- Handwerksrechtsnovelle
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Die Handwerksrechtsnovelle war eine von der Bundesregierung Schröder initiierte und zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene grundlegende Überarbeitung des deutschen Handwerkrechts. Sie dient unter anderem dem Bürokratieabbau.
Der Meisterzwang wurde auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Die übrigen 53 Handwerke sind seitdem zulassungsfrei. Ihre selbständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus.
Bis auf wenige Ausnahmen können sich erfahrene Gesellen auch in zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der praktischen Tätigkeit von sechs Jahren, wobei vier Jahre davon in leitender Position ausgeübt wurden. Zu den Ausnahmen gehören: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.
Für Ingenieure und Hochschulabsolventen sowie staatlich geprüfte Techniker wurde der Zugang zum Handwerk ermöglicht.
Das Inhaberprinzip wurde abgeschafft. Unternehmen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können dies ausüben, wenn ein Meister als Betriebsleiter eingestellt wurde. Tätigkeiten, die innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernt werden können, unterliegen nicht dem Meisterzwang.
Verwirklicht wurde die Handwerksrechtsnovelle durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften.
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