Sparerpauschbetrag

Sparerpauschbetrag
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Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Begriff aus dem deutschen Einkommensteuergesetz. Der Sparer-Pauschbetrag hat mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2009 den bis dahin geltenden Sparerfreibetrag als Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Zinserträge und Dividenden abgelöst.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Zitat [1]:

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer- Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Das bedeutet, dass einschließlich Werbungskostenpauschbetrag folgendes Freistellungsvolumen zur Verfügung steht:

  • Ledige: € 801
  • Verheiratete: € 1.602

Höchstgrenzen

wer? Kapitalerträge steuerfrei bis
Einzelpersonen / getrennt veranlagt 801 Euro im Jahr
Zusammenveranlagte Ehepaare 1.602 Euro im Jahr

Weblinks

Einzelnachweise und Quellen

  1. § 20 EStG Abs. 9

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