Episcopus vagans

Episcopus vagans

Als Vagantenbischöfe (lateinisch episcopi vagantes) werden Bischöfe bezeichnet, die in irregulärer Weise zum Bischof geweiht wurden oder solche, die sich von ihrer Mutterkirche trennten und ohne kirchliche Bindung weiter wirken.

Vagantenbischöfe gehören weder der römisch-katholischen Kirche noch der Utrechter Union der Altkatholischen Kirchen an. Die heutigen alt-katholischen Kirchen der Utrecher Union erkennen die Weihe von so genannten episcopi vagantes nicht an. Die römisch-katholische Kirche betrachtet sie als unerlaubt und in nicht wenigen Fällen als unwirksam (siehe unten).

Inhaltsverzeichnis

Definition und Begriffsabgrenzung

In der Regel vertreten Vagantenbischöfe kleine private Gruppen, aber keine wirklichen Gemeinden und schon gar keine größere kirchliche Organisation wie eine Landeskirche. Sie üben ihr Amt somit in ihrem eigenen Namen, ohne weiteren kirchlichen Auftrag aus.

In dieser Form wird der Begriff episcopus vagans oft pejorativ verwendet, er stellt die geistliche Vollmacht des oder auch der so Bezeichneten in Frage.

Die Internationale Bischofskommission der Utrechter Union der Altkatholischen Kirchen hat folgende Merkmale für eine gültige Bischofsweihe außerhalb der römisch-katholischen Kirche diskutiert: Sie betrachtet jede Bischofsweihe als gültig, die

  • von (mindestens) einem gültig geweihten Bischof
  • öffentlich
  • für ein tatsächlich bestehendes Bistum (Diözese) oder eine tatsächlich bestehende Gemeinde
  • unter Handauflegung und Herabrufung des Heiligen Geistes auf den Geweihten

vollzogen wird.

Ist einer dieser Punkte fraglich, so spricht man von einem „Vagantenbischof“ oder einem „vaganten Bischof“, je nachdem ob man eher die Ungültigkeit oder die Gültigkeit der Weihe betonen will.

Ursprung

Der eigentliche Ursprung des Begriffes episcopi vagantes ist in der Zeit der Urkirche zu finden. Häufig wurden Bischöfe von ihrer Gemeinde zur Wanderschaft ausgesandt, um zu missionieren. Sie hatten den Auftrag, weitere Gemeinden zu gründen. Eine solche Funktion findet sich etwa bei den Chorbischöfen in Karantanien und Pannonien noch im 8. und 9. Jahrhundert.

Die sakramentale Gültigkeit einer Bischofsweihe hängt nach Meinung der katholischen Kirche von der richtigen Intention des Weihespenders und -empfängers sowie der Einhaltung des Weiheritus ab. Des Weiteren muss der Weihespender in einer gültigen Sukzessionslinie der Apostel stehen. Daher können die Weihen verschiedener episcopi vagantes zwar gültig sein, sind aber jedenfalls im Sinne des (römischen) Kirchenrechts unerlaubt.

In der orthodoxen und der anglikanischen Kirche gilt darüber hinaus der altkirchliche Grundsatz, dass keine Gemeinde zwei Bischöfen zugleich zugeordnet sein darf (sogenannte überlappende Jurisdiktion).[1]

Für die Altkatholische Kirche gilt seit Eduard Herzog (1915) der in der Mathew-Affäre entwickelte Grundsatz: nulla ecclesia sine episcopo, nullus episcopus sine ecclesia (deutsch: „keine Kirche ohne Bischof, kein Bischof ohne Kirche“).[2] Jedoch wurde nie festgelegt, wie groß eine Gemeinde sein muss, damit diese rechtmäßig Bischöfe einsetzen kann.

Dieser Grundsatz ist für die Altkatholische Kirche selbst allerdings problematisch, weil der Bischof, auf den die altkatholischen Bischöfe ihre apostolische Sukzession zurückführen, bei der Weihe der ersten altkatholischen Erzbischöfe von Utrecht selbst "Bischof ohne Kirche" war: Dominique Varlet war 1719 vom Bischofsamt suspendiert und 1723 exkommuniziert worden.

Zudem ist bei der Anwendung dieses Grundsatzes nicht geklärt, wie man zum Beispiel die nur in der Verwaltung der römischen Kurie tätigen Titularbischöfe bewerten müsse, die keine eigene heute wirklich existierenden Diözese zu betreuen haben.[3]

Problematik

Auch wenn sich das Thema Vagantenbischof differenziert gestaltet, können vagante Bischöfe eine Kirchenspaltung (Schisma) auslösen.

Ein Vagantenbischof kann der ehrliche Prediger der Gemeinde sein, der sein Amt durch eine gültige Weihe untermauert sehen will. Geistliche sedisvakantistischer Gruppen und Kirchen werden ebenfalls unter diesem Begriff subsumiert. Darüber hinaus gibt es theosophische und gnostische Gemeinschaften, die ihre eigenen Bischöfe in apostolischer Sukzession weihen.

Beispiele

Die heute existierenden Weihelinien sog. Vagantenbischöfe lassen sich zumeist auf folgende Personen als Konsekratoren zurückführen:

Einzelnachweise

  1. Erstes Konzil von Konstantinopel, Kanon 2
  2. E. Herzog: Zwei Thesen über die Gültigkeit einer bischöflichen Konsekration. In: Internationale Kirchliche Zeitschrift. Jg. 5, Nr. 3, Stämpfli, Bern 1915, ISSN 0020-9252, S. 271–296. 
  3. Matthias Niche: Arnold Harris Mathew. Abgerufen am 2. Februar 2009.

Literatur

  • Friedrich-Wilhelm Haack: Gottes 5. Kolonne. Die freibischöflichen Kirchen im deutschsprachigen Raum. Augsburg 1976, ISBN 3-921513-05-7. 
  • Friedrich-Wilhelm Haack: Die freibischöflichen Kirchen im deutschsprachigen Raum. Arbeitsgemeinschaft für Religions- und Weltanschauungsfragen, München 1980, ISBN 3-921513-50-2. 
  • Friedrich-Wilhelm Haack: Religion und Dekoration. Freibischöfe – Neoorden – Vagantenpriester. Arbeitsgemeinschaft für Religions- und Weltanschauungsfragen, München 1990, ISBN 3-921513-94-4. 
  • Edmund Plazinski: Mit Krummstab und Mitra. Die ‚umherschweifenden Bischöfe‘ und ihre Gemeinschaften. P. Meier, St. Augustin-Buisdorf 1970. 
  • G. König: Episcopi vagantes. In: Hans Gasper (Hrsg.): Lexikon der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen. 6. Auflage. Herder, Freiburg im Breisgau 2000, ISBN 3-451-05528-7. 

Weblinks


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