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Eine Gebietskörperschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes besitzt. Diese Hoheit umfasst auch die Einwohner, wobei die wahlberechtigten Einwohner (Bürger) gesetzliche Vollmitglieder der Körperschaft sind.
Die Aufgaben und Grenzen der Gebietskörperschaften sind staatsrechtlich geregelt (siehe Verfassung). Ihre Arbeitsweise unterhalb der Landesebene zeichnet sich durch Selbstorganisation und Kommunale Selbstverwaltung aus, die eigene Organe (z. B. Bürgermeister, Gemeinderat) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausführen. Im Gegensatz zu anderen kommunalen Körperschaften wie dem Amt hat die Gebietskörperschaft eine direkt gewählte Volksvertretung.
Teile des Staatsgebiets können gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein. Bestes Beispiel hierfür sind die kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinde und Landkreis.
In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) werden die Finanzen der Gebietskörperschaften, hier verstanden als „Bund“, „Länder“ und „Gemeinden“ zusammengefasst. Zusammen mit der Sozialversicherung bilden die Gebietskörperschaften den Sektor „Staat“.
Gebietskörperschaften sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.
Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland
Gebietskörperschaften sind in Deutschland
- der Gesamtstaat (Bund),
- die Gliedstaaten (Länder),
- in Bayern: die Bezirke,
- in den Flächenländern: die Landkreise, Kreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Region Hannover
- die Gemeinden einschließlich der Städte und
- die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Keine Gebietskörperschaften sind
- die übrigen Regionalverbände,
- die Regierungsbezirke,
- die Landschaftsverbände,
- die Ämter,
- die Bezirke Hamburgs oder Berlins, allgemein Stadtbezirke, Stadtteile oder Ortsteile,
- statistische Gebietseinheiten wie z.B. die NUTS der EU.
Gebietskörperschaften in Österreich
Gebietskörperschaften sind in Österreich
- der Bund,
- die Länder und
- die Gemeinden (gemäß Art. 116 Abs. 1 B-VG)
Siehe auch
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