- Öffentlicher Bereich
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Mit öffentlichem Raum (auch öffentlichem Bereich) wird der ebenerdige Teil einer Gemeindefläche, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verstanden, der der Öffentlichkeit frei zugänglich ist und von der Gemeinde bewirtschaftet und unterhalten wird. Im Allgemeinen fallen hierunter öffentliche Verkehrsflächen für Fußgänger, Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr, aber auch Parkanlagen und Platzanlagen. Der Begriff findet überwiegend Anwendung in der Stadtplanung und Verkehrsplanung. Der öffentliche Raum steht dem privaten Raum gegenüber. Öffentliche Gebäude stellen eine andere Form öffentlicher Einrichtungen dar.
Inhaltsverzeichnis
Nutzungen
Unterschieden werden drei Arten räumlicher Nutzungen:
- öffentlicher Raum
- halböffentlicher Raum
- privater Raum
Versammlungen von Personen im öffentlichen Raum (etwa Demonstrationen) unterliegen dem Versammlungsgesetz. Seit den Terroranschlägen des 11. September 2001 werden öffentliche Räume der westlichen Welt verstärkt durch Videoüberwachung kontrolliert. In vielen Städten und Gemeinden wird die Nutzung des öffentlichen Raumes durch Satzungen geregelt.
Aufteilung und Gestaltung
Auch wenn zu einer Gemeindefläche Wälder oder Seen gehören, sind mit dem öffentlichen Raum meist öffentliche Flächen innerhalb von bebauten Ortschaften gemeint. Der öffentliche Raum kann verschieden aufgeteilt und gestaltet sein und wird demzufolge unterschiedlich genutzt:
- Verkehrsflächen, Ruheflächen
- Flächen für Stadtmöbel
- Flächen für Außenwerbung und Plakatwerbung
- Grünflächen (auch nicht begehbare), Brunnenanlagen, Wasserspiele
Aktuelle Trends und Entwicklungen
Stadtplanung
Der Verleger und Publizist Wolf Jobst Siedler setzte sich in seinen Veröffentlichungen wie „Die gemordete Stadt - Abgesang auf Putte und Straße, Platz und Baum” 1978, oder „Die verordnete Gemütlichkeit - Abgesang auf Spielstraße, Verkehrsberuhigung und Stadtbildpflege” 1985 mehrfach kritisch mit dem öffentlichen Raum und seinen oft divergierenden Nutzungsansprüchen auseinander. Nach der Wiederentdeckung des öffentlichen Raums als zentrales Element der über Jahrhunderte gewachsenen Europäischen Idee eines identitätsstiftenden Gemeinwesens werden seine Elemente verstärkt als Steuerungsinstrumente von Städteplanern genutzt. Durch eine nutzungsgerechte Aufteilung und Gestaltung öffentlicher Räume sollen Stadtviertel in ihrer Lebens- und Aufenthaltsqualität aufgewertet werden und Brach- und Bauflächen für private Investoren attraktiv gemacht werden. Der öffentliche Raum wird als Bindeglied privater Flächen gesehen. Als Beispiel kann hier das Projekt „Hannover schafft Platz” der niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover dienen.
Privatisierung
Da viele Gemeinden sich zunehmend außer Stande sehen, die Flächen und Einrichtungen des öffentlichen Raumes zu unterhalten und zu bewirtschaften, verstärken sich die Tendenzen zur Privatisierung öffentlich genutzter Einrichtungen. Dies hat zur Folge, dass privatisierte Straßen, Tiefgaragenanlagen, Parkhäuser oder Einkaufszentren dem Hausrecht und der privatrechtlichen Nutzung der jeweiligen Eigentümer unterliegen. Kritiker sind der Ansicht, dass durch diese Entwicklung auch Grundrechte wie die Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden könnten, wenn die Eigentümer des privaten Raumes dort Demonstrationen untersagen und den Demonstranten Hausverbot erteilen. Der deutsche Bundesgerichtshof hat diese Bedenken jedoch nicht geteilt.[1]
Finanzierung
Zur Finanzierung von Bau, Wiederherstellung und Unterhaltung öffentlicher Räume werden auch immer mehr Public Private Partnerships propagiert und zunehmend durchgeführt, da vor allem die Pflege und der Unterhalt öffentlicher Räume im Zuge von Einsparungen der Städtehaushalte schwieriger wird.
In verschiedenen Kommunen ist es auch schon zur Übernahme der Unterhaltung öffentlicher Parkanlagen durch private Vereine und Interessengruppen gekommen. Ein solcher Bürgerverein ist zum Beispiel aus dem Verein Lichtenrade-Ost e.V. (BILO) hervorgegangen und führt seit 1981 unter dem Namen Trägerverein Lichtenrader Volkspark die Pflege einer Grünfläche in Berlin-Lichtenrade durch.Siehe auch
- Eigentumsverhältnisse
- Recht der öffentlichen Sachen
- Grundbesitz - der Besitz von Land
- Allmende - ein im Besitz einer Dorfgemeinschaft befindliches Grundeigentum.
- Bodenreform - eine Änderung der Eigentums- oder Nutzungsrechte an Grundstücken
- Rechtsprechung
- Panoramafreiheit - die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände, die sich bleibend im öffentlichen Raum befinden, bildlich wiedergeben zu dürfen
- Hundertwasserentscheidung - Grundsatzurteil zur Panoramafreiheit
Einzelnachweise
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