- Ewigkeitssonntag
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Der Ewigkeitssonntag oder Totensonntag ist in den evangelischen Kirchen in Deutschland und der Schweiz ein Gedenktag für die Verstorbenen. Er ist der letzte Sonntag vor dem ersten Adventssonntag und damit der letzte Sonntag des Kirchenjahres.
Seit der Entwicklung des Kirchenjahres im Mittelalter wurden mit den letzten Sonntagen des Kirchenjahres liturgische Lesungen zu den Letzten Dingen verbunden. Während am drittletzten Sonntag das Thema „Tod“ im Mittelpunkt steht, hat der vorletzte Sonntag die Thematik „(Jüngstes) Gericht“ und der letzte „Ewiges Leben“.
Traditionell thematisiert der letzte Sonntag im Kirchenjahr in besonderer Weise die Erwartung des Jüngsten Tages. Dazu gehört als Sonntagsevangelium das Gleichnis von den klugen und törichten Jungfrauen (Matthäus 25). Es bildet die Grundlage für das Wochenlied, den Choral von Philipp Nicolai Wachet auf, ruft uns die Stimme (EG 147) und die darauf aufbauende Bachkantate gleichen Namens (BWV 140).
Inhaltsverzeichnis
Entstehung des Totensonntags
König Friedrich Wilhelm III. von Preußen bestimmte durch Kabinettsorder vom 24. April und Verordnung vom 25. November 1816 [1] für die evangelische Kirche in den preußischen Gebieten den Sonntag vor dem 1. Advent zum „allgemeinen Kirchenfest zur Erinnerung an die Verstorbenen“. Folgende Gründe kommen dafür in Frage: das Gedenken an die Gefallenen der Befreiungskriege, die Trauer um die 1810 verstorbene Königin Luise oder auch das Fehlen eines Totengedenkens im evangelischen Kirchenjahr. Die anderen evangelischen Landeskirchen übernahmen diese Bestimmung.
Staatlicher Schutz
Der Totensonntag ist in allen deutschen Bundesländern besonders geschützt. Die Feiertagsgesetze aller Bundesländer außer Hamburg bestimmen den Totensonntag als Trauer- und Gedenktag oder als „stillen Tag“ oder „stillen Feiertag“, für den besondere Einschränkungen gelten;[2] dazu gehören beispielsweise Verbote von Musikaufführungen in Gaststätten, zum Teil begrenzt auf bestimmte Stunden des Totensonntags. Das Hamburger Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage ermächtigt den Hamburger Senat, „durch Rechtsverordnung (…) Tage zu sonstigen Gedenk- oder Trauertagen zu erklären“,[3] was beispielsweise durch das Hamburgische Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) vom 22. Dezember 2006 erfolgt ist.[4]
Heutige Situation
Die lutherischen und unierten Agenden der 1950er Jahre versuchten im Rahmen der jüngeren liturgischen Bewegung den endzeitlichen Charakter des Sonntags zurückzugewinnen. Deshalb findet sich der Name Totensonntag hier überhaupt nicht, sondern es ist lediglich vom Letzten Sonntag des Kirchenjahres/Ewigkeitssonntag/Sonntag vom Jüngsten Tage die Rede. Jedoch wurde ein alternatives Proprium mit dem Namen Gedenktag der Entschlafenen zur Verfügung gestellt.
Die Reformierte Liturgie (1999) führt in ihrem Liturgischen Kalender den Sonntag unter der Bezeichnung Letzter Sonntag des Kirchenjahres – Ewigkeitssonntag / Totensonntag,[5] die pfälzische Agende (2006) als Letzter Sonntag des Kirchenjahres (Totensonntag).[6] Beide führen dabei die Perikopen des Ewigkeitssonntags an, wie sie auch im Evangelischen Gottesdienstbuch wiedergegeben sind.[7]
Das Evangelische Gottesdienstbuch verzeichnete darüber hinaus jedoch noch einen Gedenktag der Entschlafenen.[8] In ihm werden biblische Lesungen vorgeschlagen, die von denen für den Ewigkeitssonntag abweichen. Für Christen ist der Tod zwar das Ende irdischen Lebens, doch wird dies in der Perspektive der Hoffnung auf die Auferstehung der Toten gesehen, wie es an vielen Stellen in der Bibel beschrieben wird, z. B. Johannes 11,25 LUT. „Nach dem Willen des Ev. Gottesdienstbuches soll dort, wo es üblich ist, das Gedächtnis der Entschlafenen in einem eigenen Früh-, Predigt- oder Vespergottesdienst begangen werden …, es soll aber die Texte des Ewigkeitssonntags keineswegs verdrängen.“[9] Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass auch die Texte des Ewigkeitssonntags für das Totengedenken geeignet sind.
Das Totengedenken bleibt in vielen Landeskirchen der Entscheidung der Kirchengemeinde überlassen. Zumindest mit dem Verlesen der Verstorbenen des vergangenen Kirchenjahres – das neue beginnt mit dem folgenden Sonntag, dem ersten Adventssonntag – wird ihrer in den Gottesdiensten gedacht. In vielen Gemeinden werden die Angehörigen der Verstorbenen eigens zu Gottesdiensten auf den Friedhöfen eingeladen. Das Abendmahl, sofern es an diesem Tag gefeiert wird, hat seinen Platz im morgendlichen Hauptgottesdienst. Zu den verbreiteten Bräuchen gehört es, die Gräber mit Gestecken oder Blumen zu schmücken.
Kirchliche Kreise werben dafür, aus Rücksichtnahme auf den Totensonntag mit der Weihnachtsbeleuchtung und den Weihnachtsmärkten erst in der Woche vor dem 1. Advent zu beginnen.
Der Sonntag in der Ökumene
In der römisch-katholischen Kirche wird dieser Sonntag seit der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils als Christkönigssonntag begangen, im altkatholischen Kalender wird dieser „Sonntag vom wiederkommenden Herrn“ genannt. Das Fest betont die Königsherrschaft Christi in Ewigkeit und weist insofern Parallelen zum Ewigkeitssonntag auf. Auch englischsprachige lutherische Kirchen, die dem Revised Common Lectionary folgen, feiern den Christkönigssonntag. Das Totengedenken erfolgt in der katholischen Tradition an Allerseelen.
Siehe auch
- Das Gedächtnis der Verstorbenen (Allerseelen) feiert die römisch-katholische Kirche am 2. November, dem Tag nach Allerheiligen.
- Der Volkstrauertag ist in Deutschland ein staatlicher Gedenktag zur Erinnerung an die Kriegstoten und Opfer der Gewaltherrschaft am Sonntag vor dem Ewigkeitssonntag.
- Qingming-Fest, 4., 5. oder 6. April ist das chinesische Totengedenkfest.
- O-bon, japanischer buddhistischer Totengedenktag, 15. Juli
- Nationale Dodenherdenking, niederländischer Totengedenktag, 4. Mai
Literatur
- Karl-Heinrich Bieritz: Das Kirchenjahr. Feste, Gedenk- und Feiertage in Geschichte und Gegenwart. 7. aktualisierte Auflage. Beck, München 2005, ISBN 3-406-47585-X (Beck’sche Reihe 447).
Weblinks
Commons: Totensonntag – Sammlung von Bildern, Videos und AudiodateienEinzelnachweise
- ↑ RGG, 3. Aufl.; Band VI Spalte 957
- ↑ Überblick über die Landesgesetze:
- Baden-Württemberg: Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG). in der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. Nr. 17, S. 450) in Kraft getreten am 30. Juni 1995 (abgerufen 19. November 2007)
- Bayern: 1131-3-I. Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG). Fundstelle: BayRS II, S. 172 auf juris; Feiertage in Bayern auf den Seiten des Bayrischen Staatsministeriums des Innern (beide abgerufen 19. November 2007)
- Berlin: Gesetz über die Sonn- und Feiertage. Vom 28. Oktober 1954. Zuletzt geändert am 2. Dezember 1994 (GVBl. S. 491) (abgerufen 19. November 2007)
- Brandenburg: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz- FTG). Vom 21. März 1991. (GVBl.I/91, [Nr. 06, S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 15], S. 287)] (abgerufen 19. November 2007)
- Bremen: Gesetz über die Sonn- und Feiertage. Vom 12. November 1954 (GBl. S. 115). Zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2002 (GBl. S. 43) (abgerufen 19. November 2007)
- Hamburg: 113-1. Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz). Vom 16. Oktober 1953. Fundstelle: HmbBL I 113-1 (abgerufen 19. November 2007); zum Teil auch: FeiertagsSV
- Hessen: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG). Vom 17. September 1952. GVBI. S. 145. In der Fassung vom 29. Dezember 1971. GVBI. I S. 344 (mit Unterseiten) sowie in einer einzigen Datei auf datumsrechner.de (beide abgerufen 19. November 2007)
- Mecklenburg-Vorpommern: 1136-1. Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – FTG M-V – Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S. 145). In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002 (abgerufen 19. November 2007)
- Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG). In der Fassung vom 7. März 1995. (Nds. GVBl. Nr. 6/1995, ausgegeben am 16. März 1995). geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 207) (abgerufen 19. November 2007)
- Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1989 (oft: Feiertagsgesetz NW)] (abgerufen 19. November 2007)
- Rheinland-Pfalz: 113-10. Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – LFtG –). Vom 15. Juli 1970. Fundstelle: GVBl 1970, S. 225
- Saarland: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – SFG). Gesetz Nr. 1040. Vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1587 vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474). Siehe auch BS Saar unter Nr. 1131-1. – Auszug – (mit Vergleichen zu anderen Ländern) sowie vollständig auf den Seiten von datumsrechner.de (beide abgerufen 19. November 2007)
- Sachsen: Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG). SächsGVBl. Jg. 1992 Bl.-Nr. 35 S. 536 Fsn-Nr.: 114-2. Fassung gültig ab: 3. Juli 2002 (mit Unterseiten, (abgerufen 19. November 2007) sowie in einer einzigen Datei auf datumsrechner.de (abgerufen 22. November 2007)
- Sachsen-Anhalt: 1136.1. Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA). in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004. Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 538 (abgerufen 19. November 2007)
- Schleswig-Holstein: 1136-2. Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG). Vom 28. Juni 2004. Fundstelle: GVOBl. 2004, S. 213 (abgerufen 19. November 2007)
- Thüringen: Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG). Vom 21. Dezember 1994 (abgerufen 19. November 2007)
- ↑ § 2(1)III Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage vom 16. Oktober 1953 (abgerufen 19. November 2007)
- ↑ Hamburgisches Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz). Vom 22. Dezember 2006 auf www.hk24.de (abgerufen 19. November 2007)
- ↑ Reformierte Liturgie, S. 604
- ↑ Kirchenagende. Kirchenbuch für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), Band 2; S. 916, 943
- ↑ Evangelisches Gottesdienstbuch, S. 406
- ↑ Evangelisches Gottesdienstbuch, S. 484
- ↑ Karl-Heinrich Bieritz: Der Gottesdienst im Kirchenjahr; in: Evangelisches Gottesdienstbuch. Ergänzungsband, S. 188
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