- Dienstgeber
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Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann. Eine gesetzliche Definition des Begriffs existiert nicht.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsformen
Arbeitgeber kann sein
- eine natürliche Person (z. B. Einzelkaufmann, Privatperson)
- eine juristische Person des privaten Rechts (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, rechtsfähiger Verein)
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Land, Gemeinde, Religionsgemeinschaft)
- ein nicht rechtsfähiger Personenverband (nicht rechtsfähiger Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- eine Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG)
Siehe auch: Rechtsformen.
Arbeitgeber und Betriebsverfassung
Im Betriebsverfassungsgesetz wird der Arbeitgeberbegriff in zweifacher Weise gebraucht: Zum einen ist der Arbeitgeber Vertragspartner des Arbeitnehmers und zum anderen ist er Organ der Betriebsverfassung. Dabei sind dort die Begriffe Unternehmer und Arbeitgeber deckungsgleich und bezeichnen lediglich unterschiedliche Rechtsbeziehungen, Funktionen und Tätigkeiten derselben Person. Sie fallen aber nicht zusammen. Der pflegebedürftige Rentner, der eine Betreuerin beschäftigt, ist Arbeitgeber, nicht notwendigerweise auch Unternehmer. Der selbständige Schreiner, der keine Arbeitnehmer beschäftigt, ist zwar Unternehmer, aber kein Arbeitgeber.
Begriffskritik
Insbesondere Kapitalismus-Kritiker werten den Begriff „Arbeitgeber“ oft als euphemistische Rhetorik, die den Unternehmer in der Rolle eines gönnerhaften Sozial-Patriarchen darstellt. Ihrer Ansicht nach sind die Wörter „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ falsch herum definiert, da die Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber geben und nicht umgekehrt. Die „Arbeitgeber“ hingegen nehmen diese Arbeit an und geben sie nicht. Diese Begriffsvariante wird unter anderem in der Volkswirtschaftslehre verwendet.
Dieser Kritik wird jedoch entgegengehalten, dass „Arbeit“ nicht nur die Bedeutung „Arbeitskraft“ habe, sondern auch die Bedeutung „Beschäftigung, Aufgabe“ sowie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer ein solches habe, „hat Arbeit“. Habe er sie nicht mehr, wäre er „arbeitslos“ oder „ohne Arbeit“, er „braucht dringend Arbeit“, bis ihm wieder jemand „Arbeit gibt“.
Siehe auch
- Grundbegriffe des Arbeitsrechts
- Arbeitgeberverband
- Tarifvertrag
- Betriebsübergang
- Gewerkschaft
- Mitbestimmungsgesetz
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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