FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein

FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein nahm am 1. Januar 2005 als unabhängige Behörde den operativen Betrieb im Rahmen des Gesetzes vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG) auf.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Die Aufgaben der FMA gliedern sich in fünf Hauptbereiche:

  • Banken- & Wertpapieraufsicht (in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank);
  • Versicherungs- & Vorsorgeaufsicht;
  • Aufsicht andere Finanzintermediäre;
  • (Teil-)Aufsicht über das Postwesen
  • (Teil-)Aufsicht über Rechtsanwälte, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften, Patentanwälte.

Organisation

Die FMA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die FMA ist von der Regierung nicht unabhängig und der Regierung gegenüber rechenschaftspflichtig[1]+[2]

Aufsichtsrat

Die FMA Liechtenstein wird von einem Aufsichtsrat geleitet. Präsident des Aufsichtsrat ist seit 2010 Michael Lauber. Er wird auf 2012 von Urs Philipp Roth-Cuony abgelöst.[3]

Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis maximal fünf Mitgliedern (Art 7 FMAG).

Im Aufsichtsrat sind, soweit dies möglich ist[4], Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

  • Bankwirtschaft, einschliesslich Vermögensverwaltung;
  • Versicherungswirtschaft, einschliesslich Vorsorgebereich;
  • Treuhandwesen, Recht oder Wirtschaftsprüfung;
  • Wertpapierhandel, einschliesslich Investmentunternehmen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen zudem über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügen. Der Präsident, der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates dürfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben. Andere Mitglieder des Aufsichtsrates der FMA dürfen auch den beaufsichtigten Unternehmen angehören (Art 7 Abs. 5 FMAG).

Dem Aufsichtsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu (Art 12 FMAG):

  • die Oberleitung der Finanzmarktaufsicht;
  • der Erlass und die Änderung der Statuten;
  • die Festlegung der Organisation;
  • die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
  • die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
  • die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
  • die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  • die Beratung der Regierung in Bezug auf finanzmarktstrategische Themen;
  • der Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art 25 FMAG

Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig (Art 8 FMAG).

Geschäftsführung

Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt (Art 14 Abs 1 FMAG).

Wie auch die Mitglieder des Aufsichtsrates, sind die Unvereinbarkeitsregelungen im Sinne des Art 7 Abs. 5 FMAG sinngemäss anzuwenden (siehe oben). Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.

Der Geschäftsleitung obliegt die operative Leitung der FMA. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung sind in den Statuten und im Organisationsreglement der FMA festgelegt

Revisionsstelle

Die Regierung der Fürstentums Liechtenstein wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle. Die Regierung kann auch der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen.

FMA-Beschwerdekommission

Die FMA-Beschwerdekommission ist gemäss Art 78 Abs. 3 Landesverfassung eingerichtet und besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom liechtensteinischen Landtag für eine Dauer von fünf Jahre gewählt werden. Der Landtag bestimmt auch den Präsidenten und den Vizepräsidenten der FMA-Beschwerdekommission. Es bestehen Unvereinbarkeitsregelungen für die Tätigkeit in bestimmten Positionen der Regierung, des Landtags, der FMA selbst, bei beaufsichtigten Unternehmen etc.

Die FMA Beschwerdekommission ist zuständig für die Beurteilung beschwerdefähiger Entscheidungen und Verfügungen der FMA. Diese können binnen 14 Tage ab der Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden. Gegen die Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann wiederum binnen 14 Tagen ab Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Liechtenstein) erhoben werden.

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein ist zu nennen:

  • FMA-Gesetz[5]
  • FMA-Statuten[6]
  • FMA-Gebührenverordnung[7]

Als rechtliche Grundlage für die Aufsichtstätigkeit der FMA dienen eine Vielzahl von liechtensteinischen Gesetzen, darunter u. a.

  • Gesetz über die Banken (Bankengesetz)
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung (VVG)
  • Gesetz über Investmentunternehmen (IUG)
  • Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VersAG)
  • Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG)
  • Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
  • Gesetz über die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren zu veröffentlichenden Prospekts (Prospektgesetz)

Die im Rahmen des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz[8] von der Regierung gemäss Art 16 ÖUSG erlassenen Eigner- oder Beteiligungsstrategien[9] ist für die beaufsichtigten Unternehmen unverbindlich und bindet lediglich die Organe der FMA selbst. Es handelt sich bei diesen Eigner- oder Beteiligungsstrategie um ein Good Governance - Steuerungsmechanismus.

Kontrolle

Die Oberaufsicht über die FMA Liechtenstein obliegt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Art 78 Abs. 4 Landesverfassung, Art 1 Abs. 3 FMAG). Die Kontrollaufgaben der Regierung werden seit 1. Januar 2010 zudem im Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz geregelt.

Die Oberaufsicht der Regierung umfasst alle Bereiche der Finanzmarktaufsicht zur Steuerung und Überwachung der FMA, inklusive der personellen, organisatorischen und regulatorischen Bereiche, da die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein hoheitliche, von den Regierungskompetenzen aus der Landesverfassung direkt abgeleitete Tätigkeiten übertragen erhalten hat und diese, zwar im eigenen Namen jedoch für die Regierung bzw. das Land Liechtenstein, ausübt (Art 1 Abs. 3 lit. a ÖUSG).

In diesem Zusammenhang ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein berechtigt die Interessen des Landes, soweit ihr hierzu Kompetenzen übertragen wurden, wahrzunehmen (z.B. in internationalen Gremien, im Rahmen der Amtshilfe etc.), wobei die letzte Kontrolle und auch Weisungsbefugnis diesbezüglich bei der Regierung liegt. Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein ist in diesem Rahmen der Regierung auch regelmäßig berichtspflichtig.

Die Regierung ist gemäß der strengen Regelung für die Kompetenzübertragung aus der liechtensteinischen Landesverfassung heraus nicht berechtigt, bestimmte Bereiche der Finanzmarktaufsicht ohne Überwachung zu übertragen oder eine Oberaufsicht faktisch zu unterlassen.

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Die FMA Liechtenstein war vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 nur in sehr geringem Maße dem liechtensteinischen Landtag rechenschaftspflichtig (über die Ausgaben). Diese sehr weitgehende Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit widersprach Art 78 Abs. 4 der liechtensteinischen Landesverfassung (LV) und seit Beginn des Jahres 2009 waren im Landtag und auch in der Regierung selbst Bestrebungen im Gange, die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht verfassungskonform unter die Oberaufsicht der Regierung zu stellen (zur Notwendigkeit der Unterstellung der FMA unter die Oberaufsicht der Regierung siehe Ausführungen von Anton Schäfer in "Anstalten öffentlichen Rechts", 113 ff, 225 ff; Edition Europa Verlag, 2007, ISBN 978-3-901924-26-2). Siehe auch: Liechtensteiner Volksblatt, Ausgabe vom 8. Oktober 2009, S 3
  2. Die Kritik in der Lehre und Praxis (siehe oben Fussnote 1) hat zu einer Änderung der gesetzlichen Grundlage der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein geführt Änderungsgesetz und Art 1 FMAG wird nun seit dem 1. Januar 2010 durch eine Abs 3 ergänzt: "3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung". Es wurde zudem ein Art 33a FMAG eingeführt werden: "1) Die FMA untersteht der Oberaufsicht der Regierung" und mehrere weitere, von der Lehre kritisierte Punkt erfüllt, um die Verfassungkonformität herzustellen. Das "Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen" ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die FMA ist derzeit immer noch als Anstalt öffentlichen Rechts gestaltet und widerspricht damit nach wie vor Art 78 Abs. 4 LV, nachdem eine Anstalt öffentlichen Rechts iSd Art 78 Abs. 4 LV ausschliesslich für soziale, kulturelle oder wirtschaftliche Zwecke gegründet werden darf (die FMA als Aufsichtsbehörde erfüllt diese Kriterien nicht)
  3. Urs Philipp Roth-Cuony wird neuer Präsident der FMA Liechtenstein. Medienmitteilung in: regierung.li vom 28. September 2011
  4. Zitat nach Art 7 Abs 1 FMAG.
  5. Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl 175/2004 Gesetz
  6. Statut der Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 9. Dezember 2004, LGBl 287/2004 Statuten
  7. Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMA-Gebührenverordnung; FMA-GebV), LGBl 288/2004 Verordnung. Mit Kundmachung vom 13. Juli 2010 (LGBl 191/2010) über die Aufhebung von Art 30 Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes sowie der (gesamten) FMA-Gebührenverordnung durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 22. Juni 2010 (StGH 2010/24) als gesetz- und verfassungswidrig besteht seit dem 16. Juli 2010 in Liechtenstein keine Rechtsgrundlage mehr für die Einhebung von Gebühren nach der FMA-Gebührenverordnung.
  8. Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG), LGBl 356/2009.
  9. Vgl. dazu zum Beispiel die "Eignerstrategie" für die FMA, welche die Regierung am 15. März 2010 erlassen hat.

Literatur

  • Nikolaus Voigt: Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten und selbständige öffentlichrechtliche Stiftungen des Fürstentums Liechtenstein. 1. Auflage. Ex jure Verlag, Vaduz 1976.

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