- Fahrgemeinschaft
-
Eine Fahrgemeinschaft ist eine Gruppe von zwei oder mehreren Personen, von denen eine mit dem eigenen Auto die anderen zum Arbeitsplatz oder auf eine Fahrt mitnimmt. Fahrgemeinschaften werden privat organisiert oder in Mitfahrportalen im Internet zusammengesucht.
Inhaltsverzeichnis
Motivation
Dies kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, beispielsweise:
- zur Kostenersparnis
- weil jemand eine längere Strecke nicht alleine fahren möchte
- aus Gründen des Umweltschutzes
- zur Vermeidung von Stress (z.B. bei Fahrgemeinschaft für den Weg zur Arbeit, wenn eine Woche der eine und die nächste ein anderer fährt)
- weil jemand selber kein Auto hat
Die Bewegung zur Bildung von Fahrgemeinschaften begann in den 1970er-Jahren mit der Ölkrise - bzw. den in manchen Ländern verordneten autofreien Tagen, und wird seit längerem von einer Reihe von Organisationen propagiert und gefördert - unter anderem von den Verkehrsklubs VCD und VCÖ. Durch eine Vielzahl internetbasierter Mitfahrzentralen finden heute Mitfahrgelegenheiten eine immer weitere Verbreitung.
Haftung
Die Fahrgemeinschaft hat auf dem Hinweg wie auch auf dem Rückweg den gleichen Versicherungsschutz, wie er auch für Beschäftigte gilt, die allein zur Arbeitsstätte fahren.
- Alle Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters und bei Fahrten zur Arbeitsstätte und wieder nach Hause über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
- Schäden, die von der Kfz-Haftpflicht nicht ersetzt werden, grenzt eine Haftungsbeschränkung der Mitfahrer gegenüber dem Fahrer ab.
- Die finanzielle Beteiligung sollte anhand der konkreten Kosten ermittelt werden. Es darf keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.
Fährt ein Erwerbstätiger ein Kind zum Kindergarten oder zur Schule, besteht nach § 8 Abs. 2 SGB VII derselbe Versicherungsschutz wie bei einer Fahrgemeinschaft Erwerbstätiger zum Arbeitsplatz, sofern der eigene Arbeitsweg mit dem Weg des Kindes verknüpft wird. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz auch während eines hierfür erforderlichen Umweges. Dies trifft auf die Mitnahme eigener, aber auch anderer Kinder zu.[1]
Steuerliche Berücksichtigung
Im Falle einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft können Arbeitnehmer Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit über die normalerweise geltende Höchstgrenze von 4500 Euro hinaus als Werbungskosten absetzen: Für alle Tage, an denen ein Arbeitnehmer in einer Fahrgemeinschaft mitfährt, kann er höchstens 4500 Euro absetzen; für diejenigen Tage, an denen er Mitfahrer im Fahrzeug mitnimmt, kann er diese Fahrten zusätzlich in unbegrenzter Höhe absetzen; dabei ist die Umwegstrecke zur Abholung der anderen Teilnehmer aber nicht mit in die Entfernungspauschale einzubeziehen.[2]
Siehe auch
Weblinks
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Einzelnachweise
- ↑ Wenn das Kind zur Schule muss - Versicherungsschutz auf Wegen mit Kindern. Abgerufen am 21. April 2009.
- ↑ BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2006, AZ: IV C 5 - S 2351 - 60/06. Abgerufen am 21. April 2009 (PDF).
Wikimedia Foundation.