Familienversichert

Familienversichert

Die Familienversicherung erfasst in Deutschland die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflicht- und freiwilligen Mitglieder. Dazu gehören maßgeblich der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Kinder. Ein angenommenes Kind ist gemäß § 1754 BGB rechtlich "Kind" der/des Annehmenden. Den leiblichen Kindern sind Stiefkinder und Enkel gleichgestellt, wenn sie mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Lebensunterhalt überwiegend vom Mitglied bestritten wird. Familienversichert sind schließlich auch die Kinder von familienversicherten Kindern. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Kind eines Mitglieds aufgrund einer Ausbildung bzw. eines Studiums selbst familienversichert ist und seinerseits Nachkommen hat.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Kraft Gesetzes müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die beitragsfreie Versicherung in der Pflegeversicherung) u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Ein Ehegatte, Kind und eine ihm gleichgestellte Person kann nur dann familienversichert sein, wenn der andere Ehegatte, ein Elternteil des Kindes oder bei Stiefkindern und Enkeln die sonstige Bezugsperson Pflicht- oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

- Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ist z. B. fraglich, wenn sich ein Student für mehrere Semester im Ausland befindet und dort studiert (Auslandssemester).

- Der Familienangehörige darf nicht Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 400 €, als Azubi, Rentner etc.) sein. Für Studenten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gilt eine Sonderregelung, nach der sie in der Regel bis einschließlich des Semesters, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, familienversichert sind.

- Der Familienangehörige darf außerdem nicht versicherungsfrei (z. B. als höherverdienender Arbeitnehmer oder Beamter) sein. Bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als höherverdienende ArbeitnehmerInnen versicherungsfrei waren und sich in der Mutterschutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs. 1 MuSchG (acht Wochen oder zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) oder in Elternzeit befinden, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Wegfall des bisherigen Arbeitsentgelts. Sie können aber während der Mutterschutzfristen beispielsweise der Elternzeit nur dann familienversichert sein, wenn sie gem. § 10 Abs. Abs. 1 Satz 4 SGB V zuletzt (unmittelbar zuvor), gesetzlich, d.h. freiwillig, versichert waren. Anders ist es dagegen bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als Beamte oder gleichgestellte Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei waren. Während der Elternzeit bleibt der "Beamtenstatus" - trotz Wegfalls der Bezüge - bestehen; damit sind sie auch während der Elternzeit versicherungsfrei und können nicht familienversichert sein.

- Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig sind (Unternehmer) können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 400 € im Monat) beschäftigen oder – ohne Arbeitnehmer – mehr als 18 Stunden in der Woche für ihre Tätigkeit aufwenden.

Als hauptberuflich selbstständige Tätigkeit gilt (bis zum 31. Dezember 2013) nicht die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, die bis zu 5 gleichzeitigig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut.

Die Krankenkasse muss allerdings jeden der beiden genannten Fälle anhand weitergehender feststehender Kriterien im Einzelnen beurteilen.

- Das Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2009 nicht den Betrag von 360,00 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 400,00 € im Monat. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gem. § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinkünften auf jeden Fall Werbungskosten abzuziehen. Bei Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages i.H.v. 920 € pro Kalenderjahr [1]; bei Einnahmen aus Kaptitalvermögen wird der Sparerpauschbetrag i.H.v. 51 € pro Kalenderjahr abgezogen.[2] Der Abzug der jeweiligen Pauschale ist unabhängig davon, ob tatsächlich Werbungskosten angefallen sind. Über die Pauschale hinausgehende - steuerrechtlich anerkannte - Kosten müssen ausdrücklich geltend gemacht werden.

Altersgrenzen bei Kindern

Kinder können gemäß § 10 Abs. 2 SGB V nur bis zu bestimmten Altersgrenzen familienversichert sein.

  • Grundsätzlich gilt dies nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind keinerlei Erwerbstätigkeit nachgeht,
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (z. B. Studium) oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst) unterbrochen oder verzögert, besteht die Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum dieses Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus.
  • Kinder sind ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie im Sinne des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) behindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Kind familienversichert war.

Ausschluss der Familienversicherung

Bei Eheleuten, bei denen nicht beide Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. ein Ehegatte ist Mitglied, der andere Ehegatte ist als selbstständiger Unternehmer oder Beamter in der privaten Krankenversicherung versichert), ist gegebenenfalls die Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen. Dies ist im Kalenderjahr 2009 dann der Fall, wenn der privat versicherte Ehegatte regelmäßig im Monat ein Gesamteinkommen von mehr als 4.050,00 € hat und dies regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten ist.

Die Familienversicherung ist gem. § 10 Abs. 1 S. 4 SGB V auch ausgeschlossen bei Ehegatten und Lebenspartnern, die bei Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag, § 3 Abs. 2 MuSchG) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Dasselbe gilt für die Schutzfrist nach der Entbindung (8 Wochen bzw. 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten, § 6 Abs. 1 MuSchG) und den Beginn der Elternzeit.

Nachrang der Familienversicherung

Die Familienversicherung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die betreffende Person nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert ist.

Dies gilt maßgeblich für

  • versicherungspflichtig Beschäftigte (auch Auszubildende), die regelmäßig mehr als 400 € im Monat verdienen,
  • Landwirte,
  • mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft [3],
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I (bei Beziehern von Arbeitslosengeld II [Hartz IV] besteht i. d. R. Anspruch auf Familienversicherung über den Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft),
  • Rentner.

Trotz – an sich bestehender – Versicherungspflicht ist die Familienversicherung aufgrund einer Sonderregelung gleichwohl durchführbar bei Studenten und unentgeltlich bzw. geringfügig beschäftigten Praktikanten.

Quellen

  1. [1].
  2. [2].

Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Landwirtschaftliche_Krankenkasse

Weblinks

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