Konkursausfallgeld

Konkursausfallgeld

Nach deutschem Recht erhalten im Inland beschäftigte Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz (früher: Konkurs) ihres Arbeitgebers ein so genanntes Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld) zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes.

Inhaltsverzeichnis

Finanzierung und Erhebung

Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und von den Arbeitgebern als Risikogemeinschaft finanziert.

Von der Zahlung des Insolvenzgeldes sind nur befreit die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen die Insolvenz nicht zulässig ist oder solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert (§ 358 SGB III)

Die Umlage für das Insolvenzgeld wurde bis zum 31. Dezember 2008 von den Berufsgenossenschaften rückwirkend als jährliche Umlage erhoben, weil die Bundesagentur kein so genanntes Unternehmerverzeichnis führt und insofern die beitragspflichtigen Arbeitgeber nicht kannte.

Durch die Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung wird die Insolvenzgeldumlage ab dem 1. Januar 2009 als neue Umlage U3 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Krankenkassen (Einzugsstellen) monatlich entrichtet. Der Umlagesatz beträgt 0,1 % des Bruttoentgelts und ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Einzugsstellen führen ihn an die Bundesagentur für Arbeit arbeitstäglich ab. Da die Berufsgenossenschaften den Beitrag nachträglich erheben ( Umlagesoll ) kommt es im laufenden Kalenderjahr 2009 sowohl zur Zahlung der Beiträge ab 1. Januar 2009 an die Krankenkassen wie auch der rückwirkenden Entrichtung der Beiträge zum Insolvenzgeld für 2008 an die Berufsgenossenschaften.

In diesem Zusammenhang geht ebenfalls die Betriebsprüfung von der Unfall- auf die Rentenversicherung über. Zu diesem Zwecke sind die Arbeitgeber ab 2009 verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens auch unfallversicherungs-relevante Daten (u. a. Lohnsummen, Gefahrtarifstellen) den Einzugsstellen zu übermitteln. Ausgenommen sind hiervon lediglich Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind: Sie müssen lediglich die Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft und eine fiktive Gefahrtarifstelle ("88888888") übermitteln.

Zahlung

Das Insolvenzgeld wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gezahlt. Dieser Zeitraum umfasst grundsätzlich die drei Monate vor dem Eröffnungs- oder Abweisungsbeschluss des Insolvenzgerichtes. Sollte das Arbeitsverhältnis vor diesem Tag beendet worden sein (z. B. durch schriftliche Kündigung nach § 623 BGB oder durch Aufhebungsvertrag), werden die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses ersetzt.

Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Schuldner oder die Firma zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebstätigkeit nicht beantragt worden ist oder ein solcher Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, hat die zuständige Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für ein Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu prüfen.

Die Betriebstätigkeit muss vollständig und auf Dauer beendet worden sein, eine Unterbrechung mit dem Ziel die Betriebstätigkeit in nicht allzu ferner Zukunft wiederaufzunehmen zählt nicht als vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit. In der Regel ist hierfür eine Gewerbeabmeldung ausreichend. Das Datum der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit kann allerdings auch aus anderen Quellen ermittelt werden, z.B. Angaben der Arbeitnehmer oder der Einzugsstellen. Zu dem muss im Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommen. D.h. dass mit einer Abweisung mangels Masse zu rechnen ist, da die verbliebene Masse (Vermögen) nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

Die Agenturen für Arbeit fordern hierfür beim Inhaber/Geschäftsführer eine Übersicht über die Vermögensverhältnisses im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebstätigkeit an. Auch wenn diese Anforderung mit der Androhung eines Bußgeldes nach § 404 Abs. 2 Nr. 23 SGB III erfolgt und sehr oft ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, antworten viele Arbeitgeber nicht auf diese Aufforderung. Dies ist besonders problematisch, da die Masselosigkeit offensichtlich sein muss.

Wenn der Arbeitgeber sich nun ins Ausland abgesetzt hat und nicht mehr greifbar ist, ist die Masselosigkeit nicht mehr ohne weiteres offensichtlich, da davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber das gesamte (Rest-)Vermögen (welches zum Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit möglicherweise zur Deckung der Verfahrenskosten ausgereicht hätte) aus der Firma gezogen hat. Dieses Problem wird meistens durch die von einer Einzugsstelle (seltener von Arbeitnehmern)vorgelegte eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers/Inhabers oder mit einem Fruchtlospfändungsprotokoll gelöst.

Seit 1. Januar 2004 ist das Insolvenzgeld in der Höhe begrenzt. Das der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt wird durch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt.

Antragstellung und weitere Voraussetzungen

Um das Insolvenzgeld zu erhalten, ist ein Antrag notwendig. Diesen bekommt man von der Agentur für Arbeit ausgehändigt, auf telefonische Aufforderung hin zugesandt oder im Internetangebot[1] der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Antragstellung gibt es eine Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Insolvenzereignis zu beachten. Sobald der Beschluss über Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens beim Insolvenzgericht ergeht, haben die Arbeitnehmer noch zwei Monate Zeit, einen Antrag zu stellen. Dies gilt ebenso für die Betriebseinstellung.

Da ein Arbeitnehmer nicht wissen kann, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt von der Agentur für Arbeit eine Betriebseinstellung von Amts wegen festgestellt wird, kann nur empfohlen werden, den Antrag frühestmöglich zu stellen und sich die Antragstellung bestätigen zu lassen (Z.B. durch einen mit Datum und Handzeichen versehenen ausgehändigten Antrag oder durch telefonische Anforderung des Antrages.)

Das Insolvenzgeld wird - sobald die schriftliche Kündigung vor dem Insolvenzereignis ergeht - rückwirkend vom Tag der Kündigung gezahlt. Die Kündigung gilt nur in Schriftform gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch. Wenn jemand keine schriftliche Kündigung hat, wird rückwirkend vom Tag des Beschlusses maximal drei Monate das Insolvenzgeld gezahlt. Sollte einem Arbeitnehmer nicht komplett drei Monate ausstehen, dann bekommt er nur den Zeitraum bezahlt, in dem er noch Anspruch auf Gehalt hat.

Das ausstehende Arbeitsentgelt muss durch den Arbeitgeber (bei Abweisung mangels Masse oder Betriebseinstellung) oder vom Insolvenzverwalter (nur bei Insolvenzeröffnung) durch eine sogenannte Insolvenzgeldbescheinigung bestätigt werden.

Vorschuss

Da die endgültige Zahlung länger auf sich warten lassen kann, ist die Möglichkeit einer Vorschusszahlung gegeben, wenn

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
  2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
  3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

zu 1. Als Nachweis dient in der Regel das Aktenzeichen des Insolvenzgerichtes. Sofern der Antragsteller dies nicht mitteilt, versucht die Bundesagentur für Arbeit dies im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu ermitteln. Die Insolvenzgerichte dürfen über den Umstand der Insolvenz-Antragstellung jedoch, sofern es sich nicht um einen Eigenantrag des Arbeitgebers handelt, keine Auskunft erteilen. Daher sollte das Aktenzeichen, sofern bekannt, bei Antragstellung möglichst mitangegeben werden.

zu 2. Als Nachweis dient das Kündigungsschreiben / der Aufhebungsvertrag / befristeter Arbeitsvertrag. Zu beachten ist, dass bei einer Kündigung am 15.02. zum 30.04. das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 30.04. endet. Somit ist eine Entscheidung über eine Vorschusszahlzung erst ab dem 01.05. möglich. Eine Freistellung ab dem 15.03. beendet lediglich das Beschäftigungsverhältnis, jedoch nicht das Arbeits-(Anstellungs-)verhältnis

zu 3. Als Nachweis dient eine vorab vom Arbeitgeber ausgefüllte Insolvenzgeldbescheinigung, oder eine formlose Bescheinigung der Firma mit Zeitraum und Höhe (brutto/netto) des offenen Entgelts.

Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen (in der Regel 50-80% des offenen Lohnes). Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

Normen: Deutsches Recht und Europarecht

Gesetzliche Grundlagen des Insolvenzgeldes sind § 3 Absatz 1 Nr. 10, § 116 Nr. 5, §§ 183 ff., §§ 323 ff. SGB III.

Die Gewährleistung der Zahlung nichterfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist in der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geregelt. Sie wird durch die Richtlinie 2002/74/EG vom 23. September2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers[2] modifiziert.

Insolvenzgeld ist als Lohnersatzleistung gemäß § 3 Nr.2 EStG steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes (Progression) berücksichtigt, so dass es im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben ist.

Insolvenzgläubiger

Wie bereits dargelegt, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die rückständigen Lohn- und Gehaltsforderungen für die letzten drei Monate vor Eröffnung der Insolvenz (§§ 183 ff. SGB III), so dass dann die Lohn- und Gehaltsforderungen auf die Agentur für Arbeit übergehen. Die Bundesagentur für Arbeit kann dann die auf sie übergegangenen Ansprüche als Insolvenzgläubiger geltend machen (§§ 55 Abs. 2, 3 InsO).

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Antrag Insolvenzgeld für Arbeitnehmer:[1]
  2. Richtlinie 2002/74/EG vom 23. September2002: [2]


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