Aggressionskrieg

Aggressionskrieg

Angriffskrieg bezeichnet die Kriegsführung eines Staates, bei der dieser als Angreifer einen anderen Staat auf dessen Territorium angreift, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde, oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hält.

Zur Definition eines Angriffskrieges gehört die Festlegung eines Angreifers, aus der Sicht des Angegriffenen handelt es sich in der Regel um einen Verteidigungskrieg.

Angriffskriege sind völkerrechtlich geächtet.

Inhaltsverzeichnis

Völkerrechtliche Bestimmungen

Ein Verbot des Angriffskriegs lässt sich der Charta der Vereinten Nationen entnehmen. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat den Angriffskrieg bereits definiert (Resolution 3314, s.u.). Das Rom-Statut, Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofs, verbietet zwar Angriffskriege, sieht aber eine eigene Definition des Tatbestands vor. Die Definition ist angesetzt für die Überarbeitungskonferenz zum Statut von Rom, sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts, im Jahr 2009. Gemäß Artikel 20(a) der Internationale Konvention über zivile und politische Rechte (ICCPR), soll auch Kriegspropaganda verboten werden.

Rechtslage in Deutschland

Laut Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland ist die Teilnahme an einem Angriffskrieg unter bestimmten Umständen verboten und unter Strafe zu stellen. Relevante Gesetze und Verträge sind dabei:

  • Art. 26 Abs. 1 GG: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
  • Art 2 des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (so genannter Zwei-plus-Vier-Vertrag): (Verbot des Angriffskrieges) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

Der in Ausführung des Art. 26 GG erlassene § 80 StGB lautet:

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Tatbestandsmäßig ist also nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs mit Deutschland als Teilnehmer, wenn die konkrete Gefahr eines solchen Krieges auch tatsächlich droht.

Als einzige Ausnahme kann angesehen werden, wenn nach einer Resolution des UNO-Sicherheitsrats gemäß Art. 42 oder Art. 53 der Charta der Vereinten Nationen, die Basis für das Völkerrecht ist, die Anwendung militärischer Gewalt unter deutscher Beteiligung beschlossen wird. In diesem Fall liegt zumindest kein Verstoß gegen den Zwei-plus-Vier-Vertrag vor. – Sofern der prinzipielle Widerspruch zwischen Krieg und Frieden gemeistert werden kann, ist auch vorstellbar, dass ein Angriffskrieg nach deutschem Recht legal ist, wenn er dem friedlichen Zusammenleben der Völker förderlich ist.

Aufgrund der völkerrechtlichen Ächtung wird in vielen Fällen versucht, einen Angriffskrieg als Verteidigungskrieg darzustellen oder zu konstruieren. So wurde beim deutschen Überfall auf Polen, dem Beginn des Zweiten Weltkriegs, behauptet, Polen hätte einen deutschen Sender angegriffen. Teilweise wird ein Angriffskrieg auch als präventiver Verteidigungskrieg dargestellt.

Allerdings ist auch hier ein Paradigmenwechsel zu beobachten. Es wurde nicht versucht, den Krieg der NATO gegen Rest-Jugoslawien als Verteidigungskrieg darzustellen, noch mit dem bestehenden Völkerrecht zu begründen, sondern mit einer, der Nothilfe vergleichbaren, erweiterten Auslegung des humanitären Völkerrechts. Der damalige Bundesaußenminister Klaus Kinkel prägte den äußerst fragwürdigen und damals sehr umstrittenen Begriff regionales Völkerrecht (z. B. FAZ vom 13. Oktober 1998, S. 2), dessen Herleitung undeutlich ist und gerade in Zusammenhang mit militärischer Gewalt Art. 53 der UN-Charta widerspricht. Zwar kann in diesem Fall evtl. noch über einen Verstoß gegen Art. 26 GG diskutiert werden, nicht jedoch, dass die Bundesrepublik Deutschland in einen Nicht-Verteidigungskrieg ohne Autorisierung der Vereinten Nationen und somit entgegen dem Zwei-plus-Vier-Vertrag verwickelt war. Die humanitären Gründe wurden u. a. mit dem angeblichen Hufeisenplan begründet, der zu weiteren Vertreibungen durch die serbische Armee führen sollte.

Irakkrieg als Angriffskrieg infolge Gewissensentscheidung

Während des Irakkrieges verweigerte ein Major der Bundeswehr die Unterstützung an einem hochrangigen IT-Projekt :

1. Der Soldat teilte am Vormittag des 27. März 2003 im Besprechungsraum der Liegenschaft R. (Raum 243) den dort zusammengerufenen Angehörigen des vertretungsweise von ihm geführten Dezernats ‚Prozessmanagement HP Organisation mit, dass er sich gezwungen sehe, den Dezernatsangehörigen die Teilnahme an Sportausbildungen sowie an Schul- und Gefechtsschießen einschließlich der Tätigkeit als Funktionspersonal zu untersagen, da die Durchführung dieser Befehle geeignet sei, die seiner Ansicht nach rechtswidrige Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an dem rechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Irak zu unterstützen. 2. Der Soldat verweigerte am 7. April 2003 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr im Dienstzimmer des Chefs des Stabes S. in dessen Anwesenheit die durch seinen Vorgesetzten, Oberst i.G. M., Abteilungsleiter G 6, mündlich erteilten und ihm anschließend schriftlich überreichten Befehle, nämlich den mit seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben im Projekt ‚SASPF’ (Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien) nachzukommen sowie als Vorgesetzter seine Untergebenen zur Erfüllung dieses Auftrags anzuhalten und die Erfüllung dienstaufsichtlich zu überwachen, mündlich mit dem Bemerken, er könne und dürfe diese Befehle nicht ausführen, da er nicht ausschließen könne, damit die rechtswidrige Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an einem rechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Irak zu unterstützen.

Das Verfahren endete mit:

Der Soldat wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Zu den völkerrechtlichen Aspekten, der Art der Gewissensfindung sowie den dazugehörigen berufsrechtlichen Fragen siehe das 136-seitige Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.[1]

Internationale Geschichte – Verbrechen gegen den Frieden und Nürnberger Statut

Verbrechen gegen den Frieden wurde in den Nürnberger Prozessen eine von drei Gruppen von Delikten genannt, die für die Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts Maßstäbe setzten. Artikel 6a des Statuts des Nürnberger Militärgerichtshofes baute auf bestimmten historischen Aspekten auf und formulierte: Verbrechen gegen den Frieden: nämlich: Planen, Vorbereiten, Einleiten oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen. Bis zu diesem Statut hatte es im Völkerrecht eine Reihe von Bemühungen gegeben, zwischen erlaubten Kriegen sowie verbotenen Kriegen zu unterscheiden und Angriffskriege zu ächten. Nach dem Ersten Weltkrieg sollte nach Artikel 227 des Versailler Vertrags Kaiser Wilhelm II. zur Rechenschaft gezogen werden. Im weiteren Verlauf der völkerrechtlichen Bemühungen wurde der Briand-Kellogg-Pakt vereinbart, der die Staaten zur Unterlassung von Angriffskriegen und -handlungen verpflichtete. Die Nürnberger Prozesse stützen sich auf diesen Pakt. Im Urteil vom 1. Oktober 1946 ist zu lesen, dass der Krieg völkerrechtswidrig ist aufgrund des Vertrags von Paris vom 27. August 1928, genannt Briand-Kellogg-Pakt. Neu am Nürnberger Statut war nicht, dass Angriffskriege völkerrechtswidrig waren. Neu war die Strafbarkeit. Vorher waren nicht Individuen, sondern lediglich Staaten zur Unterlassung von Angriffshandlungen verpflichtet. Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde diese individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von den Verteidigern der Angeklagten bestritten, weil in diesem Pakt keine strafrechtlichen Bestimmungen enthalten waren. Auch ähnlich gesinnte Juristen vertraten diese Ansicht. [2] Der Gerichtshof wies diese Einwände, die zu den zentralen Argumenten der Verteidigung gehörten, zurück:

Es ist ausgeführt worden, daß sich das Völkerrecht auf Handlungen souveräner Staaten beziehe und keine Bestrafung von Einzelpersonen vorsehe; und weiter, daß dort, wo die fragliche Handlung ein Staatsakt ist, jene Personen, die sie ausführen, keine eigene Verantwortung tragen, sondern durch die Doktrin von der Souveränität des Staates geschützt seien. […] Daß das Völkerrecht Einzelpersonen so gut wie Staaten Pflichten und Verbindlichkeiten auferlegt, ist längst anerkannt. [3]

Er verwies darauf, dass in der Vergangenheit auch die Haager Landkriegsordnung und andere internationale Bestimmungen als Grundlage für die Bestrafung Einzelner herangezogen wurden, obwohl sie dazu keine Bestimmungen enthielten. Entsprechend dieser Vorgehensweise bei der HLKO werde nun der Briand-Kellogg-Pakt Grundlage für die Bestrafung.[4]

Siehe auch: Völkerrecht (wobei der Angriffskrieg als völkerrechtswidriges Verbrechen erstmals durch die Nürnberger Prozesse bestraft wurde)

Einzelnachweise

  1. http://www.bverwg.de/media/archive/3059.pdf
  2. Otto Trifterer, Bestandsaufnahme zum Völkerstrafrecht in: Gerd Hankel, Gerhard Stuby (Hrsg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen, Hamburg 1995, ISBN 3-930908-10-7
  3. zitiert nach Gerhard Stuby, Internationale Strafgerichtsbarkeit und staatliche Souveränität in: Gerd Hankel, Gerhard Stuby (Hrsg.), a.a.O., S. 451
  4. Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53604-2, S. 54ff.

Siehe auch

Weblinks

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