- Investmentsteuergesetz (Deutschland)
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Basisdaten Titel: Investmentsteuergesetz Abkürzung: InvStG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Steuerrecht Fundstellennachweis: 610-6-15 Datum des Gesetzes: 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676)Inkrafttreten am: überw. 1. Januar 2004 Letzte Änderung durch: Art. 9 G vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1126, 1168 ff.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:26. Juni 2011
(Art. 15 Abs. 1 G vom 22. Juni 2011)GESTA: D037 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, also die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger (Vgl. BT-Drucksache 15/1553, S. 120).
Ziel ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen § 1 InvstG.
Das Investmentsteuergesetz ist für die Besteuerung deutscher Anleger in Investmentfonds anwendbar. Ein Investmentfonds in diesem Sinne ist
- ein inländisches Investmentvermögen in der Form eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft oder
- ein ausländische Investmentvermögen, das risikogemischt (mind. vier verschiedene Anlagegegenstände) in bestimmte Anlagegegenstände (insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Immobilien) investiert und entweder einer qualifizierten Investmentaufsicht unterliegt oder Fondsanteile regelmäßig gegen Auszahlung zurücknimmt (siehe auch Patzner / Döser: Kommentar Investmentgesetz (InvG), Das Deutsche Bundesrecht III H 27, Nomos Verlagsgesellschaft, ISBN 3-7890-0191-0).
Bei Fonds, die diese Voraussetzungen eines Investmentfonds nicht erfüllen greift entweder die Besteuerung der Anleger im Wege der einheitlich gesonderten Feststellung gemäß § 180 AO (so etwa bei bestimmten Private Equity Fonds und geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft) oder ggf. der Hinzurechnungsbesteuerung des Außensteuergesetzes (so etwa bei bestimmten ausländischen Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft).
Das Investmentsteuergesetz rechnet den deutschen Anlegern bestimmte Erträge des Investmentfonds (insb. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus sogenannten AGE-Papieren, Mieterträge, Immobilienveräußerungsgewinne innerhalb von 10 Jahren seit Erwerb, bestimmte sonstige Erträge) auch dann jährlich zu, wenn der Investmentfonds diese Erträge nicht ausschüttet, sie also thesauriert (sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge). Die nicht unter die ausschüttungsgleichen Erträge fallenden Erträge und Gewinne des Fonds werden auf Anlegerebene erst dann realisiert, wenn der Investmentfonds diese ausschüttet oder wenn der Anleger die Fondsanteile veräußert oder zurück gibt (siehe auch Patzner / Kempf: Kommentar Investmentsteuergesetz (InvStG), Das Deutsche Bundesrecht VII B 27, Nomos Verlagsgesellschaft, ISBN 3-7890-0191-0).
Das Konzept des Investmentsteuergesetzes ist es, den deutschen Anleger an in- oder ausländischen Investmentfonds weitestmöglich so zu besteuern, als hätte er direkt in die Anlagegegenstände des Investmentfonds investiert (sog. Transparenzprinzip). Anders als etwa bei eine Personengesellschaft gilt das Transparenzprinzip jedoch nicht uneingeschränkt sondern nur insoweit, als dies im Investmentsteuergesetz ausdrücklich angeordnet ist. Soweit die Transparenz nicht ausdrücklich angeordnet ist, erfolgt eine steuerliche Zuweisung von Ergebnissen ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft nur bei Ausschüttung oder Veräußerung der Anteile.
Beim Privatanleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer zu versteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind – nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge – ebenfalls mit Abgeltungsteuer zu besteuern, sofern der Privatanleger die Fondsanteile ab dem 1. Januar 2009 erworben hat. Der Gewinn aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen ist beim Privatanleger grundsätzlich steuerfrei, wenn er die Fondsanteile länger als ein Jahr gehalten hat (sog. Spekulationsfrist).
Beim betrieblichen Anleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, mit Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer andernfalls, wenn es sich um eine Körperschaft bzw. Kapitalgesellschaft handelt, mit Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer zu besteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind – nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge ebenfalls zu besteuern. Das sogenannte Teileinkünfteverfahren (40-%-ige Steuerbefreiung) bzw. das Beteiligungsprivileg (de facto 95-%-ige Steuerbefreiung) für Erträge (sog. Dividenden) und Veräußerungsgewinne aus Aktien kommt entsprechend dem Transparenzprinzip für diesen Teil der ausschüttungsgleichen oder ausgeschütteten Erträge und der Veräußerungsgewinne mit Fondsanteilen zur Anwendung (siehe auch Patzner / Kempf: Kommentar Investmentsteuergesetz (InvStG), Das Deutsche Bundesrecht VII B 27, Nomos Verlagsgesellschaft, ISBN 3-7890-0191-0).
Sowohl bei privaten wie auch bei betrieblichen Anlegern kommen entsprechend dem Transparenzprinzips bestimmte Steuerbefreiungs- und Anrechnungsbestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung, soweit ausschüttungsgleiche oder ausgeschüttete Erträge oder der Veräußerungsgewinn mit den Fondsanteilen entsprechende Ertragsbestandteile enthält. So profitieren Anleger etwa von der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Steuerbefreiung von Erträgen und Gewinnen aus ausländischen Immobilien und können ausländische Quellensteuer entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen, als hätten sie direkt in die Anlagegegenstände des Investmentfonds investiert.
Die dem Anleger zuzurechnenden ausschüttungsgleichen und ausgeschütteten Erträge hat der Investmentfonds innerhalb von vier Monaten ab dem Geschäftsjahresende (thesaurierende Fonds) bzw. ab dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses (ausschüttende Fonds) zu ermitteln und zusammen mit einer Berufsträgerbescheinigung über deren Richtigkeit im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Geschieht dies nicht, so greift beim Anleger eine zumeist nachteilige Pauschalbesteuerung.
Siehe auch
Weblinks
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