Hessisches Studienbeitragsgesetz

Hessisches Studienbeitragsgesetz
Basisdaten
Titel: Hessisches Studienbeitragsgesetz
Abkürzung: HStubeiG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Hessen
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Hochschulrecht
Fundstellennachweis: GVBl. II 70-245
Datum des Gesetzes: 16. Oktober 2006
(GVBl. I S. 512)
Inkrafttreten am: 20. Oktober 2006
Letzte Änderung durch: Art. 4 Abs. 10 G vom 14. Dezember 2009
(GVBl. I S. 666, 703)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2010
(Art. 6 G vom 14. Dezember 2009)
Außerkrafttreten: 1. Januar 2012
(§ 13 Abs. 2 Satz 2 HStubeiG)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Hessische Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) vom 16. Oktober 2006 regelt die Einführung von allgemeinen Studienbeiträgen in Hessen.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätzliches

Grundsätzlich soll jeder Studierende ab Wintersemester (WS) 2007/2008 500 Euro pro Semester (zzgl. der bisher üblichen Einschreibe-/ Rückmeldegebühren) bezahlen. Den Hochschulen wird weiterhin freigestellt, per Satzung Beiträge bis zu 1.500 Euro zu erheben. Diese Sätze gelten für ein Erststudium in Regelstudienzeit, eine Verlängerung um vier Semester ist möglich, jedoch zu Lasten eines ggf. angestrebten konsekutiven Masterstudienganges. Dieser kann – sofern die Verlängerungssemester noch nicht in Anspruch genommen wurden – auch zum erwähnten Beitrag wahrgenommen werden.

Langzeitstudium / Master / Zweitstudium

Dauert das Studium länger, werden zusätzlich Langzeitstudiengebühren fällig, deren Höhe sich nach dem von der Hochschule erhobenen Regelbeitrag richtet, also ebenfalls bis zu 1.500 Euro pro Semester. Dieser Beitrag erhöht sich pro Semester um weitere 200 Euro, ab dem dritten Folgesemester ist keine Erhöhung mehr vorgesehen.

Ab WS 2010/2011 gilt für alle Masterstudiengänge der erhöhte Betrag von 1.500 Euro.

Die Beiträge werden mit Erhalt des Bescheids sofort fällig, in der Regel also sofort nach der Rückmeldung.

Verwendung

Die Langzeitstudiengebühren gehen direkt in den Landeshaushalt ein (entgegen der Zusagen bei deren Einführung), lediglich eine Verwaltungskostenpauschale verbleibt an der Hochschule. Die Grundbeiträge sollen (zunächst bis 2010) an den Hochschulen verbleiben, doch dürften auch hier etwa 10 % Verwaltungskosten anfallen. Darüber hinaus fließen vorerst weitere 10 % in einen so genannten „Studienfonds“, der Zinserhöhungen über die vereinbarte Schwelle von 7,5 % jährlich abfangen sowie Kreditausfälle ausgleichen soll. Die Höhe des Fondsanteils kann jedoch auf Ministerialebene jederzeit den „Erfordernissen“ angepasst werden. Das Studienguthabengesetz tritt zum WS 2007 außer Kraft.

Befreiung

Die Hochschulen sollen 10 von hundert Studierenden die Gebühren erlassen, die überdurchschnittliche Leistungen erbringen. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen.

Rückzahlung

Die Finanzierung der Beiträge erfolgt entweder direkt, oder – falls dies nicht möglich ist – auf Antrag über einen Kredit, welcher im Erststudium per Anspruch abgerufen werden kann. Im Zweitstudium oder bei Fälligkeit von Langzeitbeiträgen verfällt dieser Anspruch. Übersteigt das Studiendarlehn einen Betrag von 15.000 Euro, kann der Studierende auf Antrag von der Rückzahlung des darüberhinausgehende Betrages befreit werden. Die Rückzahlung dieses Kredites erfolgt ab dem 24. Monat nach Beendigung des Studiums in festen monatlichen Raten zwischen 50 und 150 Euro monatlich. Jeweils halbjährlich können Sonderzahlungen geleistet werden. Ist der Kreditnehmer nicht in der Lage, die Tilgung zu finanzieren, ist auf Antrag eine Stundung möglich.

Datenschutz

Zur Abwicklung des Gesetzes können weitreichende persönliche Daten erfasst und weitergegeben werden.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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