Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter

Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) ist ein eingetragener Verein, der sich in erster Linie dem Jugendmedienschutz widmet.

Im November 2005 wurde die FSM als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannt. Ordentliche Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, sich dem im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vorgesehenen „Modell der regulierten Selbstregulierung“ anzuschließen. Den Unternehmen kommt damit die im JMStV vorgesehene Privilegierung für Mitglieder einer anerkannten Selbstkontrolle zugute. Im Falle einer Beanstandung der KJM hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des JMStV ist die FSM als anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle einzubeziehen, wenn es sich bei dem Anbieter um ein ordentliches Mitglied der FSM handelt. Ihre Prüfergebnisse sind für die KJM und die zuständigen Landesmedienanstalten verbindlich, wenn sie im Rahmen des rechtlich vorgegeben Beurteilungsspielraums bleiben.

Inhaltsverzeichnis

Tätigkeitsbereiche

Tätigkeitsbereiche sind die Bearbeitung von Beschwerden über strafbare oder jugendgefährdende Inhalte im Bereich des Jugendmedienschutzes von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern sowie das Betreiben einer umfangreichen Aufklärungsarbeit zur Förderung der Medienkompetenz von Kindern und deren Erziehungsberechtigten z. B. im Rahmen des Projektes der „Internauten“.

Aufgaben

Zu den zentralen Aufgaben gehört die Bekämpfung illegaler, jugendgefährdender und entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte in Online-Medien. Unternehmen, die Online-Angebote bereitstellen, sowie Medien- und Telekommunikationsverbände gehören dem 1997 gegründeten Verein an. Im Mittelpunkt der Arbeit der FSM steht die umfassende fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder. Für Mitgliedsunternehmen kann die FSM die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten wahrnehmen und somit die Verpflichtung zur Bestellung eines eigenen Jugendschutzbeauftragten ersetzen.

Mitglieder der FSM:

  • Selbstkontrolle Suchmaschinen
In einem 2006 für Suchmaschinenanbieter entwickelten Sub-Kodex zum allgemeinen Verhaltenskodex der FSM haben sich die Anbieter freiwillig dazu verpflichtet, Internetadressen (URLs), die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf den Index jugendgefährdender Medien gesetzt wurden, einheitlich und zeitnah in ihren Ergebnislisten nicht mehr anzuzeigen. Für die Kooperation mit der Selbstkontrolle Suchmaschinen wurde das „BPjM-Modul“ entwickelt. Dieses enthält zur automatisierten Verarbeitung aufbereitete Datensätze, die von der BPjM verschlüsselt an die Suchmaschinenanbieter übermittelt werden. Die dem Telemediengesetz (Teile C und D) unterliegenden Datensätze der indizierten Angebote sind nicht öffentlich zugänglich. Bei gezielter Anfrage nach einzelnen Internet-Adressen wird eine Auskunft erteilt.

Gegenstand der Arbeit der Beschwerdestelle

Die Beschwerdestelle bearbeitet Beschwerden, die sich gegen Inhalte richten, die gegen den Jugendmedienschutz und den Schutz der Menschenwürde verstoßen. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Inhalte:

Sanktionsmöglichkeiten[1]

Wenn die Beschwerde gegen ein FSM-Mitglied berechtigt ist, hat die Beschwerdestelle vier Sanktionsmöglichkeiten:

  • Hinweis mit Abhilfeaufforderung
  • Rüge
  • Geldstrafe
  • Vereinsausschluss

Einzelnachweise

  1. Medienhandbuch Deutschland. Fernsehen. Radio. Presse. Multimedia. Film.. Hrsg. von Gerd G. Kopper. Hamburg, Rowohlt Taschenbuch Verlag, Dezember 2006.

Weblinks


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