Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist § 13 EStG.

Zu den Einkünften gehören:

  1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.
  2. Einkünfte aus Jagd.
  3. Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, aber es darf nicht ein festgelegter Viehbestand je landwirtschaftlicher Flächeneinheit überschritten werden
  4. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht, Imkerei und Wanderschäferei
  5. Einkünfte aus forst- und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben

Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nur berücksichtigt, soweit sie 670 € bzw. 1340 € bei Ehegatten übersteigen, allerdings nur, wenn die Summe der Einkünfte nicht mehr als 30.700 € (bei Ehegatten: 61.400 €) beträgt. Liegen also Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft in Höhe von 500 € vor, und die genannte Einkunftsgrenze wird nicht überschritten, werden in der Einkommensteuerberechnung 500 € Freibetrag abgezogen. Wurden 2.000 € erzielt, kommen als Freibetrag die Höchstbeträge von 670 € oder 1.340 € zum Ansatz.


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