Gemeinsames Registerportal der Länder

Gemeinsames Registerportal der Länder

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland betreiben zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register gemeinsam ein Internetportal (Registerportal). Das gemeinsame Registerportal der Länder eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB).

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Das Registerportal entstand auf Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006 und entsprechender Staatsverträge. Es wird von der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen im Auftrag aller Länder der Bundesrepublik Deutschland betrieben.

Mit der Entwicklung des Registerportals wurde die Arbeitsgruppe "maschinell geführte Register" der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK) betraut. Die ausführende Entwicklung wurde vom GGRZ Hagen in Zusammenarbeit mit den Registersoftwareherstellern übernommen. Das Registerportal ist Teil des gemeinsamen Justizportals des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

Als Software kommen zwei Produkte zum Einsatz: AUREG und RegisSTAR. AUREG wurde gemeinsam von den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein entwickelt. RegisSTAR wurde von Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt entwickelt. Dem Entwicklungsverbund RegisSTAR sind inzwischen auch Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Thüringen beigetreten. Das Verfahren RegisSTAR ist seit dem 2. Oktober 2000 im Einsatz und mittlerweile in allen Ländern des Entwicklungsverbundes bei den Registergerichten im Echtbetrieb. Aureg ist seit 2004 in allen Gerichten des Entwicklungsverbunds im Echteinsatz.

Ziele

Durch die Entwicklung und den Betrieb sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:

  • Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister sowie zum Teil in die Vereinsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
  • Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.
  • Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
  • Das Registerportal steht den Amtsgerichten als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen zur Verfügung.

Inhalte

Über das Registerportal lassen sich alle in Deutschland eingetragenen Unternehmen finden. Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt und kann gespeichert sowie ausgedruckt werden.

Angeboten werden insbesondere

  • der aktuelle Ausdruck mit einem Überblick über alle derzeit gültigen Eintragungen,
  • der chronologische Ausdruck mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Registerführung,
  • der historische Ausdruck mit allen Daten, die bis zur Umstellung auf die elektronische Registerführung gültig waren.

Daneben ermöglicht das Registerportal den Abruf von Dokumenten, die auf elektronischem Wege dem Registergericht zugesandt wurden, wie z. B. Gesellschafterlisten und Gesellschaftsverträge.

Die Aktualität der einsehbaren Daten ist jederzeit gewährleistet. Über das Internet werden die authentischen Daten aus dem amtlichen Register zur Verfügung gestellt, da die Recherche unmittelbar auf den Echtdatenbestand des jeweiligen Registers zugreift.

Kosten

Der Abruf eines Online-Registerauszuges kostet 4,50 €, der eines anderen Dokumentes über das Registerportal kostet 1,50 € vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 JVKostO (Stand 1. September 2010).

Quellen

  • Staatsverträge über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
  • Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006
  • Justizministerium Nordrhein-Westfalen

Weblinks


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