- Fahrzeuganhänger
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Dieser Artikel befasst sich mit dem Fahrzeuganhänger. Weiteres siehe: Anhänger (Begriffsklärung). - Starrdeichselanhänger
- Mehrachsige Anhänger mit gelenkter Vorderachse
- Sattelanhänger
- Allgemeines
- bei der Auflaufbremse gilt, dass das maximale Gesamtgewicht des Anhängers nicht über dem maximalen Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs liegen darf.
- eine Ausnahme gilt für Pkw-Geländewagen, diese dürfen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zum 1,5-fachen des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs haben.
- bei der Druckluftbremsanlage darf das maximale Gesamtgewicht des Anhängers das 1,5-fache der Zugmaschine betragen - ausgenommen bei landwirtschaftliche Anhängern, hier ist bis zum 4-fachen des Eigengewichts der Zugmaschine zulässig.
- PKW-Anhänger bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht
- PKW-Anhänger über 750 kg zul. Gesamtgewicht
- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Anhänger ohne Bremse oder Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer:
- zulässige Masse des Anhängers ≤ 0,3 x Leermasse des Zugfahrzeugs
- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:
- zulässige Masse des Anhängers ≤ 0,8 x Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ≤ 1,0 x Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist
- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit anderem Anhänger (z.B. Pferdeanhänger) mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:
- zulässige Masse des Anhängers ≤ 1,1 x Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ≤ 1,2 x Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist
- zulässige Masse des Anhängers ≤ zulässige Masse des Zugfahrzeugs,
- zulässige Masse des Anhänger ≤ zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein,
- Bereifung des Anhängers hat für 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten,
- Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h),
- Bereifung des Anhängers ist jünger als 6 Jahre.
- Die vom Amt gesiegelte 100-Plakette muss am Anhänger hinten sichtbar angebracht sein.
- Das Zugfahrzeug (Eintragung als Zugmaschine) muss eine Eigenmasse von mindestens 4.5 Tonnen aufweisen.
- Die Motorleistung muss mindestens 5 kW pro Tonne höchster zulässiger Gesamtmasse betragen.
- Der erste Anhänger darf nicht mehr als zwei Achsen haben.
- Die Gesamtlänge des Kraftwagenzugs darf 18.75 Meter nicht überschreiten.
- Die Gesamtmasse darf maximal 38 Tonnen + 5 % betragen.
Als Anhänger (umgangssprachlich auch: Hänger) werden Fahrzeuge bezeichnet, die über keinen eigenen Antrieb verfügen und hinter Zugfahrzeugen – beispielsweise PKW, LKW oder Fahrrad (siehe Fahrradanhänger) – mitgeführt werden. Schienengebundene Anhänger bezeichnet man als Waggon oder Lore.
Anhänger übertragen die Last hauptsächlich über die Räder auf die Straße, bis auf die - bei einachsigen Anhängern - auf dem Zugfahrzeug lastende sog. Stützlast. Die Zugkräfte werden über die so genannte Deichsel vom Zugfahrzeug auf den Anhänger übertragen. Eine Anhängerkupplung dient der Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und einem Anhänger oder der Verbindung zwischen Anhängern, wenn mehrere Anhänger an das Zugfahrzeug angehängt sind.
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Bauarten
An grundlegenden Bauformen unterscheidet man folgende Anhänger:
Starrdeichselanhänger (SDAH)
Bei diesen Anhängern ist die Deichsel starr mit dem Anhängerahmen verbunden. Er besitzt eine bis zwei Achsen (selten auch drei), welche ebenfalls starr mit dem Rahmen verbunden sind. Nahezu alle Pkw-Anhänger sind als Starrdeichselanhänger gebaut. Nach der in der EU angeglichenen StVZO gilt ein solcher bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht als Leichter Anhänger (Klasse O1) und braucht keine eigene Bremse. Ab diesem Gesamtgewicht ist eine Bremse vorgeschrieben. In Europa ist dies in aller Regel eine Auflaufbremse. Auflaufbremsen sind zulässig bis 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht. Schwerere Anhänger benötigen eine durchgehende Bremsanlage. Dies ist in Europa fast immer eine Druckluftbremse.
Die meisten Wohnanhänger sind Starrdeichselanhänger mit einer Achse oder einer Tandemachse. Sonderanhänger sind zum Beispiel Pferdeanhänger, die überwiegend als Tandemanhänger ausgeführt werden. Hier werden je nach Einsatzzweck verschiedene Federungssysteme angeboten wie z. B. Gummifederachsen, Drehstabfederachsen, Drehschubfederachsen.
Mehrachsige Anhänger mit gelenkter Vorderachse
Diese Anhänger haben zwei oder mehr Achsen, von denen die vordere Achse gelenkt wird. Dies geschieht fast ausschließlich über einen Drehschemel. Diese Anhänger sind typisch für Lkw und Traktoren. Neuerdings werden für leichte Lang- oder Volumentransporte auch Pkw-Anhänger dieser Bauart angeboten. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 20 Tonnen bei zwei Achsen und 24 Tonnen bei mehr als zwei Achsen - mit Ausnahmegenehmigung (Tieflader für Schwertransporte) auch mehr.
Bei der Drehschemellenkung ist die Vorderachse auf einem Drehschemel montiert und mit der Deichsel fest verbunden. Die Deichsel ist in vertikaler Richtung beweglich gelagert und mit starken Federn als Sicherheitsvorkehrung gehalten. Sie darf nur bis minimal 20 cm über den Boden hinunter fallen, um nicht beim Aufschlagen beschädigt zu werden. Mehrachsige Anhänger sind üblicherweise mit Druckluftbremsen ausgestattet.
Die Aufbauarten sind, ähnlich dem Lkw, sehr vielseitig. Typische Aufbauarten sind der offene Kasten (Pritsche), der offene Kasten mit Plane und Spriegel und der geschlossene Kasten (Kofferaufbau). Daneben gibt es noch viele Sonderbauformen, die dem jeweiligen Einsatzzweck angepasst sind.
Sattelanhänger
Der Sattelanhänger oder auch Auflieger genannt, besitzt keine Vorderachse, sondern liegt mit seinem Vorderteil auf der Sattelzugmaschine auf. Zusammen mit der Sattelzugmaschine bildet er das Sattelkraftfahrzeug. Seit einigen Jahren wird verstärkt (Sondergenehmigung) der Sattelauflieger mit einer Dolly-Vorderachse versehen, um ihn in den EWR-Staaten beim EuroCombi anzuhängen.
Sonderformen
Wenn bei einem Anhänger zwei Achsen ganz eng hintereinander gebaut werden, so wirken sie sich fast wie bei einachsigen Anhängern aus. Sie brauchen keinen Drehschemel, die Deichsel ist fest verbunden. Dies wird allerdings mit höherem Reifenabrieb bei engen Kurvenradien erkauft. Man spricht von einem so genannten Tandemanhänger. Wenn die Achsen einen Abstand von einem Meter nicht überschreiten, so gelten sie nach dem Gesetz in Deutschland als einachsig. Das hat keinen Einfluss auf die Mautpflichtigkeit, denn hier zählt jede sichtbare Achse. Zu berücksichtigen ist die Tandemachse jedoch bei den Führerscheinregelungen, bei denen z. B. mit dem deutschen Pkw-Führerschein der Klasse 3 ein Lkw mit bis zu 7,49 t sowie einem einachsigen Anhänger mit bis zu ca. 11 t geführt werden darf.
Auf einer Abschleppachse kann man leichte Kraftfahrzeuge mit einer aufgebockten Achse abschleppen. Unbeladen ist sie wie ein Einachsanhänger, beladen wie ein Mehrachsanhänger zu fahren.
An Sattelzugmaschinen werden Sattelauflieger angehängt, die zwar komplett anders gebaut sind, aber in der StVZO wie Anhänger behandelt werden.
Als Nachläufer bezeichnet man Anhänger, die für besonders lange Güter, wie Holzstämme oder Fertigbauteile, verwendet werden. Der Nachläufer ist im beladenen Zustand meist mit einem Zentralrohr, einem Drahtseil oder nur durch das Ladegut mit dem Zugfahrzeug zum Ziehen verbunden..
Bestimmungen
Zulassung und Führerscheine
Grundsätzlich ist bei allen Anhängern zu beachten, dass das Gewicht des Anhängers und das des Zugfahrzeuges aufeinander abgestimmt sind und auch den Gesetzen entsprechen
Es reicht der Führerschein der Klasse B aus. Das Gesamtgewicht des Anhängers darf die zulässige Zugmasse (ungebremst) des Zugfahrzeuges aber nicht überschreiten. Diese Anhänger verfügen meist nicht über eine eigene Bremse.
Diese Anhänger müssen eine eigene Bremse haben. Der Führerschein der Klasse B reicht nur aus, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Gespannes 3500 kg nicht überschreitet, das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet und das Gesamtgewicht des Anhängers die zulässige gebremste Zugmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet. Wenn das Gespann über 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht hat, wird der Führerschein der Klasse BE benötigt. Dabei darf das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs max. 3,5 Tonnen sein. Das Gesamtgewicht des auflaufgebremsten Anhängers darf das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Nur bei Anhängern mit Druckluftbremsanlage darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers um das 1.5 fache schwerer sein als das zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs.
Personenbeförderung
Während der Fahrt dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger befinden, dies gilt auch für Wohnanhänger. Ausgenommen davon sind unter anderem landwirtschaftliche Anhänger - dort dürfen bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h bei zugelassenen bzw. 10 km/h bei nicht zugelassenen Anhängern Personen mitgenommen werden. Bei einigen Gespannen ist es erforderlich, dass ein sogenannter „Bremser“ am Anhänger am „Bremsersitz“ mitfährt.
100 km/h-Zulassung
Für Gespanne gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
Bestimmte Pkw mit Anhänger, bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und 100 km/h-zugelassene Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger dürfen abweichend von § 18(5) Nr.1 StVO bis zu 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.
Hierfür sind folgende Voraussetzungen durch die Fahrzeugkombinationen zu erfüllen:
Für alle Kombinationsarten gilt zusätzlich:
Die Massenangaben können den Eintragungen in den Fahrzeugscheinen entnommen werden (Leermasse => Ziff. 14, zulässige Masse => Ziff. 15, bzw. Felder G und F.1/F.2 in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I).
Kennzeichnung von Anhängern
Bei allen Anhängern unabhängig der Bauform sind am Heck zwei rote, reflektierende Dreiecke vorgeschrieben.
LKW-Anhänger müssen in einigen Ländern Europas hinten mit einer oder zwei gelben rotumrandeten Tafeln gekennzeichnet werden, damit man sie als Nachfahrender als solche erkennt, da man beim Überholen mit einem längeren Überholweg rechnen muss. Im Gegensatz dazu brauchen LKW eine oder zwei gelbe rotschraffierte Tafeln. In manchen EU-Ländern (z.B. Deutschland) ist diese Kennzeichnung freiwillig.
Zwischen 1935 und 1968 mussten in Deutschland LKW im Anhängerbetrieb gekennzeichnet werden. Dazu war auf dem Kabinendach ein gelbes klappbares Dreieck, das im ausgeklappten Zustand beleuchtet war (sog. Anhängerdreieck). Eine entsprechende Regelung gab es auch in Österreich.
Zwei Anhänger
Das Mitführen von 2 Anhängern ist nur erlaubt, wenn folgende Regeln eingehalten werden:
Dies ist im Bereich der Landwirtschaft und im Schaustellergewerbe üblich. In der Bundesrepublik Deutschland waren bis 1953 auch hinter Lkw zwei Anhänger erlaubt, in der DDR noch deutlich länger.
In den USA oder Australien sind auch heute noch mehrere Anhänger hinter Lkw üblich, die dann Truck Rails oder Road Train genannt werden. Allerdings dürfen die Road Trains nicht in Städte fahren und müssen die Anhänger bis auf einen an der Stadtgrenze abkuppeln.
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