Schornsteinfeger

Schornsteinfeger
Schornsteinfeger

Aufgaben eines Schornsteinfegers (auch Essenkehrer, Rauchfangkehrer, Kaminkehrer, Kaminfeger, Sottje oder Schlotfeger (regional)) sind

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Man nimmt an, dass der Ursprung des Schornsteinfegerhandwerks in Italien zu suchen ist und mit der Entwicklung des Schornsteins einher ging. Als das alte Einraumhaus, in dem bis dahin der von der Feuerstelle aufsteigende Rauch in den Raum oder auf den Dachboden gestiegen war, eine Zwischendecke erhielt, brauchte man eine Vorrichtung zum Ableiten des lästigen und gesundheitsschädlichen Rauchs. Man baute Rauchfangtrichter (sog. Essen) über der Feuerstelle. Den damit aufgefangenen Rauch leitete die Esse in einen Schornstein (Synonym: Schlot) oder durch ein Loch in der Wand nach draußen. In Bauernhäusern wurden Rauchschlote aus Holz und Lehm vermutlich etwa im 10. Jahrhundert allmählich üblich. Für Städte wie Trier, Köln, Straßburg, Erfurt ist der Geschossbau ab dem 12. Jahrhundert nachgewiesen. Während in Italien schon Mitte des 14. Jahrhundert steinerne Schornsteine nachgewiesen werden konnten, waren sie in Deutschland bis zum 15. Jahrhundert selten. Die Schornsteine und Rauchschlote fegte der Eigentümer oder der Mieter selber, oder er beauftragte Dritte damit. Es gab auch reisende Handwerker (z. B. Schornsteinfeger aus Nord-Italien), die ihre Dienste in Deutschland anboten. Ausgelöst durch Stadtbrände entstanden im hohen und späten Mittelalter die ersten Brandordnungen bzw. Feuerverordnungen. Sie waren Bestandteil allgemeiner städtischer Ordnungen, traten vermehrt seit dem 16. Jahrhundert auf und verbreiteten sich im 17. Jahrhundert schnell. Verfasst und publiziert wurden die Feuerordnungen vom Landesherrn oder von städtischer Obrigkeit. Sie wurden innerhalb eines Jahrhunderts zum Teil mehrmals überarbeitet und neu herausgegeben. In manchen Feuerordnungen wurde das regelmäßige Kehren des Schornsteins zwingend vorgeschrieben. So erließ die Stadt Breslau in einer Urkunde vom 4. August 1578 über die „Neuaufgerichtete Feuerordnung“ Kehrbezirke für Schornsteinfeger in der Stadt. Am 2. April 1727 erließ Preußens König Friedrich Wilhelm I. eine Verordnung, die Vorschriften für Schornsteine, die Errichtung von Kehrbezirken, die Begutachtung der Feuerstätten und die Haftung des Schornsteinfegers bei Schäden enthielt. Am 21. Juni 1869 wurde die Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich eingeführt, in welcher § 39 die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestattete. Die Einrichtung von Kehrbezirken war also eine „Kann-Bestimmung“, von der sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht wurde. So gab es keine einheitlichen Maßstäbe für die Größe der Kehrbezirke war manchmal nicht ausreichend, um davon hauptberuflich leben zu können. Manche kleine Gemeinden hatten nämlich den Ehrgeiz, einen lokalen „eigenen Schornsteinfeger“ zu besitzen. Am 15. Juni 1880 wurde im Deutschen Reichsanzeiger der Erlass des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe zur Regelung des Schornsteinfegerwesens vom 14. Mai 1880 veröffentlicht. Mit diesem Erlass sprach sich der Minister grundsätzlich für das System der Kehrbezirke für Schornsteinfeger aus.

Der Ministerialerlass vom 5. Februar 1907 in Preußen war bis 1935 die Rechtsgrundlage für die Kehrbezirksbildung. Die wesentlichsten Punkte waren: „Für die Bildung von Kehrbezirken ist das feuerpolizeiliche Interesse allein entscheidend. – Ein ausreichendes Einkommen ist erforderlich. – Die Überwachungsmöglichkeit des Bezirks bildet die Grenze. – Eine Nachprüfung anhand eines Kehrbuches soll alle 5 Jahre stattfinden. – Eine Bewerberliste ist aufzustellen. – Ausschluss von Nebengewerbe ohne ausdrückliche Genehmigung. – Erhebung des Kehrlohnes nur vom Hausbesitzer. – Die Regierungspräsidenten können als Berufspflichten die Brandhilfe, die Brandschau und die Bauabnahme aufnehmen.“ Von der Befugnis Kehrbezirke einrichten zu können, machten zu dieser Zeit sämtliche Deutschen Länder in der Weimarer Republik Gebrauch, sodass tatsächlich bereits überall Kehrbezirke eingerichtet waren. Mit dem Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. April 1935 wurde die bisherige Bestimmung des § 39 der Gewerbeordnung geändert und die Einrichtung von Kehrbezirken vorgeschrieben, also nicht nur gestattet. Nach dem 2. Weltkrieg griffen Verordnungen für das Schornsteinfegerwesen in den Besatzungszonen, die schließlich am 22.Januar 1952 im Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens mündeten. Am 10. Juli 1969 stimmte der Bundesrat dann dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen zu. Das neue Gesetz, das auch die alten noch geltenden Paragraphen der Gewerbeordnung aufhob, brachte dann ein einheitliches Schornsteinfegerrecht auf gesetzlicher Grundlage für die Bundesrepublik Deutschland.[1][2]

Zweck und Aufgaben

Ein Kaminfeger bei der Arbeit
Stark erhöhter CO-Gehalt an einem verschmutzten Gas-Kessel

Damit ein sicherer Abzug der Abgase gewährleistet bleibt, werden Schornsteine überprüft und gereinigt. Insbesondere bei Feuerung mit festen Brennstoffen in offenen Kaminen, Festbrandöfen, Holz-Zentralheizungen usw. entsteht durch unvollständige Verbrennung Ruß, der sich im Schornstein bei Nichtentfernung entzünden und einen Schornsteinbrand bzw. genau genommen einen Rußbrand auslösen kann. Auch eine Verstopfung des Schornsteins (zum Beispiel durch Laub, Vogel-, Hornissen- und Wespennester oder altersbedingte Schäden am Schornstein) kann zu einer Gefahr werden, wenn es dadurch zu einem Abgasrückstau kommt.[3]

Kohlenmonoxid-Gehalt (CO)

Ein Kaminkehrer/Schornsteinfeger beim Kehren eines Schornsteins

Der Schornsteinfeger überprüft auch den Kohlenmonoxid-Gehalt (CO) im Abgas von Gasfeuerstätten. Kohlenmonoxid (oder Kohlenstoffmonoxid) ist ein unsichtbares, geruch- und geschmackloses Gas, das bereits in kleinen Mengen hochgiftig ist und ab einem Gehalt von 1000 ppm zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung, die oft tödlich endet, führen kann, wenn es in die Raumluft entweicht. Die zur Messung verwendeten elektronischen Messgeräte werden zweimal jährlich von einer zugelassenen Prüfungsstelle (oft in der jeweils zuständigen Schornsteinfegerinnung) kontrolliert. Ein Schnelltest für weitere Größen wie CO2 oder O2 Gehalt kann auch mittels eines sogenannten Schüttelknochen erfolgen.

Abgasverlust

Der Schornsteinfeger misst im Rahmen der Abgasmessung auch den Abgasverlust einer Heizungsanlage, also den Anteil der Wärmeenergie im Brennstoff, die beim Betrieb der Feuerstätten ungenutzt durch den Schornstein verloren geht. Für den Abgasverlust einer Heizungsanlage gibt es festgelegte Grenzwerte, die unter anderem von der Leistung der Anlage abhängen und deren Einhaltung der Schornsteinfeger prüft. Grundlagen hierfür sind in Deutschland das Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie die erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes (1. BImSchV).

Der Abgasverlust ist jedoch allein kein Maß dafür, ob eine Heizungsanlage wirtschaftlich arbeitet. Andere Anlagenparameter wie z. B. die Wahl der richtigen Heizkurve und der Jahresnutzungsgrad haben einen größeren Einfluss auf die Energieeffizienz und damit die Kosten einer Zentralheizung.

Rußzahl (bei Ölheizungen)

Bei mit Heizöl befeuerten Heizungsanlagen ermittelt der Schornsteinfeger mit einer Abgasmessung die Rußzahl. Dies schreibt die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) vor. Seit dem 22. März 2010 gelten neue Messintervalle.

Der Zeitraum für die nächste Messung nach 1. BImSchV ist im Feuerstättenbescheid aufgeführt.

Feuerstättenschau

In Österreich und in Deutschland gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenschau (auch Feuerstättenbeschau genannt). In Deutschland regelt seit dem 1. Januar 2010 bundeseinheitlich die KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) die zeitlichen Abstände sowie die Pflicht, die Feuerstättenschau (FSS) durchführen zu lassen; früher regelten Landesgesetze dies.

Die Feuerstättenschau ist eine visuelle Kontrolle. Sie soll feststellen, ob die Feuerungsanlage noch betriebs- und brandsicher ist oder ob sie Mängel hat. Der Schornsteinfeger prüft:

  • die Dichtheit der Ofenrohre und Abgasanlagen,
  • Brandschutzabstände zu Bauteilen aus brennbaren Stoffen:
    • Z. B. könnten brennbare Bauteile (z. B. Holzdecken, hölzerne Wandvertäfelungen, Türen u. ä.) hinzugekommen sein, die zu nahe an der Feuerstätte sind
    • Z. B. könnte vor Feuerungsöffnungen ein nicht-brennbarer Bodenbelag durch einen brennbaren ersetzt worden sein – dann müsste der Betreiber eine nicht-brennbare Unterlage einer bestimmten Mindestgröße vor die Feuerungsanlage legen
  • ob die Verbrennungsluftversorung gewährleistet ist. Speziell bei offenen Kaminen und bei Feuerungsanlagen in Passivhäusern ist dies ein Thema – erstere verbrauchen besonders viel Luft; letztere haben luftdichtere Gebäudehüllen als andere Häuser.
  • ob an der Heizung oder am Ofenrohr Verschleißspuren sichtbar sind, die die Funktion der Anlage beeinträchtigen. (Hitze kann Korrosion fördern.)

Die seit dem 1. Januar 2010 gültige KÜO erlaubt es Schornsteinfegern, für die Feuerstättenschau eines Kaminofens „Arbeitswerte“ in Rechnung zu stellen.[4] Ein Arbeitswert entspricht einer Minute und kostet zwischen 0,92 Euro in den neuen und 1,01 Euro in den alten Bundesländern.

Bestimmungen in Deutschland

Schornsteinfegerin in Ausbildung

In Deutschland sind rund 20.000 Beschäftigte im Schornsteinfegerhandwerk tätig.[5] In Deutschland ist seit 1. Januar 2010 eine bundeseinheitliche Verordnung, die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009, in Kraft. Davor gab es Kehr- und Überprüfungsordnungen der einzelnen Bundesländer. Anlage 1 der KÜO vom 16. Juni 2009 legt fest, wie oft im Kalenderjahr welche Anlagen überprüft werden müssen und wie oft der an diese Anlagen angeschlossene Schornstein gekehrt werden muss.[6] Dabei gibt es durchaus einen Ermessensspielraum:

  • „gelegentlich genutzte Feuerstätten“ brauchen nur einmal im Jahr gekehrt werden;
  • „mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätten“ zweimal im Jahr;
  • „regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätten“ dreimal im Jahr.

Z. B. können Besitzer von Kaminöfen und anderen Feuerstätten für feste Brennstoffe ihrem Schornsteinfeger mitteilen, dass ihr Ofen nur gelegentlich benutzt wird und darauf hinwirken, dass dieser nur einmal pro Kalenderjahr gekehrt wird.

Welche Anlagen wie gemessen werden und welche Grenzwerte dabei eingehalten werden müssen, bestimmt die erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV).

Kehrmonopol

In Deutschland gilt das so genannte Kehrmonopol (Gebietsmonopol des Staates) und legt fest, dass Hausbesitzer die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten (Kehrungen, Überprüfungen, Messungen, Begutachtungen) nur durch den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeister durchführen lassen dürfen. Der Bezirksschornsteinfeger wird dabei als öffentlich beliehener Handwerker im Auftrag des Staates tätig. Erstmals einheitlich wurde 1935 in ganz Deutschland die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen erlassen.

Kehrmonopol, Kehrpflicht, Gebietsmonopol der Bezirksschornsteinfeger und Gebührenhöhe sind umstritten.[7]

Nach Angaben des Bundes der Energieverbraucher belaufen sich die jährlich in Deutschland gezahlten Schornsteinfegergebühren auf 2 Mrd. Euro. Dieser argumentiert weiterhin: „Die strenge Überwachung einer liberalen Norm macht keinen Sinn“. Es sei vollkommen ausreichend, wenn die Heizungsanlage bei der Wartung gemessen und überprüft werde. Eine doppelte Überprüfung sei nicht erforderlich.

Im März 2008 beschloss die deutsche Bundesregierung, das Kehrmonopol zu lockern und insbesondere EU-Bürgern den Zugang zum Schornsteinfegerberuf zu ermöglichen.

Haus- und Wohnungseigentümer in Deutschland können ab 2013 einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit der Durchführung eines Teils der verlangten Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Die bestehenden Kehrbezirke und Bezirksschornsteinfeger existieren weiter. Die Pflicht, Kamine von modernen Öl- und Gasheizungen überprüfen zu lassen, wurde ebenfalls beibehalten.

Der Gesetzentwurf ist eine Folge des EU-Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission von April 2003.[5] Im November 2008 wurde der Gesetzentwurf als Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 – BGBl. I S. 2242 – verabschiedet.[8]

Bestimmungen in Österreich

In Österreich werden die Kehrperioden ähnlich gehandhabt. Hierbei ist auch die Leistung (kW) einer Feuerstätte ausschlaggebend. In Wien liegt dieser Wert bei 15 kW.[9] So liegen hier die gesetzlich vorgegebenen Kehrungen zwischen ein- und zwölfmal pro Jahr, wobei die Kehrung einmal im Jahr nur dann gestattet ist, wenn die Feuerstätte weniger als 25 Tage (pro Jahr) beheizt wird.

Ausbildung

Die Ausbildung in Deutschland, Österreich und der Schweiz dauert drei Jahre und erfolgt im dualen Ausbildungssystem an Berufsschulen und in Ausbildungsbetrieben des Schornsteinfeger-Handwerks. Der Praxisteil der Ausbildung erfolgt überwiegend im Betrieb, sowie bei der überbetrieblichen Ausbildung der Handwerkskammern und der theoretische Teil an der Berufsschule. Die Ausbildungsinhalte orientieren sich an den oben beschriebenen Tätigkeiten des Berufes und unterscheiden sich in Deutschland und Österreich kaum.

Deutschland

Die offizielle Bezeichnung des Ausbildungsberufes nach der Handwerksordnung (HwO) lautet auf Schornsteinfeger/in. Die Ausbildung endet mit der Gesellenprüfung, die auch die Möglichkeit für eine Weiterbildung zum Meister eröffnet.[10] Eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung und die nachfolgende Eintragung in die Handwerksrolle sind die Voraussetzung für eine selbstständige Berufsausübung (die Eintragung in die Rolle kann auch auf Grund anderer Nachweise erfolgen)[11]

Tatsächlich kann man dann den Beruf selbständig ausüben, wenn man einen Kehrbezirk bekommen hat.

Österreich

Im Unterschied zu Deutschland lautet in Österreich die offizielle Bezeichnung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) Rauchfangkehrer/in. Lehrlinge legen am Ende die Lehrabschlussprüfung ab und können ab dann die Meisterausbildung beginnen.[12] Für den Zugang zum reglementierten Handwerk der Rauchfangkehrer ist in Österreich die Meisterprüfung zwingend vorgeschrieben.[13]

Schweiz

Der Lehrberuf heisst in der Schweiz Kaminfeger EFZ.

Berufsverbände

In Deutschland gibt es sowohl als auch für Arbeitnehmer des Handwerks Interessenverbände:

Beide – ZIV und ZDS – bieten Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten an.

Glücksbringer

Die schwarzen Männer (und Frauen) gelten in weiten Teilen der Welt als volkstümliche Glücksbringer. Wer sie berühre, habe Glück im neuen Jahr. Seit wann es dieses Glückssymbol gibt, ist nicht belegt. Es hängt wohl damit zusammen, dass das Kaminfegen früher Menschen weit häufiger als heute vor Bränden und den Folgen verstopfter Schornsteine schützte.[14] (siehe auch Aberglaube)

Weitere Begriffsverwendung

Eine dunkle und wenig behaarte Ausprägung des Feldmaikäfers wird als Schornsteinfeger bezeichnet.

Siehe auch

Weblinks

 Commons: Schornsteinfeger – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien
Wiktionary Wiktionary: Schornsteinfeger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Österreich:

Schweiz:

Literatur

  • Behling, Christian: Der deutsche Schornsteinfeger - ein Monopolist in Europa : die europarechtliche Vereinbarkeit der Alt- und Neuregelung des deutschen Schornsteinfegerwesens, Hamburg 2010.
  • Schornsteinfeger-Innung Braunschweig (Hrsg.), Chronik 1706-2006 : 300 Jahre Schornsteinfeger-Innung in Braunschweig, Braunschweig 2006.
  • Zentralinnungsverb. d. Schornsteinfegerhandwerks (Hrsg.): 100 Jahre Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks 1884-1984, Düsseldorf 1984.

Einzelnachweise

  1. Gerhard Wagner: Geschichte des Schornsteins und des Schornsteinfegerhandwerks vom IX.bis XX.Jahrhundert. Düsseldorf 1987, S. 11ff.
  2. Das Schornsteinfegerrecht – Ein geschichtlicher Rückblick.
  3. Mängelbeispiele aus der Schornsteinfegerpraxis. auf: schornsteinfeger-maengel.de
  4. Gebührenordnung Punkt 3.9 (S. 4 unten)
  5. a b Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Eine Perspektive für die Schornsteinfeger – Kabinett beschließt Neuregelung des Schornsteinfegerwesens. 12. März 2008.
  6. Anlage 1 zur Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer auf buzer.de
  7. Kritik am Kehrmonopol auf: kontra-schornsteinfeger.de
  8. Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk.
  9. Energieersparnis durch Abgasmessung der Therme, Reinhaltung der Luft, Messung der Schadstoffemissionen. Abgasmessung Rauchfangkehrer Wien.
  10. Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin. Ausbildungverordnung Deutschland, gültig seit Februar 1997.
  11. Gesetz über das Schornsteinfegerwesen – (Schornsteinfegergesetz – SchfG). 15. September 1969.
  12. 75. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit: … die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Rauchfangkehrer (Rauchfangkehrer-Verordnung). gültig seit 1997.
  13. Voraussetzungen – Rauchfangkehrer-Verordnung des österreichischen Wirtschaftsministeriums gültig seit 2003
  14. Warum bringen Schornsteinfeger Glück?

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