrumenten, bedeutet, dass für die Investoren ein erhebliches Risiko eines Schadens besteht, wenn der Fondsmanager seinen Pflichten nicht nachkommt.

Freilich kann sich der Verzicht auf eine derartige Versicherung bei Investmentfonds nach dem Investmentgesetz nicht zum Nachteil der Anleger auswirken. Die Vermögensgegenstände des Fonds werden bei der Depotbank verwahrt und sind so vor einer Unterschlagung durch den Fondsmanager geschützt. Und wenn der Fondsmanager durch einen Fehler einen Schaden verursacht, darf dieser nicht aus dem Fondsvermögen bezahlt werden. Eine Versicherung würde lediglich die Kapitalanlagegesellschaft selbst bzw deren Eigentümer (d. h. die Bank oder Versicherung) davor schützen, dass der Schaden zulasten des Gesellschaftskapitals reguliert wird.


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