Anrechnungsverfahren für ausländische Einkünfte

Anrechnungsverfahren für ausländische Einkünfte

Bei der Anrechnungsmethode des § 34c Abs. 1 EStG wird die auf ausländische Einkünfte entfallende entrichtete ausländische Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuerschuld angerechnet. Dieses Verfahren ermöglicht außerhalb der Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens die größtmögliche Steuerentlastung.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die im Ausland Steuern auf ausländische Einkünfte (§ 34d EStG) gezahlt haben, können diese auf die deutsche Steuer anrechnen, soweit die gezahlte Steuer einer deutschen Steuer entspricht.

Diese Möglichkeit der Minderung einer Doppelbesteuerung besteht sowohl für ausländische Einkünfte aus Ländern mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen hat, als auch für solche mit denen eines besteht, soweit diese Methode im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist.

Höchstauswirkung

Um dem Steuerpflichtigen nicht mehr Steuer anzurechnen, als in Deutschland auf diese Einkünfte entfällt, ist eine Höchstbetragsberechnung durchzuführen. Der Höchstbetrag ermittelt sich aus dem Anteil der äusländischen Einkünfte an der Summer der Einkünfte, zum Beispiel 10 %, angewandt auf die anfallende deutsche Einkommensteuer.

(Ausländische Einkünfte x deutsche Steuer) / Summe der Einkünfte) = Höchstbetrag


Beispiel 1

Auf ausländische Einkünften mit 1.000 € wurden 300 € ausländische Steuer entrichtet. Die deutsche Einkommensteuer würde nun eine Steuer mit 410 € auslösen. Nun können auf diese 410 € die bereits entrichteten 300 € ausländische Steuer angerechnet werden. Die Gesamtbelastung mit 410 € ist im Vergleich zu einer reinen Belastung mit der höheren (hier deutschen) Steuer identisch. Die Entlastung beträgt in diesem Fall 300 €.

Beispiel 2

Auf ausländische Einkünften mit 1.000 € wurden 300 € ausländische Steuer entrichtet. Die deutsche Einkommensteuer würde nun eine Steuer mit 250 € auslösen. Nun können auf diese 250 € die bereits entrichteten 300 € ausländische Steuer angerechnet werden. Allerdings nur bis auf 0 €, d.h. angerechnet werden dürfen nur 250 €. Die Gesamtbelastung mit 300 € ist im Vergleich zu einer reinen Belastung mit der höheren (hier ausländischen) Steuer identisch. Allerdings sollte in diesem Fall das Abzugsverfahren geprüft werden, es könnte gegebenenfalls ein besseres Ergebnis bieten. Die Entlastung beträgt in diesem Fall 250 €.

Beispiel 3

Auf ausländische Einkünften mit 1.000 € wurden 300 € ausländische Steuer entrichtet. Die deutsche Einkommensteuer würde nun eine Steuer mit 0 € auslösen. Die Gesamtbelastung mit 300 € ist im Vergleich zu einer reinen Belastung mit der höheren (hier ausländischen) Steuer identisch. Allerdings sollte in diesem Fall das Abzugsverfahren geprüft werden, es wird sehr wahrscheinlich ein besseres Ergebnis bieten. Die Entlastung beträgt in diesem Fall 0 €.

Siehe auch

Abzugsverfahren für ausländische Einkünfte

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