Handlungsformen der Verwaltung

Handlungsformen der Verwaltung

Unter Handlungsformen der Verwaltung ist das Instrumentarium zu verstehen, das einem Verwaltungsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung steht und nach dem sein Tun rechtlich einzuordnen ist.

Bekannteste und häufigste Handlungsform gerade im Bereich der Eingriffsverwaltung ist der in § 35 Abs. 1 VwVfG definierte Verwaltungsakt. Der Verwaltungsträger bzw. seine Behörde wird dabei (grundsätzlich) einseitig tätig, d.h. ein Verwaltungsakt hängt nicht von der Zustimmung des Adressaten ab.

Im Unterschied dazu steht der öffentlich-rechtliche Vertrag (insbesondere der Verwaltungsvertrag), der wie der Name bereits impliziert, einen Konsens voraussetzt.

Während beide vorstehenden Handlungsformen zur Regelung von Einzelfällen dienen, steht der Verwaltung mit der Rechtsverordnung sowie im Bereich der Selbstverwaltung außerdem der Satzung auch die Möglichkeit zur Schaffung generell-abstrakter Regelungen im Wege der Normsetzung zur Verfügung.

Keine Rechtsnormen stellen dagegen mangels Außenwirkung Verwaltungsvorschriften sowie interne Einzelweisungen an nachgeordnete Stellen dar.

Schließlich setzt sich der Realakt als rein tatsächliches Tätigwerden von den bisher genannten Rechtsakten ab.

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