- Erziehungsmaßregel
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Erziehungsmaßregeln sind erzieherische Maßnahmen, die das Jugendgerichtsgesetz vorsieht, um auf eine Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden zu reagieren.
Der Wortlaut von § 9 (JGG) bestimmt:
Erziehungsmaßregeln sind
- 1. die Erteilung von Weisungen,
- 2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
Erziehungsmaßregeln gelten nicht als Strafen und werden daher nicht in das Bundeszentralregister eingetragen. Sie stellen vielmehr Gebote und Verbote dar, die sich auf die Lebensführung des Jugendlichen auswirken sollen.
Als Erziehungsmaßregel kann der Jugendliche oder Heranwachsende durch Urteil verpflichtet werden:
- eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle anzunehmen
- in einem Heim zu wohnen
- Arbeitsleistungen einzubringen ("Sozialstunden")
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen
- den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch bestimmter Örtlichkeiten (Gast- oder Vergnügungsstätten) zu unterlassen
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen
Erst wenn die Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, können so genannte Zuchtmittel oder die eigentliche Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts, die Jugendstrafe, angeordnet werden.
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