- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist § 13 EStG.
Zu den Einkünften gehören:
- Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.
- Einkünfte aus Jagd.
- Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, aber es darf nicht ein festgelegter Viehbestand je landwirtschaftlicher Flächeneinheit überschritten werden
- Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht, Imkerei und Wanderschäferei
- Einkünfte aus forst- und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben
Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nur berücksichtigt, soweit sie 670 € bzw. 1340 € bei Ehegatten übersteigen, allerdings nur, wenn die Summe der Einkünfte nicht mehr als 30.700 € (bei Ehegatten: 61.400 €) beträgt. Liegen also Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft in Höhe von 500 € vor, und die genannte Einkunftsgrenze wird nicht überschritten, werden in der Einkommensteuerberechnung 500 € Freibetrag abgezogen. Wurden 2.000 € erzielt, kommen als Freibetrag die Höchstbeträge von 670 € oder 1.340 € zum Ansatz.
Die sieben deutschen EinkunftsartenGewinneinkünfte
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Einkünfte aus selbständiger ArbeitÜberschusseinkünfte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | Einkünfte aus Kapitalvermögen | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | Sonstige Einkünfte
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