Feldstandgericht

Feldstandgericht

Ein Standgericht ist ein Ausnahmegericht bei Unterdrückung von Empörungen und inneren Unruhen.

Die Urteile kann der in einem Ort oder Lager anwesende oberste Befehlshaber sofort bestätigen und vollziehen lassen. Das Standrecht proklamieren heißt, der Einwohnerschaft und den Soldaten kundgeben, dass solche Ausnahmegerichte eingesetzt sind. Die Gerichtsbarkeit bezieht sich auf alle, also Militärs und Zivilisten. Die Rechtmäßigkeit solcher Standgerichte ist zweifelhaft.

Inhaltsverzeichnis

Neuzeit

Nach der Deutschen Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 bestanden die Standgerichte aus einem Stabsoffizier als Vorsitzenden und einem Hauptmann und einem Oberleutnant als Beisitzern. Diese wurden zusammen mit ihren Stellvertretern alljährlich vor Beginn des Gerichtsjahres auf dessen Dauer ein für alle mal bestellt und bei Antritt des Richteramts vereidigt. Die Standgerichte waren zuständig für die Strafsachen der niederen Gerichtsbarkeit und durften nur auf Einziehung, Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und Geldstrafe bis 150 Mark erkennen.

In Kriegszeiten wurden Feldstandgerichte und an Bord von Marineschiffen Bordstandgerichte aufgestellt, um Einzelfälle zu untersuchen. In diesen Fällen betrugen die Höchststrafen Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und Geldstrafe bis zu 300 Mark. Daneben konnten Feld- und Bordstandgerichte auch auf die Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes erkennen.

Standgerichte im Dritten Reich

Militär-Standgerichte

Die Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) vom 17. August 1938[1], die erst 1939 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurde, sah im § 13 den „Notgerichtsstand“ vor. Danach wurde für „eine der Krieggerichtsbarkeit unterworfene Person im Operationsgebiet“, die auf „frischer Tat (z. B. bei Fahnenflucht)“ gestellt worden war, der nächst erreichbare Gerichtsherr zuständig. Im Gefechtsgebiet konnte das Verfahren gegen Beschuldigte, die der Spionage, der Freischärlerei, einer Zuwiderhandlung eines Befehlshabers im besetzten ausländischen Gebiet, der Zersetzung der Wehrkraft oder der Wehrmittelbeschädigung verdächtigt waren, auch vom nächst erreichbaren Kommandeur eines Regiments wahrgenommen werden.

Am 1. November 1939 wurde die Kriegsstrafverfahrensordnung um einen § 13a ergänzt, [2] der den Begriff „Standgerichte“ in der Überschrift verwendet:

§ 13 Abs. 1: „Der nächsterreichbare Kommandeur eines Regiments oder ein mit derselben Disziplinarstrafgewalt versehener Truppenbefehlshaber kann die Befugnisse des Gerichtsherrn ausüben, wenn
1. die Aburteilung aus zwingenden militärischen Gründen keinen Aufschub duldet,
2. ein Gerichtsherr nicht auf der Stelle erreicht werden kann und
3. die Zeugen oder andere Beweismittel sofort zur Verfügung stehen.“

Der Absatz 2 des § 13 schränkte diese Bestimmung jedoch ein. Das Standgerichte hatte keine Zuständigkeit bei Straftatbeständen, für die nach § 14 weiterhin allein das Reichskriegsgericht zuständig bleiben sollte. Dies betraf unter anderem Landesverrat, Hochverrat, Kriegsverrat, Wehrkraftzersetzung und nunmehr auch Spionage.

Beim Einmarsch der deutschen Truppen in Polen 1939 wurden Standgerichte tätig, die polnische Zivilisten als der Freischärlerei verdächtig zum Tode verurteilten und erschießen ließen.[3]

Sonder-Standgericht der Wehrmacht

Am 21. Juni 1943 unterzeichnete Adolf Hitler im Führerhauptquartier einen Befehl zur „Bildung eines zentralen Sonder-Standgerichts für die Wehrmacht.“[4] Es sollte im Schnellverfahren politische Straftaten aburteilen, die „sich gegen das Vertrauen in die politische und militärische Führung richten und bei Auslegung des gebotenen scharfen Maßstabes eine Todes- oder Zuchthausstrafe erwarten“ ließen. Zuständig war dieses Sonder-Standgericht für alle Wehrmachtsangehörigen, die sich im Heimatkriegsgebiet aufhielten. Gerichtsherr war Hitler; die laufenden Geschäfte des Gerichtsherren sollte der Präsident des Reichskriegsgerichts wahrnehmen.

Das Sonder-Standgericht wurde als besonderer Senat dem Reichskriegsgericht angegliedert. Dem Gericht war auf Anfordern ein Flugzeug zur Verfügung zu stellen.

Dieser Befehl wurde förmlich aufgehoben und ersetzt durch einen „Erlass des Führers über die Verfolgung politischer Straftaten“ vom 20. September 1944.[5] Bis dahin wurden „politischen Straftaten“ der Militärpersonen vom Reichskriegsgericht oder dem dort gebildeten Sonder-Standgericht abgeurteilt; nunmehr wurde diesen die Zuständigkeit entzogen. Für alle Angehörige von Wehrmacht, Waffen-SS und Polizei wurden – wie bei Zivilpersonen – der Volksgerichtshof und Sondergerichte zuständig für die Aburteilung politischer Straftaten.

Ausweitung der Standgerichte

VO über Standgerichte (15. Februar 1945)

Am 15. Februar 1945 wurden eine vom Reichsminister der Justiz Otto Thierack unterzeichnete „Verordnung über die Errichtung von Standgerichten“ erlassen.[6] In allen „feindbedrohten Reichsverteidigungsbezirken“ sollten Standgerichte geschaffen werden. Zuständig waren die Standgerichte für alle Straftaten, „durch die die deutsche Kampfkraft und Kampfentschlossenheit gefährdet“ wurde. Damit waren nicht mehr allein Militärpersonen, sondern auch alle Zivilisten dem Urteil des Standgerichtes unterworfen.

Der örtlich zuständige Reichsverteidigungskommissar ernannte die drei Mitglieder des Gerichts und den zuständigen Staatsanwalt; als Vorsitzender musste ein Strafrichter ernannt werden, die beiden weiteren Mitglieder des Gerichts waren je ein politischer Leiter oder Gliederungsführer der NSDAP und ein Offizier der Wehrmacht, der Waffen-SS oder der Polizei. Auf das Verfahren fanden die ordentlichen Prozessvorschriften lediglich „sinngemäß“ Anwendung. Als Urteile kamen nur in Frage Todesstrafe, Freisprechung oder Überweisung an ein ordentliches Strafgericht. Das Urteil bedurfte der Bestätigung des zuständigen Reichsverteidigungskommissares, der auch über die Vollstreckung bestimmte, an seiner Stelle vertretungsweise der Ankläger beim Gericht.

Die Verordnung trat mit Verkündigung durch den Rundfunk in Kraft. Wesentliche Bestimmungen widersprechen der Rechtsstaatlichkeit: So sind Zuständigkeitsordnung und anwendbare Strafnormen so ungenau umschrieben, dass sie jeglicher Willkür Raum geben konnten. Als Richter amtierte nur ein einziger Jurist neben einem politischen und einem militärischen oder polizeilichen Funktionär. Eine richterliche Strafzumessung konnte kaum mehr vorgenommen werden, da als Strafen nur Todesstrafe und Freisprechung als extreme Gegenpole zugelassen waren; die Überweisung an ein ordentliches Strafgericht, das auch Strafen zwischen diesen Extremen aussprechen konnte, bildete für diesen Mangel nur einen unzureichenden Ausgleich.

Fliegendes Standgericht

Durch „Führer-Erlass“ wurde am 9. März 1945 der Befehl erteilt, „sofort ein Fliegendes Standgericht“ zu errichten.[7] Das Gericht unterstand unmittelbar Adolf Hitler und erhielt Aufträge von ihm allein.

Das Fliegende Standgericht war „zuständig für strafbare Handlungen von Angehörigen aller Wehrmachtsteile und der Waffen-SS ohne Unterschied des Ranges“ und konnte auch schwebende Verfahren an sich ziehen. Der dienstälteste Offizier leitete als Gerichtsherr die Ermittlungen, führte den Vorsitz bei der Hauptverhandlung und traf die Vollstreckungsentscheidung. Das Gnadenrecht entfiel.

Der Begriff „Fliegendes Standgericht“ – teils eingeschränkt als „sogenanntes Fliegendes Standgericht“ – taucht darüber hinaus beiläufig in der Literatur auf,[8] wird jedoch nicht durch einen Hinweis auf einen weiteren förmlichen Erlass mit Gesetzeskraft belegt. [9]

Strafrechtliche Ahndung nach 1945

Den Urteilen der Standgerichte, die ab Februar 1945 gebildet wurden, fielen zahlreiche Personen zum Opfer: Schätzungen gehen von mehreren Tausend Zivilpersonen aus.[10] Die Alliierten Militärgerichte urteilten nach Kriegsende in erster Linie NS-Verbrechen ab, die an ihren eigenen Staatsangehörigen oder an denen ihrer Verbündeten begangen worden waren. Erst später ermächtigten die Alliierten deutsche Gerichte, gemäß dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 gegen deutsche NS-Täter vorzugehen. Deutsche Gerichte taten sich schwer, auf dieser Grundlage zu urteilen, und griffen zunehmend auf das deutsche Strafrecht zurück. Die weitgreifende Auslegung des sogenannten Richterprivilegs führte dazu, dass Beteiligte an extremen Standgerichtsurteilen nur in seltenen Fällen rechtskräftig verurteilt wurden. [11]

Rehabilitation

Bei der juristischen Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen blieben die Opfer der Standgerichte und die Opfer der NS-Militärjustiz lange Zeit ausgeschlossen. Erst im Jahre 1998 wurden durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege auch die Urteile der Standgerichte pauschal aufgehoben. Im Gesetzentwurf war vorgesehen, auch die Urteile der Militärjustiz aufzuheben, die gegen Deserteure ausgesprochen worden waren. Dies fand 1998 noch keine Mehrheit im Bundestag und wurde erst im Jahre 2002 beschlossen.

Situation in der Bundesrepublik

„Standgerichte“ im Sinne eines Ausnahmegerichts sind in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel  101 Abs.1 (1) [12] Grundgesetz verboten. Straftaten sind der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorzubringen. In Disziplinarsachen bei Soldaten hingegen sind die Truppendienstgerichte zuständig, die unter der Hierarchie der Verwaltungsgerichtsbarkeit stehen.

Einzelnachweise

  1. Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung KStVO) vom 17. August 1938, RGBl. 1939 Teil I, S. 1457 ff.
  2. Vierte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 1. November 1939, RGBl. 1939 Teil I, S. 2132 f.
  3. Jochen Böhler: Auftakt zum Vernichtungskrieg. Frankfurt/M 2006, ISBN 3-596-16307-2, S. 117
  4. Dokument 255 in: Martin Moll (Hrsg.): „Führer-Erlasse“ 1939 – 1945. Stuttgart 1997, ISBN 3-515-06873-2, S. 342f
  5. Dokument 364 in: Martin Moll (Hrsg.): „Führer-Erlasse“ 1939 – 1945. Stuttgart 1997, ISBN 3-515-06873-2, S. 458
  6. Reichsgesetzblatt 1945, Teil I, S. 30
  7. Dokument 390 in: Martin Moll (Hrsg.): „Führer-Erlasse“ 1939 – 1945. Stuttgart 1997, ISBN 3-515-06873-2, S. 483
  8. Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi Justiz, überarb. und erg. Aufl. Berlin 1998, ISBN 3-548-26532-4, S. 439
  9. Das Fliegende Standgericht des Befehlshabers im Wehrkreis III, das nicht mit dem „Fliegenden Standgericht des Führers“ verwechselt werden darf, wurde durch eine Anordnung des Befehlshabers im Wehrkreis III am 13. Februar 1945 aufgestellt. Quelle: *Wehrmacht-Erschießungsstätte Ruhleben („Murellenschlucht“) Gutachten von Dr. Norbert Haase (1995)
  10. Wolfgang Benz u. a. (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. München 1997, S. 747
  11. Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi Justiz. Berlin 1998, ISBN 3-548-26532-4, S. 73–138
  12. Art. 101 Abs. 1 Satz 1

Quellen

  • Martin Moll (Hrsg.): „Führer-Erlasse“ 1939 – 1945. (Edition nicht im Reichsgesetzblatt abgedruckter von Hitler schriftlich erteilter Direktiven) Stuttgart 1997, ISBN 3-515-06873-2
  • Reichsgesetzblatt 1939 und 1945

Literatur

  • Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi-Justiz. Ullstein Tb 26532, Berlin 1998, ISBN 3-548-26532-4 (S. 73–138: Falldarstellung und strafrechtliche Aufarbeitung)

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