- Fraktion (Bundestag)
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Eine Fraktion im Deutschen Bundestag ist der Zusammenschluss von mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder. Diese müssen derselben Partei angehören oder Parteien, die in den einzelnen Bundesländern nicht miteinander konkurrieren (§ 10 Abs. 1 S. 1 Geschäftsordnung des Bundestages). Zusammenschlüsse, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können nur dann als Fraktion anerkannt werden, wenn der Deutsche Bundestag im Verfahren nach § 10 Abs. 1 S. 2 Geschäftsordnung des Bundestages zustimmt oder seine Geschäftsordnung entsprechend ändert.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist ein Beispiel für eine Fraktion, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören. Die CSU kann nur in Bayern gewählt werden und die CDU nur in den restlichen Bundesländern. Die beiden Parteien konkurrieren also nicht miteinander und können somit im Bundestag eine gemeinsame Fraktion bilden.
Die Linksfraktion bestand bis zum Beitritt der WASG zu der Linken aus Mitgliedern der Linkspartei.PDS und der WASG und einigen Parteilosen. Die beiden Parteien traten jedoch zur Bundestagswahl bundesweit nirgends im Wettbewerb gegeneinander an, sondern jeweils als eine gemeinsame Wahlliste. Die WASG-Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern und Berlin waren jedoch in ihren Bundesländern bei Landtags-, Abgeordnetenhaus- beziehungsweise Senatswahlen gegen die jeweiligen PDS-Landesverbände angetreten. Es gab Bedenken, dass dieses Vorgehen der gemeinsamen Bundestagsfraktion die Grundlage der Existenz hätte entziehen können.
Allerdings können Fraktionen auch Abgeordnete anderer Parteien oder parteilose Abgeordnete als Gäste aufnehmen.
Parlamentarische Gruppierungen, die den Fraktionsstatus erreichen, genießen zahlreiche Rechte: Ihnen steht ein Sitzungszimmer in den Räumen des Reichstagsgebäudes zu, sie stellen Mitglieder des Ältestenrates und erhalten zusätzliche Finanzmittel für die Fraktionsführung.
Eine Gruppierung von mindestens drei Abgeordneten, die weniger als diese fünf Prozent der Sitze erhält, kann als Gruppe anerkannt werden. Ihnen stehen allerdings deutlich weniger Rechte zu als Fraktionen, haben jedoch insbesondere Antrags-, Mitgliedschafts- und Rederechte v. a. in den Ausschüssen. Einzelpersonen oder Personen aus Gruppierungen, die nicht als Gruppe anerkannt sind, gelten als fraktionslose Abgeordnete.
Die Fraktionen im Parlament sind nicht mit den eigentlichen Parteien zu verwechseln. Diese wirken außerhalb des Parlamentes und versuchen nur, ihre Arbeit durch die Abgeordneten im Parlament fortzusetzen. Die Abgeordneten der Partei können in jedem Parlament eine eigene Fraktion bilden, die mit der Richtung der Partei gelegentlich auch differieren kann.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Deutscher Bundestag: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, IV. Fraktionen
Siehe auch
Weblinks
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