- Wahlliste
-
Eine Wahlliste (auch Parteiliste) enthält die Kandidaten eines gemeinsamen Wahlvorschlags in einer bestimmten Reihenfolge. Unter einer Listenwahl versteht man ein Wahlverfahren, bei dem die Kandidaten auf einer gemeinsamen Liste einer Partei zur Wahl antreten und entweder von den Wahlberechtigten entsprechend der festgelegten Reihenfolge gewählt werden können („starre Liste“) oder innerhalb der Liste von den Wahlberechtigten frei gewählt werden können („freie Liste“).[1]
Die bei einer Listenwahl auf einen bestimmten Wahlvorschlag entfallenden Stimmenanteile bestimmen die Anzahl der Kandidaten auf der Liste, die als gewählt gelten. Daher bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste (Listenplatz) entscheidend über ihre Wahlchancen mit, sofern, wenn überhaupt möglich, keine größeren Änderungen durch die Wähler erfolgen. Die parteiinterne Reihung der Kandidaten erfolgt - je nach Parteistatut oder allfälligen Bestimmungen des Wahlrechts - durch Parteitage, den Parteivorstand, eine Kommission oder durch Vorwahlen. Im Regelfall - jedoch nicht in Deutschland - hat aber der Parteichef oder der Parteivorstand die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen zusätzlich einzubeziehen, was insbesondere für parteipolitisch erwünschte Fachleute oder sogenannte Quereinsteiger üblich ist. In manchen Wahlsystemen können vor der Wahl auch mehrere Parteilisten kombiniert werden, z.B. eine Bundes- und Landesliste. Wenn nach einer Parlamentswahl ein gewählter Abgeordneter ein Regierungsamt erhält, ist es in manchen Ländern üblich, auf das Mandat zu verzichten und es dem/der nächsten auf der Parteiliste zu überlassen.
Der erstgenannte Kandidat einer Wahlliste wird auch als Listenführer oder Spitzenkandidat bezeichnet, während diejenigen Mandate der Kandidaten, die nur bei einem für die Partei günstigen Wahlausgang zum Zuge kommen, in Österreich auch Kampfmandate genannt werden.
Inhaltsverzeichnis
Offene Liste
In der Regel werden bei Wahlen die Wahllisten durch Parteien oder Parteienbündnisse aufgestellt. Da die Parteien nicht gezwungen sind, für eine Wahl nur Parteimitglieder zu nominieren, können in offene Listen auch Parteilose und Mitglieder anderer Parteien oder Wählervereinigungen nominiert werden. Ein Beispiel für offene Listen waren die Listen der PDS bei der Bundestagswahl 2005, da sich auf diesen Listen auch Kandidaten der WASG befanden. Auch sind die bei vielen Kommunalwahlen antretenden Freien Wähler nur in Ausnahmefällen als Partei eingetragen, sondern meist lose Wählervereinigungen. Ähnliches gilt für viele Grün-Alternative Listen und vergleichbare Wahllisten.
Wahllisten nach Wahlmodus
Je nach dem Wahlmodus hat der Wähler verschiedene Möglichkeiten auf die Wahllisten Einfluss zu nehmen.
- Bei der freien Liste verfügt der Wähler über eine begrenzte Anzahl an Stimmen, die er nach Belieben auf die Kandidaten verschiedener Listen verteilen (Panaschieren) oder sogar neue Kandidaten einfügen und vorhandene streichen kann.
- Die lose gebundene Liste stellt eine Form der Wahlbewerbung bei Listenwahl dar, bei der sich der Wähler zwar für eine Liste entscheiden muss. Innerhalb der gewählten Liste kann der Wähler aber durch Bestimmung der Reihenfolge der Kandidaten (Reihung), durch Vorzugsstimmen für einen oder mehrere Bewerber oder durch die mehrfache Stimmvergabe an einzelne Kandidaten (Kumulieren) auf den Vorschlag der entsprechenden Partei Einfluss nehmen. Jeder Wähler kann dabei innerhalb der gewählten Liste maximal so viele Stimmen geben, wie diese Liste Namen enthält. Nach Zählung der Stimmen entscheidet innerhalb jeder Liste die Anzahl der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen über seine Position innerhalb der Liste und gegebenenfalls über die Zuweisung eines Sitzes.
- Bei der starren Liste (auch geschlossene Liste oder streng gebundene Liste) wird die Reihenfolge der Kandidaten von Parteigremien festgelegt. Der Wähler verfügt über eine einzige Listenstimme, mit der er den Vorschlag der Partei als Ganzes akzeptiert. Damit stellt sich bei starren Listen die immer wieder aufkeimende rechtliche Problematik, ob noch von einer unmittelbaren Wahl der Abgeordneten gemäß den demokratischen Prinzipien und den Vorschriften der Verfassung die Rede sein kann.
Freie Listen in der einen oder anderen Form finden zum Beispiel in Belgien, Dänemark, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz Anwendung. Ferner sind sie im Kommunalwahlrecht der meisten deutschen Bundesländer implementiert. Die Listen für die Bundestagswahl und die meisten Landtagswahlen sind hingegen starr. Bei Wahlen des Europäischen Parlaments obliegt die Art der Wahlbewerbung und der Stimmgebung den einzelnen Mitgliedstaaten. In nur sechs der fünfzehn alten Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Liste starr und sind damit die Wähler an die Vorgaben der Parteien gebunden. In Irland und Luxemburg und der Region Nordirland sind die Listen sogar frei. In Luxemburg haben Wähler so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind, und sie können ihre Stimmen auf verschiedene Listen verteilen (panaschieren). In Irland und Nordirland wird von Wählern auf dem Stimmzettel per Nummerierung angegeben, in welcher Reihenfolge sie die Bewerber gewählt sehen möchten (Single Transferable Vote). In den osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten herrscht eine Tendenz zur Öffnung der Listen vor. So haben sich z.B. die Slowakei und Slowenien für die lose gebundene Liste entschieden. Polen, Tschechien und Ungarn hingegen verwenden die starre Liste.
Einzelnachweise
- ↑ Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006, online auf den Seiten der Bundeszentrale für politische Bildung
Siehe auch
Wikimedia Foundation.