Gebhard II. zur Lippe

Gebhard II. zur Lippe

Gebhard II. zur Lippe, auch Gerhard II. zur Lippe, (* um 1190; † 28. August 1258 in Bremervörde) war der Erzbischof von Bremen und Bischof von Hamburg.

Inhaltsverzeichnis

Biografie

Gerhard stammte aus einer mächtigen Familie der Herren (später Grafen und Fürsten) von Lippe mit dem geographischer Ursprung beim Hochstift Paderborn. Er war der Sohn des Bernhard II. zur Lippe und der Heilwig von Are-Hochstaden. Er war seinem Vater in dessen kriegerischen und religiösen Art sehr ähnlich.
Gerhard war zunächst Propst zu Paderborn. 1219 wurde er als Nachfolger von Gerhard I. von Oldenburg-Wildeshausen Erzbischof von Bremen. Er nannte sich rechts der Elbe Bischof von Hamburg, links der Elbe Erzbischof von Bremen. Papst Honorius III. bestätigt 1224 das Doppelbistum mit Sitz in Bremen endgültig. Sein Nachfolger im Amt war ab 1258 Hildbold von Wunstorf.

Zum Aufstieg des erzbischöflichen Standes als Großmacht trug er wesentlich bei, jedoch stand er zuletzt unter dem Einfluss seines Neffen Simon I. von Paderborn.

Krieg gegen die Stedinger

Die Unterwerfung der Stedinger Bauern betrieb Gerhard II. kreuzzugartig mit Unterstützung des Grafenhauses Oldenburg. 1234 unterwarf er Stedingen brutal nach der siegreichen Schlacht bei Altenesch. Gebhard verzichtete dafür auf Hoheitsansprüche in Oldenburg, gewann und sicherte Stade und Dithmarschen gegen Dänemark.

Weitere Fehden

1227 nahm er teil an der Schlacht bei Bornhöved gegen Dänemark und vermittelte Frieden zwischen Dänemark und dem Haus Schauenburg in Holstein und Schwerin.

Bremen und der Erzbischof

1220 spannte der Erzbischof Gebhard II. eine Eisenkette über die Weser und verlangte von den Schiffen für die Durchfahrt Abgaben. Die Bremer begehrten aber gegen diese Regelung auf, sodass sie schnell wieder abgeschafft wurde.

Durch die Gebharhardsche Reversalen von 1246 machte der Erzbischof verliehene (siehe dazu Gelnhauser Privileg und Bremer Stadtrecht) oder auch angemaßten Rechte der Bremer Bürger rückgängig. Gerhard II. wollte willkürlich künftig nur die von ihm gewährten Rechte anerkennen. Die Bürger durften sich nur an den Stadtvogt des Erzbischofs wenden und eine Berufung an den Rat der Stadt war ausgeschlossen. Nur der Erzbischofs konnte die Rechte seiner Dienstmannen gewähren. Hörige der Kirche konnten auch nach einem mehr als einjährigen Aufenthalt in Bremen nicht frei werden. Gerhard II. übte die Kontrolle über die Handwerksämter aus. Die kirchlichen Güter wurden der bremischen Gerichtsbarkeit entzogen. Der Rat der Stadt durfte sich danach nicht mehr selbst ergänzen, sondern wurde von den wahlberechtigten Bürgern gewählt.

Kirche von Stellau

Eine romanische Feldsteinkirche, erbaut durch die Krummendieks in der Nähe des Schlachtfeldes von Stellau, wurde 1230 durch Erzbischof Gebhard II. zur Lippe geweiht[1].

Literatur

Weblinks

Anmerkungen



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